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Numerus clausus

Entscheidungen der Gerichte




NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 4 LC 610/07 vom 14.05.2009

Rechtsgebiete:LAG, RGebStV
Schlagworte:Befreiung, Einkommen, Einkünfte, Härtefall, Rundfunkgebühren, gering
Stichwort:Numerus clausus
Leitsatz:1. Die Befreiungstatbestände des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV sind abschließend.

2. Die Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit darf nicht dadurch umgangen werden, dass einkommensschwache Personen, die keine der in § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV genannten Sozialleistungen erhalten, weil sie deren Voraussetzungen (noch) nicht erfüllen oder weil sie diese Leistung nicht in Anspruch nehmen wollen, dem Härtefall-tatbestand des § 6 Abs. 3 RGebStV zugeordnet werden.

3. Verfügt ein Rundfunkteilnehmer über Einkünfte, die höher sind, als es die in § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV genannten Sozialleistungen wären, so ist die Annahme eines Härtefalls im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV schon aus diesem Grunde ausgeschlossen.

4. Verfügt ein Rundfunkteilnehmer über Einkünfte, die geringer sind, als es die in § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV genannten Sozialleistungen wären, obliegt es ihm, diese Sozialleistungen (ergänzend) zu beantragen und deren Bezug in der gemäß § 6 Abs. 2 RGebStV erforderlichen Weise nachzuweisen. Solange der Rundfunkteilnehmer diesen Obliegenheiten nicht vollständig nachkommt, muss er die sich daraus ergebenden Nachteile hinnehmen und ist seine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht auf der Grundlage des § 6 Abs. 3 RGebStV nicht möglich.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 4 LC 610/07



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 6 B 10261/09.OVG vom 17.04.2009

Rechtsgebiete:KapVO, VergVOZVS
Schlagworte:Hochschulzulassung, Numerus clausus, Zulassung zum Studium, vorläufige Zulassung, Studienzulassung, Studienplatz, Studienplatzvergabe, Vergabeverfahren, einstweilige Anordnung, Ausbildungskapazität, Kapazität, Kapazitätsermittlung, Kapazitätsberechnung, Kapazitätserschöpfung, Aufnahmekapazität, Zulassungszahl, Festsetzung, Festsetzung der Zulassungszahl, Schwund, Schwundquote, Schwundberechnung, Schwundermittlung, Schwundverhalten, Anfangsbestand, endgültiger Studienplatz, vorläufiger Studienplatz, Vollstudienplatz, Teilstudienplatz
Stichwort:Numerus clausus
Leitsatz:Ausgangspunkt der Schwundberechnung ist grundsätzlich der Anfangsbestand einer jeden Semesterkohorte, also die Zahl der tatsächlich aufgenommenen Studienanfänger. Bleibt diese Zahl jedoch hinter der in der Hochschul-Zulassungszahl-Verordnung für das 1. Fachsemester festgesetzten Zulassungszahl zurück, stellt diese Zulassungszahl den Anfangsbestand dar. Sie ist um die Anzahl der Studierenden zu erhöhen, die ihre Studienzulassung außerhalb der normativ festgesetzten Kapazität aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung erlangen.

Die Schwundberechnung muss nicht getrennt für endgültige sowie für vorläufige Studienplätze durchgeführt werden und auch nicht nach Vollstudienplätzen sowie nach Teilstudienplätzen differenzieren.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 6 B 10261/09.OVG

OLG-DUESSELDORF – Beschluss, I-3 Wx 248/08 vom 30.03.2009

Rechtsgebiete:SE-VO, SEAG, SEBG
Stichwort:Numerus clausus
Leitsatz:1. Erklären die maßgeblichen Beteiligten an der Gründung einer Societas Europaea - SE (hier eine deutsche GmbH und eine britische Ltd. und die künftige SE) weder Arbeitnehmer zu haben noch solche jemals beschäftigen zu wollen, so stellt der fehlende Nachweis der Arbeitnehmerbeteiligung ein Eintragungshindernis nach Art. 12 Abs. 2 SE-VO nicht dar.

2. Die unter 1. genannten Grundsätze gelten auch für die Gründung einer Tochter-SE als "Vorratsgesellschaft".

3. Zur Frage einer Nachholung des Arbeitnehmerbeteiligungsverfahrens bei Ausstattung der Vorrats-SE mit einem Arbeitnehmer beschäftigenden Unternehmen.
Volltext: OLG-DUESSELDORF - Beschluss, I-3 Wx 248/08

OLG-STUTTGART – Beschluss, 202 EnWG 96/07 (PS) vom 16.02.2009

Rechtsgebiete:EnWG, GasNEV
Stichwort:Numerus clausus
Leitsatz:Für eine nach § 29 I EnWG i. V. m. § 30 II Nr. 2 und Nr. 9 GasNEV oder StromNEV getroffene Festlegung von Preisindices zur Ermittlung der Tagesneuwerte nach § 6 III GasNEV oder StromNEV und von Abschreibungsperioden gem. § 6 GasNEV oder StromNEV besteht keine Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörden nach § 54 II Nr. 1 oder Nr. 2 EnWG und auch keine Annex-Zuständigkeit.

Die Zuständigkeit hierfür liegt allein bei der Bundesnetzagentur.
Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 202 EnWG 96/07 (PS)


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