1. Dem Beschluss einer Stadtverordnetenversammlung, auf Grund einer historischen Verantwortung eine Entschädigung an noch ausfindig zu machende Personen zahlen zu wollen, die während der NS-Zeit zu Zwangsarbeiten auf dem Stadtgebiet herangezogen wurden, kommt nicht die Qualität einer Anspruchsgrundlage für den konkreten Zahlungsanspruch eines einzelnen Betroffenen zu.
2. Mangels gesetzlicher Vorgaben steht es der Stadt grundsätzlich frei, über die Modalitäten der Auszahlung selbst zu entscheiden.
3. Unter dem Aspekt der Gleichbehandlung können sich Ansprüche hinsichtlich der Art der Auszahlung erst dann ergeben, wenn sich diesbezüglich eine ständige Verwaltungspraxis herausgebildet hat.