1. In einem Hochschulkapazitätsrechtsstreit sind die der Universität durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten nicht erstattungsfähig, wenn die Beschwerdeeinlegung für die Universität offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, dem Gegner Kosten zu verursachen.
2. Die Beschwerdeeinlegung ist offensichtlich nutzlos und nur dazu angetan, dem Beschwerdegegner, dem Studienplatzbewerber, Kosten zu verursachen, wenn der Prozessbevollmächtigte der Universität unmittelbar nach Bekanntgabe des Beschlusstenors ohne sichere Kenntnis der Begründung zeitgleich mit der Durchführung der vom Verwaltungsgericht angeordneten Auslosung der "gefundenen" Studienplätze Beschwerde einlegt.
1) Kein Anspruch des Antragstellers auf Zulassung zum Studiengang Medieninformatik als Semesteranfänger an der Fachhochschule Lübeck außerhalb der lt Zulassungszahlenverordnung für das Wintersemester 2002/03 auf 30 festgelegten Studienplätze.
2) Für die durch Art 12 GG gebotene erschöpfende Kapazitätsnutzung kommt es ( auch wenn die Plätze semesterweise vergeben werden) allein darauf an, dass die Zulassungszahlen für beide Semester des Studienjahres zusammen der ermittelten Jahrskapazitäten entsprechen.
Kein Anspruch des Antragstellers/der Antragstellerin auf Zulassung zum Studiengang zur Psychologie als Semesteranfänger an der CAU Kiel außerhalb der Zulassungszahlenverordnung für das Wintersemester 2002/03 auf 75 festgelegten Studienplätze
Kein Anspruch des Antragstellers/der Antragsteller auf Zulassung zum Studiengang Medizin als Semesteranfänger an der Universität zu Lübeck außerhalb der lt Zulassungszahlenverordnung für das Wintersemester 2002/03 auf 181 festgelegten Studienplätze.
Kein Anspruch des Antragstellers auf Zulassung zum Studiengang Pädagogik/Diplom als Semesteranfänger an der CAU-Kiel außerhalb der lt Zulassungszahlenverordnung für das Wintersemester 2002/03 auf 70 festgelegten Studienplätze.
1) Kein Anspruch der Antragstellerin auf Zulassung zum Studiengang Sozialwesen als Semesteranfängerin an der Fachhochschule Kiel außerhalb der lt Zulassungszahlenverordnung für das Wintersemester 2002/03 auf 91 festgelegten Studienplätze.
2) Für die durch Art 12 GG gebotene erschöpfende Kapazitätsnutzung kommt es (auch wenn die Plätze semesterweise vergeben werden) allein darauf an, dass die Zulassungszahlen für beide Semester des Studienjahres zusammen der ermittelten Jahreskapazitäten entsprechen.
Kein Anspruch des Antragstellers/der Antragstellerin auf Zulassung zum Studiengang Medizin als Semesteranfänger an der CAU-Kiel außerhalb der lt Zulassungszahlenverordnung für das Wintersemester 2002/03 auf 230 festgelegten Studienplätze.
Kein Anspruch des Antragstellers auf Zulassung zum Studiengang Multimedia Produktion - Bachelor - als Semesteranfänger an der Fachhochschule Kiel außerhalb der lt Zulassungszahlenverordnung für das Wintersemester 2002/03 auf 40 festgelegten Studienplätze.
Kein Anspruch des Antragstellers auf Zulassung zum Studiengang Multimedia Produktion - Bachelor - als Semesteranfänger an der Fachhochschule Kiel außerhalb der lt Zulassungszahlenverordnung für das Wintersemester 2002/03 auf 40 festgelegten Studienplätze.