Ein Verteilungsmaßstab zur Erhebung wiederkehrender Beiträge nach § 10a KAG, der das Nutzungsmaß unter Berücksichtigung der Bebaubarkeit mit Vollgeschossen bestimmt, muss regelmäßig (auch) zwischen ein- und zweigeschossig bebaubaren Grundstücken sowie danach unterscheiden, ob lediglich Stellplätze bzw. Garagen errichtet werden dürfen oder das Grundstück nur gewerblich nutzbar ist, aber nicht bebaut werden darf. Eine nicht hinreichend differenzierende Maßstabsregelung ist nicht zu beanstanden, wenn die zu Beiträgen zu veranlagenden Grundstücke mit geringerer Nutzbarkeit nicht mehr als 10 v. H. ausmachen (im Anschluss an OVG RP, 12 A 11979/00.OVG, AS 29, 97, ESOVGRP; 6 A 10938/05.OVG, ESOVGRP).
Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet, die gleichzeitig innerhalb der einheitlichen öffentlichen Einrichtung sämtlicher zum Anbau bestimmter Verkehrsanlagen i. S. d. § 10a Abs. 1 KAG liegen, werden grundsätzlich zu wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Straßen außerhalb des Sanierungsgebiets veranlagt, zumal vom Gesetzgeber die rechtliche Grundlage für ihre Verschonung in § 10a Abs. 5 KAG geschaffen wurde.
Durch die in § 10a KAG zur Erhebung wiederkehrender Beiträge eingeräumte Möglichkeit, eine aus allen Anbaustraßen in der Gemeinde oder einzelner, voneinander abgrenzbarer Gebietsteile bestehende einheitliche öffentliche Einrichtung zu bilden, bleibt die für die Beitragserhebung unerlässliche Verknüpfung zwischen Abgabenlast und Sondervorteil erhalten. Diese Abgrenzbarkeit einzelner Gebietsteile ist in erster Linie räumlich-tatsächlich zu verstehen; daneben kann sie sich auch aus einer rechtlichen Aufteilung einer Gemeinde in Ortsbezirke ergeben.
Auch nach § 10a KAG setzt die Beitragspflicht - neben der Zugangs- bzw. Zufahrtsmöglichkeit - die bauliche oder in ähnlicher Weise qualifizierte Nutzbarkeit des zu veranlagenden Grundstücks voraus. Außenbereichsgrundstücke sind auch dann nicht beitragspflichtig, wenn sie bebaut sind.
Für eine Satzungsregelung, wonach Bruchzahlen, die sich bei der Ermittlung der der Beitragsveranlagung zugrunde zu legenden Fläche ergeben, auf volle Zahlen auf- und abgerundet werden, fehlt die gesetzliche Grundlage.
1) Ein zentraler Versorgungsbereich i.S. von § 34 Abs. 3 BauGB kann durch ein städtebauliches Entwicklungskonzept nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB in Gestalt eines Einzelhandels- oder Zentrenkonzepts festgelegt werden.
2) Zur Rechtsnatur eines städtebaulichen Entwicklungskonzepts
3) Schädliche Auswirkungen auf einen zentralen Versorgungsbereich i.S. von § 34 Abs. 3 BauGB sind bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben i.d. Regel anzunehmen; insoweit kann auf die Regelungssystematik des § 11 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 BauNVO zurückgegriffen werden.
4) Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Verpflichtung der Gemeinde, in Plangebieten nach § 30 Abs. 1 BauGB und bezüglich privilegierter Außenbereichsvorhaben ein zumutbares Erschließungsangebot anzunehmen, lässt sich grundsätzlich auf den unbeplanten Innenbereich nicht übertragen.
Schmale, aber gewerblich nutzbare Grundstücke (Wegeparzellen) sind in die Verteilung des Erschließungsaufwands einzubeziehen, wenn es sich dabei nicht um Grundflächen einer selbständigen oder unselbständigen Erschließungsanlage handelt.
Hinterliegergrundstücke, denen ein Anliegergrundstück die Erreichbarkeit in dem baurechtlich erforderlichen Umfang und damit die wegemäßige Erschließung vermittelt, können auch dann i.S.d. § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen sein, wenn die Eigentümer von Anlieger- und Hinterliegergrundstücken verschieden sind.
Hat es der Eigentümer der Hinterliegergrundstücke in der Hand, die baurechtlichen Erreichbarkeitserfordernisse unter Inanspruchnahme des Anliegergrundstücks zu erfüllen, sind (auch) die Hinterliegergrundstücke in die Aufwandsverteilung einzustellen.
1. Formelle Vorschriften für die Verkündung von Gemeindesatzungen müssen nicht in der Hauptsatzung enthalten, sondern können auch Gegenstand einer besonderen Verkündungssatzung sein.
2. Inwieweit die Gemeinde auf unterschiedliche Nutzbarkeiten mit differenzierten Nutzungsfaktoren reagieren muss, obliegt im Grundsatz ihrem weiten Gestaltungsspielraum. Erschließungsvorteil und bauliche Nutzbarkeit sind nicht "gleiche Größen".
3. Bei einem kombinierten Grundflächen- und Vollgeschlossmaßstab muss sich die Staffelung nicht an der Tabelle nach § 17 BauNVO ausrichten.
4. Der Unterschied zwischen vier- und fünfgeschossiger Wohnbebauung einerseits und sechs- und mehrgeschossiger Wohnbebauung andererseits ist nicht derart gravierend, dass nicht mehr von annähernd gleichen Vorteilen ausgegangen werden könnte.
5. Das Grundstück, das von der eigentlichen Verkehrsfläche durch ein Gemeindegrundstück getrennt ist, das seinerseits für einen Geh- und Radweg sowie für Parkbuchten verwendet wird, ist erschlossen i. S. des Beitragsrechts, wenn es von der Straße erreicht werden kann.
Hierfür gelten nicht die Grundsätze für "Hinterlieger-Grundstücke".