1. Die Befreiungstatbestände des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV sind abschließend.
2. Die Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit darf nicht dadurch umgangen werden, dass einkommensschwache Personen, die keine der in § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV genannten Sozialleistungen erhalten, weil sie deren Voraussetzungen (noch) nicht erfüllen oder weil sie diese Leistung nicht in Anspruch nehmen wollen, dem Härtefall-tatbestand des § 6 Abs. 3 RGebStV zugeordnet werden.
3. Verfügt ein Rundfunkteilnehmer über Einkünfte, die höher sind, als es die in § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV genannten Sozialleistungen wären, so ist die Annahme eines Härtefalls im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV schon aus diesem Grunde ausgeschlossen.
4. Verfügt ein Rundfunkteilnehmer über Einkünfte, die geringer sind, als es die in § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV genannten Sozialleistungen wären, obliegt es ihm, diese Sozialleistungen (ergänzend) zu beantragen und deren Bezug in der gemäß § 6 Abs. 2 RGebStV erforderlichen Weise nachzuweisen. Solange der Rundfunkteilnehmer diesen Obliegenheiten nicht vollständig nachkommt, muss er die sich daraus ergebenden Nachteile hinnehmen und ist seine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht auf der Grundlage des § 6 Abs. 3 RGebStV nicht möglich.
Ausgangspunkt der Schwundberechnung ist grundsätzlich der Anfangsbestand einer jeden Semesterkohorte, also die Zahl der tatsächlich aufgenommenen Studienanfänger. Bleibt diese Zahl jedoch hinter der in der Hochschul-Zulassungszahl-Verordnung für das 1. Fachsemester festgesetzten Zulassungszahl zurück, stellt diese Zulassungszahl den Anfangsbestand dar. Sie ist um die Anzahl der Studierenden zu erhöhen, die ihre Studienzulassung außerhalb der normativ festgesetzten Kapazität aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung erlangen.
Die Schwundberechnung muss nicht getrennt für endgültige sowie für vorläufige Studienplätze durchgeführt werden und auch nicht nach Vollstudienplätzen sowie nach Teilstudienplätzen differenzieren.
1. Erklären die maßgeblichen Beteiligten an der Gründung einer Societas Europaea - SE (hier eine deutsche GmbH und eine britische Ltd. und die künftige SE) weder Arbeitnehmer zu haben noch solche jemals beschäftigen zu wollen, so stellt der fehlende Nachweis der Arbeitnehmerbeteiligung ein Eintragungshindernis nach Art. 12 Abs. 2 SE-VO nicht dar.
2. Die unter 1. genannten Grundsätze gelten auch für die Gründung einer Tochter-SE als "Vorratsgesellschaft".
3. Zur Frage einer Nachholung des Arbeitnehmerbeteiligungsverfahrens bei Ausstattung der Vorrats-SE mit einem Arbeitnehmer beschäftigenden Unternehmen.
Für eine nach § 29 I EnWG i. V. m. § 30 II Nr. 2 und Nr. 9 GasNEV oder StromNEV getroffene Festlegung von Preisindices zur Ermittlung der Tagesneuwerte nach § 6 III GasNEV oder StromNEV und von Abschreibungsperioden gem. § 6 GasNEV oder StromNEV besteht keine Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörden nach § 54 II Nr. 1 oder Nr. 2 EnWG und auch keine Annex-Zuständigkeit.
Die Zuständigkeit hierfür liegt allein bei der Bundesnetzagentur.
Für die Satzung einer nach dem Berufsgruppenprinzip organisierten Gewerkschaft gelten die allgemeinen Bestimmtheitsanforderungen. Eine über den verlautbarten Satzungsinhalt hinaus in Anspruch genommene ungeschriebene Annex-Zuständigkeit besteht nicht.
Für eine nach § 29 I EnWG i. V. m. § 30 II Nr. 2 und Nr. 9 GasNEV oder StromNEV getroffene Festlegung von Preisindices zur Ermittlung der Tagesneuwerte nach § 6 III GasNEV oder StromNEV und von Abschreibungsperioden gem. § 6 GasNEV oder StromNEV besteht keine Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörden nach § 54 II Nr. 1 oder Nr. 2 EnWG und auch keine Annex-Zuständigkeit.
