1) Die Zuerkennung eines Wohngeldanspruchs setzt die Feststellung voraus, welcher konkrete Teilbetrag der Gesamtforderung welcher Jahresabrechung bzw. welchem Wirtschaftsplan zuzuordnen ist. Der Tatrichter muss die jeweiligen Eigentümerbeschlüsse einschließlich der den in Anspruch genommenen Wohnungsigentümer betreffenden Einzelabrechnungen bzw. Einzelwirtschaftspläne feststellen.
2) Ein Wohnungseigentümer kann sich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht darauf berufen, diejenige Kenntnis von der Entstehung des Wohngeldanspruchs (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) sei der Wohnungseigentümergemeinschaft zuzurechnen, die er selbst in verjährter Zeit in seiner Eigenschaft als GmbH-Geschäftsführer der Verwalterin erlangt hat, ohne während des Laufs der Verjährungsfrist entweder den gegen ihn als Wohnungseigentümer gerichteten Anspruch geltend zu machen oder wegen Interessenkollision das Verwalteramt niederzulegen.
1. Der Beschluss über die Jahresabrechnung hat, sofern zwischen Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan und Beschlussfassung über die Jahresabrechnung kein Eigentümerwechsel stattfand, anspruchsbegründende Wirkung auch hinsichtlich möglicher Vorschussrückstände (Bestätigung Senat ZMR 2004, 54).
2. Für den durch den Beschluss über die Jahresabrechnung begründeten Zahlungsanspruch läuft eine neue Verjährungsfrist (Anschluss an OLG Dresden ZMR 2006, 543).
1. In einer Transportversicherung ist, auch wenn jegliche Verluste und/oder Schäden gleichviel aus welcher Ursache einschließlich der Veruntreuung und/oder Unterschlagung durch den Versicherungsnehmer versichert sind, eine Beschränkung des Versicherungsschutzes auf den Verlust von Bargeld unter Ausschluss von Buchgeld vorzunehmen, wenn sich dies aus den sonstigen Bestimmungen des Versicherungsvertrages, insbesondere zum Gegenstand, zur Dauer und zur Prämienkalkulation ergibt.
2. Mangels stofflichen Zugriffs fehlt es mithin an einem Versicherungsfall des Verlustes von Bargeld, wenn das Werttransportunternehmen bei verschiedenen Kunden abgeholtes Bargeld in sog. Cash-Centern sammelt, bundesbankfertig macht und es dann mit Wissen des Kunden auf ein eigenes Konto des Werttransportunternehmens bei der Bundesbank einzahlt, wo es anschließend unzulässigerweise im Wege eines "Schneeballsystems" zur Deckung von Verbindlichkeiten aus früheren Geldtransporten gegenüber anderen Kunden benutzt wird.
3. Der Versicherer ist berechtigt, einen Vertrag über eine Transportversicherung wegen arglistiger Täuschung anzufechten, wenn das Werttransportunternehmen anlässlich des Neuabschlusses eines Vertrages keine Angaben zu dem seit Jahren betriebenen Schneeballsystem und der entstandenen Liquiditätslücke macht. Diese Anfechtung wegen arglistiger Täuschung kann grundsätzlich auch den Kunden des Werttransportunternehmens entgegengehalten werden, selbst wenn diese die Rechtsstellung eines Versicherten nach §§ 74 ff. VVG a. F. haben. Auch aus einer Versicherungsbestätigung des Versicherers gegenüber dem Kunden des Werttransportunternehmens können in der Regel keine weitergehenden Ansprüche hergeleitet werden.
1. "Verspäteter" Vortrag liegt nicht vor, wenn er nach einem erforderlichen Hinweis schon vor Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug gebracht worden wäre oder die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung geboten war.
2. Die Kündigung des Leasingvertrages durch den Leasinggeber ist nach Antrag auf Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Leasingnehmers unwirksam, auch wenn es nicht zur Eröffnung kommt.
3. Gibt der Leasingnehmer auf eine fristlose Kündigung des Leasinggebers freiwillig den Leasinggegenstand heraus, so liegt keine einvernehmliche Aufhebung des Leasingvertrages vor.
Einzelvertraglich vereinbarte Vergütungsleistungen sind unter Beachtung der im Betrieb oder der Dienststelle geltenden Entlohnungsgrundsätze zu gewähren. Dies kann dazu führen, dass vom Arbeitgeber Leistungen erbracht werden müssen, die als solche vertraglich nicht gesondert ausgewiesen sind.
