Die Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung (hier: Betriebsrente nach der VersOPost) steht der Berücksichtigung von Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähig im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG nicht entgegen, wenn ein Zusammenhang zwischen der Betriebsrente und den Ausbildungszeiten nicht besteht.