Die Zuständigkeit hierfür liegt allein bei der Bundesnetzagentur.
1. Der Zulassungsanspruch eines Schülers zu einer Gesamtschule findet seine Grenzen an der Aufnahmekapazität der Schule.
2. Die Aufnahmekapazität spiegelt sich im Klassenbildungserlass wider; die dort geregelte Klassenstärke ist Ausfluss pädagogischer Erfahrungswerte, bei welcher Klassenstärke der schulische Bildungsauftrag noch effizient verwirklicht werden kann.
3. Die Raumsituation als Voraussetzung der sächlichen Kapazität wird durch die Festlegung der Zügigkeit durch den Schulträger bestimmt.
Die Erhebung des Verwaltungskostenbeitrags durch die Hochschule für angewandte Wissenschaften Hamburg in Höhe von 50 Euro für jedes Semester ist nach Maßgabe der Kosten der Verwaltungsdienstleistungen im Wintersemester 2005/2006 rechtmäßig erfolgt; § 6 a Abs. 1 HmbHG ist insoweit mit höherrangigem Recht vereinbar.
Der Verwaltungskostenbeitrag nach § 6 a Abs. 1 HmbHG ist eine Mischform aus Beitrag und Gebühr. Seine Höhe hat der Gesetzgeber dem strikten Verbot der Kostenüberdekkung unterstellt.
Die Ausnahmen von der Beitragspflicht in § 6 a Abs. 2 Sätze 1 und 2 HmbHG sind mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
1. Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Universität Hamburg zum Wintersemester 2007/2008.
2. Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle des Streichens von Stellen im Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf (UKE) nach dem Maßstab des Abwägungsgebots sind die Entscheidungen der Gremien des UKE über die Mittelverwendung , nicht dagegen auch die Mittelbereitstellung im Haushaltsplan der Freien und Hansestadt Hamburg und die Zuweisung der Mittel in Ziel- und Leistungsvereinbarungen zwischen der Behörde für Wissenschaft und Forschung und dem UKE.
3. Der zu einer Stellenstreichung führende Abwägungsprozess muss nicht zwingend schon mit seinem Abschluss dokumentiert sein; dessen Darstellung kann noch im verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit erfolgen.
4. Könnte die Streichung einer Stelle des wissenschaftlichen Lehrpersonals in der Lehreinheit Zahnmedizin (nur) durch Einsparungen beim Lehrpersonal im Bereich der Humanmedizin vermieden werden, haben die zuständigen Gremien des UKE einen weiten Bewertungsspielraum, in welchem Umfang sie in welcher Lehreinheit die notwendigen Einsparungen vornehmen.
5. Befristete Stellen, die allein zum Ausgleich des faktischen Minderangebots an Lehre (und Krankenversorgung) geschaffen werden, das nach dem Stellenprinzip bei längerer Abwesenheit von Stelleninhabern (etwa wegen dauerhafter Erkrankung oder Mutterschutz) besteht, sind nicht in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen.
6. Die Verfügbarkeit einer der Fakultätsverwaltung der Medizinischen Fakultät (und nicht einer der Lehreinheiten) zugeordneten Stelle BAT IIa/Ia mit der Zweckbestimmung "Kompensation für Prodekan für Lehre" hat zur Folge, dass die Deputatsverminderung für die Wahrnehmung dieser Funktion in der Kapazitätsberechnung der Lehreinheiten, denen die Prodekane jeweils zugehören, rechnerisch unberücksichtigt bleibt.
7. Titellehre ist in entsprechender Anwendung von § 10 Satz 1 KapVO nur in dem Umfang in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen, in dem sie der Lehreinheit (in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern durchschnittliche je Semester) für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO zur Verfügung gestanden hat.
8. Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit dem in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c KapVO normierten Parameter (pauschaler Abzug von 30 vom Hundert von der um den Personalbedarf für stationäre Krankenversorgung verminderten Gesamtstellenzahl) zu berechnen, solange keine belastbaren empirischen Erhebungen zur Größe der Schnittmenge zwischen Weiterbildung und Krankenversorgung bei den Wissenschaftlichen Mitarbeitern vorliegen, welche die dem Parameter zugrunde gelegte Schätzung der Wissenschaftsverwaltung als nicht haltbar erscheinen lassen.