Es ist Frage des konkreten Einzelfalls, ob aufgrund des auch im Wege der Vertragsauslegung zu ermittelnden Einheitlichkeitswillens der Vertragsparteien die in einem Zeichnungsschein vorgesehene Vollmacht einerseits und eine umfassende Treuhändervollmacht andererseits ein einheitliches Rechtsgeschäft darstellen.
Die "Zillmerung" von Lebensversicherungsverträgen, mit denen eine Versorgungszusage im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung auf der Grundlage einer Entgeltumwandlungsvereinbarung nach dem BetrAVG abgesichert wird, ist unzulässig, weil sie u. a. gegen das zwingende gesetzliche Gebot der Umwandlung in eine den umgewandelten Entgeltansprüchen "wertgleiche Anwartschaft" auf Versorgungsleistungen (§ 1 Abs. 2 Ziff. 3. BetrAVG) verstößt. Damit ist auch die Entgeltumwandlungsvereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien rechtsunwirksam.
Eine "Zillmerung" verstößt des Weiteren gegen die zum 01.01.2005 neu und verbessert geregelte Portabilität der Betriebsrentenansprüche (§ 4 BetrAVG nF) und, zumal bei einer rein arbeitnehmerfinanzierten betrieblichen Altersversorgung, gegen die Grundsätze der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (zuletzt B. v. 15.02.2006, NJW 2006, S. 1783 f) und des BGH (etwa U. v. 12.10.2005, NJW 2005, S. 3559 f) zu den Grenzen der Zulässigkeit einer "Zillmerung" von Lebensversicherungsverträgen.
Der Zwangsverwalter eines Wohnungs- oder Teileigentums ist verpflichtet, als Ausgabe der Verwaltung die so genannte Abrechnungsspitze der während seiner Verwaltung von den Wohnungseigentümern beschlossenen Jahreseinzelabrechnung vorab zu bezahlen; es kommt nicht darauf an, ob er für den Zeitraum, den die Einzelabrechnung umfasst, schon als Zwangsverwalter bestellt war (Anschluss an BayObLG, FGPrax 1999, 138 = BayObLGZ 1999, 99).
1. Die von Anlegern des HAT-Fonds Nr. 44 auf Empfehlung der Anwälte der Interessengemeinschaft geschlossene Vergleichsvereinbarung mit der finanzierenden Bank vom November/Dezember 1999 hat sämtliche bis dahin entstandenen Ansprüche der Anleger gegen die Bank erledigt und ist auch nicht unwirksam.
2. Der Senat folgt der Auffassung des XI. Zivilsenats des BGH, dass es für eine Anwendung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht erforderlich ist, dass das Grundpfandrecht vom Kreditnehmer selbst und erst nach dem Abschluss des Darlehensvertrags bestellt wird.
3. Zu den für § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG üblichen Konditionen für Zwischenfinanzierungskredite in der Errichtungsphase eines Bauobjekts.
4. Zum Begriff des streitausschließenden Sachverhalts in § 779 BGB.
5. Zu den Auslegungskriterien, ob Zwischen- und Endfinanzierungsverträge mit dem Fonds oder den einzelnen Gesellschaftern als Darlehensnehmer geschlossen wurden.
Zu den Voraussetzungen der Verzichts auf ein Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 HWiG und auf Rückgewährungsansprüche gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG im Wege eines Vergleichs.
Zur Unterbrechung der Verjährung einer Forderung durch Klageerhebung beim Sozialgericht ist es nicht erforderlich, den Klageanspruch bereits zu diesem Zeitpunkt zu spezifizieren oder zu individualisieren (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 17.10.2000 - XI ZR 312/99 = NJW 2001, 305).
1. Zur Anwendung des § 180 BGB auf eine außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.
2. Ein Mietrückstand ist dann nicht mehr unerheblich im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB wenn er den Mietzins für einen Monat übersteigt.
3. Der Mieter, der dem Vermieter die Mietsache entgegen seiner Rückgabepflicht infolge der Vertragsbeendigung vorenthält, kann sich nicht darauf berufen, während der Vorenthaltung sei eine weitere Verschlechterung des Mietobjekts eingetreten, die bei Fortbestehen des Mietverhältnisses eine weitere Minderung des Folge gehabt hätte.
4. Macht der Vermieter sein Vermieterpfandrecht umfassend geltend, steht ihm ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nicht zu.
