Zur Ausübung des Ermessens der baden-württembergischen Landesjustizverwaltung bei der erstmaligen Errichtung von Notarstellen zur hauptberuflichen Amtsausübung im badischen Rechtsgebiet.
Zu den Anforderungen an die Auswahlentscheidung der Justizverwaltung, die diese unter konkurrierenden badischen Amtsnotaren bei der Besetzung dieser Stellen auf der Grundlage (allein) der Eignungskriterien des § 6 Abs. 3 und des § 115 Abs. 2 BNotO (unter Verzicht auf ein "Punktesystem") getroffen hat.
Zu den Anforderungen an die Auswahlentscheidung der Justizverwaltung, die diese unter konkurrierenden badischen Amtsnotaren bei der Besetzung dieser Stellen auf der Grundlage (allein) der Eignungskriterien des § 6 Abs. 3 und des § 115 Abs. 2 BNotO (unter Verzicht auf ein "Punktesystem") getroffen hat.
Zur Berücksichtigung nachträglicher Erläuterungen und Ergänzungen bei der gerichtlichen Überprüfung der Frage, ob die Justizverwaltung von dem ihr bei der Auswahlentscheidung über die Besetzung einer Notarstelle eröffneten Beurteilungsspielraum rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat.
Zur Anwendung des Regelvorrangs des § 115 Abs. 2 Satz 1 BNotO, wenn sich neben badischen Amtsnotaren auch landesfremde Notare auf eine ausgeschriebene Notarstelle zur hauptberuflichen Amtsausübung beworben haben.
Im Bezirk des Oberlandesgeirchts Stuttgart kann die Justizverwaltung von der Bestellung eines Bewerbers mit Richteramtsbefähigung als Nurnotar absehen, sofern dieser nicht besser qualifiziert ist als ein sich ebenfalls bewerbender Bezirksnotar. Ein absoluter Vorrang einer der beiden Bewerbergruppen besteht nicht.
Zur Frage, ob es sich im Rahmen des insoweit der Nordrhein-Westfälischen Landesjustizverwaltung zustehenden Entscheidungsspielraums hält, wenn diese bei der Besetzung einer Notarstelle im Bezirk der Rheinischen Notarkammer einem überdurchschnittlich geeigneten Notarassessor aus dem eigenen Anwärterdienst den Vorzug vor einem in einem anderen Bundesland amtierenden Notar gibt.