9. In die Schwundberechnung nach dem "Hamburger Modell" dürfen auch semesterliche Erfolgsquoten mit einer Zahl größer als 1 eingehen.
10. Es ist nicht - in Abweichung von dem "Hamburger Modell" - geboten, bei der Schwundberechnung für den Studiengang Zahnmedizin in den Kohorten ab dem 6. Fachsemester allein noch die Studierenden zu berücksichtigen, die bereits die zahnärztliche Vorprüfung bestanden haben.
11. Bei der Verteilung gerichtlich festgestellter Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität, die in entsprechender Anwendung der Quoten und Verteilungsregeln in § 6 Vergabe-VO-ZVS für Ausländer (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1), Zweitstudienbewerber (Abs. 2 Satz 1 Nr. 3), Abiturbeste (Abs. 3), nach dem Auswahlverfahren der Hochschule (Abs. 4) und nach Wartezeit (Abs. 5) erfolgt, bleibt die Bestimmung in § 6 Abs. 2 Satz 3 Vergabe-VO-ZVS, dass für Zweitstudienbewerber mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden müsse, außer Betracht.
Vereinbart der Veräußerer einer Eigentumswohnung in dem notariellen Vertrag, dass er berechtigt sei, von dem Erwerber die kosten- und grunderwerbssteuerfreie Übertragung des Grundbesitzes schriftlich unter anderem dann zu verlangen, wenn "ein Berechtigter außerstande ist, den bisherigen Lebensstandard aufrechtzuerhalten, wobei eine etwaige Zehnjahresfrist des § 529 BGB ausgeschlossen wird", so kann dieser Anspruch mangels hinreichender Bestimmtheit der Bedingung, unter der der zu sichernde Anspruch entstehen soll, nicht durch eine Rückauflassungsvormerkung gesichert werden.
Ein Widerspruch gegen die Ablehnung der Zulassung zum Studium im Rahmen der festgesetzten Zulassungszahl kann nicht als Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl gewertet werden, wenn jegliche Bezugnahme auf eine mangelnde Auslastung der Aufnahmekapazität der Hochschule durch die festgesetzte Zulassungszahl fehlt.
1. Mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses haben Planbetroffene das Vorhaben zu dulden, und zwar auch bei später eintretenden veränderten Umständen. Die Duldungspflicht erstreckt sich auch auf die Inanspruchnahme von Flächen, die der Anordnung naturschutz- oder waldrechtlicher Kompensationsmaßnahmen geschuldet ist.
2. Der Vorhabenträger kann sich aus einer ihm durch die landschaftspflegerische Begleitplanung auferlegten Verpflichtung, eine Kompensationsmaßnahme durchzuführen, nur im Wege einer Planänderung nach § 76 VwVfG lösen. Ein von ihm gegenüber dem Eigentümer der in Anspruch zu nehmenden Flächen erklärter Verzicht auf die Kompensationsmaßnahme bindet die Planfeststellungsbehörde nicht.
3. Ist ein Planfeststellungsbeschluss gegenüber einem Planbetroffenen bestandskräftig geworden, kann dieser die Änderungsplanfeststellung nur angreifen, wenn er durch deren Festsetzungen erstmals oder weitergehend als bisher betroffen wird (stRspr, z.B. Beschlüsse vom 22. September 2005 - BVerwG 9 B 13.05 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 189 S. 193 f. und vom 17. September 2004 - BVerwG 9 VR 3.04 - Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 13 S. 4).
4. Wird eine vom Vorhabenträger beantragte Planänderung nach Prüfung der materiell-rechtlichen Zulassungsvoraussetzungen abgelehnt, ergeht ihm gegenüber ein Zweitbescheid, der ihm den Weg zu einer gerichtlichen Überprüfung eröffnet, es sei denn, es liegt bereits ein sein Begehren verneinendes rechtskräftiges verwaltungsgerichtliches Urteil vor.
5. Ein die Planänderung ablehnender Zweitbescheid hindert die Planfeststellungsbehörde nicht, sich gegenüber jedem Planbetroffenen auf den Eintritt der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses zu berufen. Dies gilt auch dann, wenn der Vorhabenträger mit seinem Antrag nach § 76 VwVfG speziell das Ziel verfolgt hat, einen Planbetroffenen von der planfestgestellten Inanspruchnahme seines Eigentums freizustellen.