5. Macht der Vermieter wegen vorzeitiger Beendigung des befristeten Mietvertrags einen Mietausfallschaden geltend, sind etwaige zwischen Beendigung des Mietverhältnisses und Neuvermietung eintretende Tauglichkeitsbeschränkungen nach allgemeinen Schadensgrundsätzen ebenso zu berücksichtigen wie sie bei einem fortbestehenden Mietverhältnis zu berücksichtigen gewesen wären, denn auch insoweit hätte die Klägerin bei Auftreten eines Mangels nur einen gemäß § 536 Abs. 1 BGB reduzierten Mietzins verlangen können.
Tritt der Arbeitgeber durch einen Betriebsübergang (§ 613a BGB) in die Rechte und Pflichten eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein, so sind ihm die bei dem früheren Arbeitgeber zurückgelegten Beschäftigungszeiten bei der Beurteilung der Erstattungspflicht nach § 128 Abs 1 AFG auch dann zuzurechnen, wenn noch der Betriebsveräußerer das Arbeitsverhältnis gekündigt hat (Anschluss an BSG vom 18.9.1997 - 11 RAr 55/96 = SozR 3-4100 § 128 Nr 3).
Ist beim finanzierten Erwerb eines Anteils eines geschlossenen Immobilienfonds der zur Finanzierung der Einlage durch einen Treuhänder geschlossene Darlehensvertrag aufgrund mangelnder Vollmacht, da insoweit ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz vorliegt, nicht wirksam, so haftet der einzelne Anleger als Gesellschafter für einen Bereicherungsanspruch der Bank gegen die Fonds-GbR nicht analog § 128 HGB. Revision beim BGH eingelegt, Aktenzeichen: XI ZR 205/06.
Ist beim finanzierten Erwerb eines Anteils eines geschlossenen Immobilienfonds der zur Finanzierung der Einlage durch einen Treuhänder geschlossene Darlehensvertrag aufgrund mangelnder Vollmacht, da insoweit ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz vorliegt, nicht wirksam, so haftet der einzelne Anleger als Gesellschafter für einen Bereicherungsanspruch der Bank gegen die Fonds-GbR nicht analog § 128 HGB. Revision eingelegt, Aktenzeichen des BGH: XI ZR 207/06
Ist beim finanzierten Erwerb eines Anteils eines geschlossenen Immobilienfonds der zur Finanzierung der Einlage durch einen Treuhänder geschlossene Darlehensvertrag aufgrund mangelnder Vollmacht, da insoweit ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz vorliegt, nicht wirksam, so haftet der einzelne Anleger als Gesellschafter für einen Bereicherungsanspruch der Bank gegen die Fonds-GbR nicht analog § 128 HGB. Revision eingelegt: AZ des BGH, XI ZR 206/06
Ist eine nach dem Recht der DDR rechtmäßig gewährte (Halb-)Waisenrente ab 1.1.1992 in eine SGB VI-Rente umgewandelt worden, und ist die neue Rente niedriger als der bisherige Zahlbetrag, so fällt der gewährte Auffüllbetrag nicht schon dann fort, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung der Rente nach DDR-Recht wegen einer Änderung der Verhältnisse (hier: Ableisten eines freiwilligen sozialen Jahres) nicht mehr vorliegen.
1) Die Verpflichtung des Gerichts, dem Bevollmächtigten eines Verfahrensbeteiligten auf Verlangen eines anderen Beteiligten den Nachweis seiner Bevollmächtigung durch eine öffentlich beglaubigte Vollmacht aufzugeben (§ 13 s. 3 FGG), findet im Verbot rechtsmissbräuchlichen Verhaltens ihre Grenze.
2) Das Rechtsschutzinteresse für die Anfechtung eines Beschlusses über den Wirtschaftplan entfällt, wenn eine bestandskräftige Beschlussfassung der Eigentümerversammlung über die Genehmigung der Jahresabrechnung für das Wirtschaftsjahr vorliegt und der anfechtende Wohnungseigentümer sämtliche Wohngeldvorauszahlungen nach dem Wirtschaftsplan gezahlt hat.
3) Im Verfahren nach dem WEG kann eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde, die sich zunächst auf eine Teilanfechtung der Entscheidung des Amtsgerichts beschränkt, auch nach Ablauf der Beschwerdefrist auf weitere Verfahrensgegenstände erweitert werden, über die durch den angefochtenen Beschluss entschieden worden ist.
