Der öffentlichen Restitution unterliegt kein Vermögen, das eine Gemeinde durch entschädigungslose Enteignung Privater im Rahmen der Bodenreform erlangt hatte. Das gilt auch, wenn sich der Erwerb als Bestandteil eines mehraktigen, insgesamt rechtsstaatswidrigen Vorgangs darstellt (Fortführung des Urteils vom 24. April 2003 - BVerwG 3 C 15.02 - BVerwGE 118, 119).