1. Im Rahmen der Abwandlung des einfachen Losverfahrens zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in eine Integrierte Gesamtschule nach Leistungsgesichtspunkten gemäß § 59 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 NSchG oblag nach der bis zum 31. Juli 2007 geltenden Fassung des Niedersächsischen Schulgesetzes der Gesamtkonferenz auch die Festlegung, nach welchen Leistungsmerkmalen im Einzelnen differenziert werden soll.
2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Zugangsanspruch seine Grenze an der Kapazitätserschöpfung der Schule findet (hier: offengelassen).
3. Die Kapazitätsgrenze ist allein nach objektiven Kriterien zu bestimmen.
1. Die Erhebung von Zweitstudiengebühren nach dem Hessischen Studienguthabengesetz ist verfassungsgemäß und verstößt insbesondere nicht gegen das Teilhabe- und Abwehrrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG und die Unterrichtsgeldfreiheit nach Art. 59 HV.
2. Die unechte Rückwirkung der Zweitstudiengebühr durch die Anknüpfung an ein vor dem Sommersemester 2004 berufsqualifizierend abgeschlossenes Erststudium ist auch unter Berücksichtigung der Übergangs- und Härtefallregelungen und der Begünstigung von das Erststudium ergänzenden und vertiefenden Zweitstudiengängen nicht rechtsstaatswidrig.
3. Es entspricht dem Lenkungszweck des Studienguthabengesetzes, dass für ein vor dem Sommersemester 2004 berufsqualifizierend abgeschlossenes und noch ohne Studienguthaben gebührenfreies Erststudium ein Restguthaben nicht erworben werden konnte.
4. Konsekutive Studiengänge und Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudiengänge gemäß § 20 Abs. 4 und 6 HHG a. F. sind von ihrer objektiven Konzeption her auf Ergänzung und Vertiefung des ersten Studienganges bzw. des Erststudiums angelegt und in der sich daraus ergebenden Gesamtstudiendauer beschränkt.
5. Ein grundständiges, unabhängig vom Erststudium absolvierbares Zweitstudium ist trotz Anrechnung erbrachter Studienleistungen auch dann nicht als konsekutiver Zweitstudiengang oder als Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudiengang anzusehen, wenn es nach der subjektiven Studiengestaltung und für den Berufswunsch des Studierenden eine sinnvolle Ergänzung des Erststudiums darstellt.
1. Die Erhebung von Langzeitstudiengebühren nach dem Hessischen Studienguthabengesetz ist verfassungsgemäß und verstößt insbesondere nicht gegen die bundesstaatliche Finanzverfassung, die Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG und die zeitlich begrenzte "Unterrichtsgeldfreiheit" gemäß Art. 59 HV.
2. Die unechte Rückwirkung des Studienguthabengesetzes durch die Anknüpfung der Gebührenpflicht an bei seinem Inkrafttreten absolvierte Studienzeiten ist auch im Hinblick auf eine Gesamtbetrachtung der Bonus-, Übergangs- und Härtefallregelungen nicht rechtsstaatswidrig.
3. Ein grundständiges Promotionsstudium ist nicht von der Gebührenpflicht nach § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StuGuG ausgenommen. Diese Ausnahmeregelung ist Promotionsstudierenden vorbehalten, die bereits über ein ersten berufsqualifizierenden Abschluss verfügen.
4. Eine Billigkeitsentscheidung der Hochschule wegen einer unbilligen Härte durch die Gebührenerhebung bedarf gemäß § 6 Abs. 3 HImmaVO eines besonderen und hinreichend begründeten Antrags.
5. Das Nichtvorliegen eines Regelbeispiels gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 HImmaVO schließt auch für seinen Regelungsbereich eine Einzelfallentscheidung nach dem allgemeinen Härtefalltatbestand des § 6 Abs. 3 Satz 1 HImmaVO nicht aus; die Regelbeispiele bieten aber eine Auslegungshilfe dahin, dass eine vergleichbar belastende Situation vorliegen muss.
1. Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Universität Hamburg zum Wintersemester 2006/2007.
2. Die kapazitätsrechtliche Berücksichtigung einer rechtmäßig gewährten Verminderung der Regellehrverpflichtung scheidet nicht deshalb aus, weil die Lehrperson tatsächlich in unvermindertem Maße lehrt.