Auch in einem Kontokorrentverhältnis kann der Gläubiger seine Kontoforderung grundsätzlich dadurch darlegen, dass er die einzelnen Positionen nennt, die zu der Kontoforderung geführt haben. Das Wesen der Kontokorrentabrede mit periodischem Saldoabschluss besteht darin, dass die in die laufende Rechnung aufgenommenen beiderseitigen Ansprüche und Leistungen durch Anerkennung des Saldos als Einzelforderungen untergehen; übrig bleibt dann bei einem echten Kontokorrentverhältnis nur ein Anspruch aus dem Saldoanerkenntnis. Liegt aber keine ausdrückliche Kontokorerntabrede mit diesem Inhalt vor und Mitteilungen über einen Saldo von Verbindlichkeiten in einer laufenden Geschäftsbeziehung nur unregelmäßig erfolgt, dann ist nicht von der Vereinbarung eines echten Kontokorrentverhältnisses auszugehen.
Einem Erben ist die Dürftigkeitseinrede versagt, wenn er zusagt, an Stelle eines testamentarisch vermachten Wohnrechts eine Kapitalbetragsabfindung sowie eine näher konkretisierte Rente zu erbringen und keinen Vorbehalt hinsichtlich der Leistungsfähigkeit erklärt.
1. Bei Verletzung des Rechts auf ein zügiges Verfahren ist es im Lichte der Art 6 Abs 1 und 13 MRK sowie eines verfassungsrechtlich aus Art 2 Abs 1 und 20 Abs 3 GG herzuleitenden "allgemeinen Justizgewährungsanspruchs" zur Effektuierung des Rechtsschutzes geboten, in der Sozialgerichtsbarkeit einem Beteiligten in einem Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision das Recht einzuräumen, eine überlange Verfahrensdauer vor den Gerichten eines Bundeslandes mit einer Verfahrensrüge gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG zum obersten Gerichtshof des Bundes geltend zu machen, ohne darlegen zu müssen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensfehler beruhen kann.
2. Auch unter Berücksichtigung einer teleologischen Reduktion des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG genügt der Beschwerdeführer seiner Darlegungspflicht grundsätzlich nur dann, wenn er den Verfahrensmangel ordnungsgemäß bezeichnet. Eine konkrete Darlegung der Gründe für eine Verfahrensverzögerung ist allerdings dann nicht erforderlich, wenn sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt, dass die Verfahrensdauer grundsätzlich nicht mehr gerechtfertigt sein kann, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände des Einzelfalles evident gegeben sind.
3. Eine generelle Grenze, bei deren Überschreiten in der deutschen Sozialgerichtsbarkeit im Klage- und Berufungsverfahren ein Verstoß gegen Art 6 Abs 1 MRK zu vermuten ist, liegt bei drei Jahren je Gerichtsinstanz.
1. Zu den Anforderungen an den Inhalt einer Berufungsbegründung, wenn das erstinstanzliche Gericht eine Klageabweisung auf ein einzelnes fehlendes TAtbestandsmerkmal der anspruchsbegründenden Norm gestützt hat.
2. Jedenfalls im Rahmen einer geschäftspolitischen Neu- oder Umorganisation einer Bank steht das Bankgeheimnis einer Forderungsabtretung nicht entgegen.
3. Zur Bestimmtheit des Streitgegegnstands bei einer Klage auf rückständige Raten aus einem Darlehensvertrag.
4. Zur Frage, ob Wirtschaftsprüfer als Basistreuhänder eines geschlossenen Immobilienfonds gegen das RBerG verstoßen.
5. Zur Genehmigung schwebend unwirksamer Darlehensverträge durch Vereinbarung neuer Zinssätze nach Ablauf einer Zinsfestschreibungsperiode.
6. Ist ein Darlehensvertrag wegen Verstoßes des Abschlussvertreters des Darlehensnehmers gegen das RBerG unwirksam und erfasst die Unwirksamkeit auch die Zahlungsanweisung, so haftet der Darlehensnehmer jedenfalls dann nicht aus Bereicherungsrecht für die Rückzahlung, wenn die Auszahlung der Darlehensvaluta auf ein Konto eines Treuhänders erfolgte. Das gilt unabhängig davon, ob die Auszahlung der Finanzierung eines verbundenen Geschäfts dienen sollte.