3. Das Streichen von Stellen, die seit längerem nicht mehr finanziert waren und deren künftige Finanzierung nicht zu erwarten ist ("Stellenhülsen"), bedarf nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Errichtung der Körperschaft "Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf" (UKEG) nicht der Zustimmung des Kuratoriums.
4. Die Gültigkeit des Parameters für den Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b Satz 1 KapVO (Abzug einer Stelle je 7,2 tagesbelegte Betten) wird mit dem Vorbringen des Fehlens einer eigenständigen Begründung für die Zahnmedizin nicht begründet in Zweifel gezogen. Gleiches gilt für die Erwägung, die Überschneidung von Krankenversorgung und Weiterbildung müsse nicht nur bei der ambulanten, sondern gleichermaßen auch bei der stationären Krankenversorgung vermindernd berücksichtigt werden.
5. Die Gültigkeit des Parameters für den Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c KapVO (pauschaler Abzug von 30 vom Hundert von der um den Personalbedarf für stationäre Krankenversorgung verminderten Gesamtstellenzahl) kann nicht schon dadurch begründet in Zweifel gezogen werden, dass der Schätzung der Wissenschaftsverwaltung zur Größe der Schnittmenge zwischen Weiterbildung und Krankenversorgung, die im Jahre 2002 zu der Verminderung des Pauschalabzugs von 36 auf 30 vom Hundert geführt hat, ohne das Vorliegen neuer empirischer Erhebungen eine eigene abweichende Schätzung gegenübergestellt wird.
6. Art. 7 Abs. 3 Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 24. Juni 1999 schreibt nicht vor, dass neben den Normwerten selbst auch die zu ihrer Ausfüllung heranzuziehenden ausbildungsrechtlichen Vorschriften als förmliche Rechtsvorschriften erlassen und verkündet sein müssen.
Das Oberverwaltungsgericht ist nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auch dann, wenn hinreichende Gründe gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dargelegt worden sind, nur berechtigt und verpflichtet, die dargelegten Gründe einer tiefer gehenden Überprüfung zu unterziehen, wobei sich auch diese Prüfung nur auf die fristgemäß dargelegten Gründe erstreckt (Abgrenzung zur bisherigen Rechtsprechung des Senats).
Auch wenn durch die Beschwerdebegründung die erstinstanzliche Entscheidung erschüttert worden ist, kann dies nicht dazu führen, dass nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist erstmalig vorgetragene Beschwerdegründe von dem zweitinstanzlichen Verwaltungsgericht berücksichtigt werden müssen.
Es bleibt offen, ob bei einer wegen fristgemäßer und ausreichender Darlegung von Beschwerdegründen zulässigen Beschwerde in Bezug auf den verspäteten Vortrag anderer Beschwerdegründe eine Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO statthaft ist.
Ist davon auszugehen, dass auch unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Veranstaltungsdauer von je 14 Wochen im Semester in jeder Woche die im Studienplan genannten Seminarstunden stattfinden, können die in den Curriculareigenanteil einfließenden CNW-Anteile nicht - mit der Folge einer Kapazitätserhöhung - gekürzt werden.
Eine Korrektur der in der Schwundstatistik enthaltenen Zahlen ist erforderlich, wenn sogenannte "schwundfremde Faktoren" in der Statistik miterfasst worden sind. Letzteres ist der Fall, wenn durch gerichtliche Entscheidungen 40 Bewerber und im Vergleichswege 8 Studienanfänger zusätzlich zugelassen wurden. Sie sind jedenfalls in dem - höheren - Semester, in dem sie sich zur Zeit der tatsächlichen Zulassung zum Studium befänden, wenn sie unmittelbar auf ihren bei der Hochschule gestellten Antrag zugelassen worden wären, unberücksichtigt zu lassen und an dieser Stelle aus der Schwundstatistik herauszunehmen.
Zusätzlich ermittelte Studienplätze sind auf den vorklinischen Studienabschnitt (1. bis 4. Fachsemester) beschränkt, wenn für diese zusätzlichen Studienplätze keine klinische Ausbildungskapazität vorhanden ist.
Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Studienzulassungsverfahren ist eine mehr als nur verhältnismäßig geringe Chance, aufgrund des beabsichtigten Gerichtsverfahrens einen vorläufigen Studienplatz zu erhalten. Insofern genügt nicht allein die hinreichende Aussicht, dass die festgesetzte Zulassungszahl das Studienplatzpotential der Hochschule nicht erschöpft. Vielmehr muss angesichts des Zahlenverhältnisses zwischen freien Studienplätzen und Bewerberzahl für den Antragsteller mindestens eine erhebliche, nicht nur verhältnismäßig geringfügige Loschance in einem gerichtlich angeordneten Losverfahren bestehen.
Im Studienzulassungsverfahren genügt es zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs nicht zu behaupten, die Antragsgegnerin habe mit der festgesetzten Zulassungszahl ihre Studienplatzkapazität nicht ausgeschöpft, die Berechnung entspreche nicht den Vorschriften der Kapazitätsverordnung und verstoße gegen Art. 12 GG.
Nach der Rechtsprechung des Senats kann auch im Prozesskostenhilfeverfahren von der antragstellenden Partei verlangt werden, dass sie die Kosten für die Ablichtung der Kapazitätsberechnungsunterlagen übernimmt, wenn die antragstellende Partei bzw. ihr Bevollmächtigter um Übersendung derartiger Kopien bittet.
Unbegründete Feststellungsklage auf Bestehen eines (unbefristeten) Arbeitsverhältnisses, weil durch die ,,Beauftragung" des Klägers'' mit der nebenberuflichen Teilvertretung des Amtes einer Lehrkraft für besondere Aufgaben für die Zeit vom .... bis zum ....'' ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis eigener Art begründet worden ist.
Das Bundesgrenzschutzgesetz (heute: Bundespolizeigesetz) gestattet es nicht, allein die Deutsche Bahn AG mit einem Ausgleichsbetrag für die Kosten der Erfüllung der Aufgaben der Bahnpolizei zu belasten. Ausgleichspflichtig sind auch die anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen, deren Züge auf dem Netz der Deutsche Bahn AG verkehren.
Die Eintragung der Verschmelzung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Deutschland als übertragender Gesellschaft auf eine Private Limited Company als aufnehmende Gesellschaft, die ihren statuarischen Sitz in England und eine Zweigniederlassung in Deutschland hat, kann nicht erstmalig konstitutiv im Register der Zweigniederlassung vorgenommen werden.
Auf die festgesetzte Kapazität sind auch die Zulassungen von Studierenden anzurechnen, die in einem Fach, das ins zentrale Vergabeverfahren einbezogen ist, als ihrem zweiten Studiengang eingeschrieben sind; dies gilt allerdings nur, sofern ihr erster Studiengang nicht zulassungsbeschränkt ist.
Zur Frage, ob ein Studierender, der im Rahmen des zentralen Vergabeverfahrens einen Studienplatz für das erste Fachsemester im Studiengang Medizin erhalten hat, mit Rücksicht auf Studienleistungen, die er in einem anderen Studiengang erbracht hat, in ein höheres Fachsemester eingestuft werden darf, obwohl die Vergabe von Studienplätzen der Humanmedizin für ein höheres Fachsemester völlig anderen rechtlichen Regelungen unterliegt als die Zulassung für das erste Fachsemester.
Zur Verfassungsmäßigkeit der Ausschlussfrist des § 2 Abs. 2 Nr. 2 b Hochschul-Vergabe VO für den Zulassungsantrag außerhalb der festgesetzten Kapazität.
Es ist mit den Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht vereinbar, einen gesetzlich Krankenversicherten, für dessen lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht, von der Leistung einer von ihm gewählten, ärztlich angewandten Behandlungsmethode auszuschließen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht.
1. Der Antrag auf Zulassung eines Ausbildungsplatzes außerhalb der Kapazität richtet sich nicht nach der ZVS-Vergabeordnung, sondern nach der Hochschul-Vergabeordnung.
2. Bei einem außerkapazitären Zulassungsantrag, der von einem Studienanfänger gestellt wird, der weder über anrechenbare Studienzeiten noch einen Studienabschluss verfügt, ist es nicht erforderlich, eine eidesstattliche Versicherung nach § 3 Hochschul-VergabeVO abzugeben.