1. EinigVtr Anlage II Kap VIII H III Nr 9 Buchst b S 5 hat den Zweck, die früher Zusatz- oder Sonderversorgungsberechtigten des Beitrittsgebiets, die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung aus bundesrechtlicher Sicht nur eine Versorgungsanwartschaft hatten, den bereits damals Leistungsberechtigten gleichzustellen, falls ein Versorgungsfall fiktiv bis zum Ablauf des 30.6.1995 eintreten würde.
2. Als Anwendungsvoraussetzung des § 4 Abs 4 AAÜG ist stets vorab zu prüfen, ob nach den leistungsrechtlichen Bestimmungen des Versorgungssystems der Versorgungsfall bis zum Ablauf des 30.6.1995 eingetreten wäre, also die Versorgungsanwartschaft innerhalb dieses Zeitraums zu einem Vollrecht auf Versorgung erstarkt wäre.
1. Die Vereinbarung der Rückzahlung von Ausbildungskosten, nach der die Rückzahlungspflicht die gesamten Ausbildungskosten unabhängig vom Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfasst, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
2. Eine formularmäßige Regelung, nach der die Grundsätze zur eingeschränkten Zulässigkeit der Rückzahlungsvereinbarungen über die Vertragskonstruktion eines Darlehens nach § 488 BGB umgangen werden, ist ebenfalls nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam (vgl. auch LAG Schleswig-Holstein vom 25.05.2005 - 3 Sa 84/05).
Zum (hier abgelehnten) Arbeitnehmerstatus eines Versicherungsvertreters und Inhabers einer Generalagentur zur Vermittlung von Versicherungen mit Ausschließlichkeitsstatus.
1. Fehlt dem Jahresabschluss einer GmbH der Anhang, so sind der Jahresabschluss und der darauf beruhende Gewinnverwendungsbeschluss nichtig. Eine danach rechtsgrundlos vorgenommene Ausschüttung an die Gesellschafter ist zurückzuzahlen.
2. Die Verpflichtung eines Gesellschafters, die restliche Stammeinlage zu bezahlen, wird nicht dadurch erfüllt, dass er Mittel der Gesellschaft zur Zahlung verwendet, die ihm rechtsgrundlos als Gewinnausschüttung ausgezahlt worden sind.
3. Der Rückzahlungsanspruch wird nicht dadurch erfüllt, dass der Gesellschafter eine Zahlung an die Gesellschaft mit der Bestimmung erbringt, damit auf die Verpflichtung zur Einzahlung der Stammeinlage leisten zu wollen.
4. Der Gesellschafter schuldet deshalb nicht nur die Rückzahlung der rechtsgrundlosen Ausschüttung; er bleibt daneben auch zur Zahlung der Stammeinlage verpflichtet, wenn er eine rechtsgrundlos vorgenommene Gewinnausschüttung zur Zahlung auf die Stammeinlagepflicht verwendet. Die Rückzahlung der Ausschüttung hat nicht zugleich Tilgungswirkung für die Stammeinlagepflicht.
Haben sich die Parteien nach dem Abschluss von Kaufverträgen, auf die nach dem maßgebenden Recht das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) anzuwenden ist, in einer weiteren Vereinbarung über die Höhe der Gesamtforderung geeinigt, handelt es sich nicht um ein selbstständiges Schuldversprechen sondern um eine Vereinbarung über Zahlungsmodalitäten nach Art. 29 Abs. 1 CISG, die an dem sich aus Art. 57 Abs. 1 a CISG ergebenden Erfüllungsort nichts ändert.
Zur entsprechenden Anwendung des § 54c Abs. 3 BeurkG auf vom Notar verwahrte Grundschuldbriefe, wenn der Grundschuldgläubiger die Grundschulden samt Anspruch auf Herausgabe der Grundschuldbriefe an einen Dritten abgetreten hat und später der Herausgabe an den Dritten mit der Begründung widerspricht, die Abtretung sei unwirksam oder rückabzuwickeln.
Der Anspruch auf Zahlung von Wohngeld für ein Abrechnungsjahr kann einheitlich auf den in der Einzelabrechnung zur genehmigten Jahresabrechnung ausgewiesenen Nachzahlungsbetrag auch dann gestützt werden, wenn dieser nicht lediglich die Abrechnungsspitze, sondern betragsmäßig auch den Rückstand nicht geleisteter Wohngeldzahlungen nach dem Wirtschaftsplan umfaßt.