Auch Hochschulen in der Trägerschaft einer Stiftung des öffentlichen Rechts sind an das bundeseinheitlich geltende Kapazitätsrecht gebunden. Die somit u.a. gem. § 8 KapVO erforderliche Ermittlung des Lehrangebots setzt auch für diese Hochschulen - weiterhin - eine normative Festlegung der verfügbaren Stellen voraus.
Die Regelung in § 6 Abs. 6 Satz 2, Abs. 7, Abs. 8 Satz 1 HmbHG, nach der auswärtige Studierende, die keine Hauptwohnung in der Freien und Hansestadt Hamburg oder in deren Metropolregion haben, ein Studienguthaben nicht erhalten und deshalb anders als Studierende mit einem solchen Wohnsitz vom ersten Semester an eine Studiengebühr in Höhe von semesterlich 500,-- Euro zu zahlen haben, begegnet wegen dieser Differenzierung nach dem Wohnsitz ernstlichen Zweifeln an ihrer Vereinbarkeit mit Art. 12 Abs. 1, 33 Abs. 1 und 3 Abs. 1 GG.
1. Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Universität Hamburg zum Wintersemester 2004/2005.
2. § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO ist auch nach der Änderung durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (v. 20.12.2001, BGBl. I S. 3987) nicht dahin zu verstehen, dass eine juristische Person des öffentlichen Rechts sich nur durch eigene Beamte oder Angestellte vertreten lassen kann.
Die Universität Hamburg kann in Streitverfahren betreffend die Zulassung zu den Studiengängen Medizin und Zahnmedizin vor dem Oberverwaltungsgericht durch Angestellte der rechtsfähigen Körperschaft "Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf" mit Befähigung zum Richteramt vertreten werden.
3. Die Stellen der Klinik und Poliklinik für Zahn-, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (ZMKG-Chirurgie) können nach dem Ergebnis summarischer Prüfung nicht ohne Änderung der Kapazitätsverordnung der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet werden.
4. Die Einordnung der ZMKG-Chirurgie in das Kopf- und Hautzentrum des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf bildet gegenwärtig für die Neuabgrenzung der Lehreinheit Zahnmedizin keinen allein tragfähigen Grund. Die räumlichen und organisatorischen Gesichtspunkte der Errichtung von Zentren als Leistungsbereichen (§ 15 UKEG) sind für die nach den Vorschriften der Kapazitätsverordnung vorzunehmende Abgrenzung der Lehreinheiten als fachliche Einheiten (§ 7 Abs. 2 Satz 1 KapVO) nicht ausschlaggebend.
5. Verfügbare Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals, die in Anwendung des geltenden Kapazitätsrechts zur Lehreinheit Zahnmedizin gehören, dürfen nicht mit der Erwägung einer anderen Lehreinheit zugeschlagen werden, nur auf diesem Weg lasse sich das Ziel erreichen, die Studienanfängerzahl im Studiengang Zahnmedizin (längerfristig) auf 60 Studierende pro Jahr zu reduzieren.
6. Der Umstand, dass Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals zum Berechnungsstichtag und/oder im Berechnungszeitraum unbesetzt oder nur teilbesetzt sind, ist allein kein zureichender Grund, diese Stellen bei der Kapazitätsberechnung unberücksichtigt zu lassen. Dies gilt auch für die Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter (Abgrenzung zur älteren Rechtsprechung des Beschwerdesenats, wie sie Gegenstand des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. April 1990 [DVBl. 1990 S. 940] war).
7. Drittmittelbeschäftigte sind in die Berechnung des Lehrangebots nach §§ 8, 9 KapVO nicht einzubeziehen.
Zur Maßgeblichkeit der jährlichen Aufnahmekapazität auch bei semesterweiser Festsetzung der Zulassungszahlen.
§ 14 Abs. 2 Nr. 7 KapVO dient nicht dem Ausgleich von Zulassungen, die in einem Wintersemester über die festgesetzte Kapazität hinaus ausgesprochen wurden, durch Verminderung der Zulassungen im darauf folgenden Sommersemester.
§ 11 Abs. 3 Satz 2 Vergabeverordnung ZVS lässt Überbuchungen der festgesetzten Zulassungszahlen grundsätzlich nur in dem Umfang der Nichtannahmequoten früherer Verfahren zu.