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Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten

Entscheidungen der Gerichte




SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 3 B 782/04 vom 29.11.2005

Rechtsgebiete:VwVfG, VwGO, StPO
Schlagworte:Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten, Erkennungsdienstliches Vorverfahren
Stichwort:Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten
Leitsatz:Der im erkennungsdienstlichen Vorverfahren typische Zusammenhang mit einem Strafverfahren führt - unabhängig von der Schwere des Tatvorwurfs - grundsätzlich dazu, dass es dem Betroffenen nicht zuzumuten ist, von der Inanspruchnahme eines Bevollmächtigten abzusehen.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 3 B 782/04



BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 B 26.03 vom 21.08.2003

Rechtsgebiete:VwVfG
Schlagworte:Vorverfahren, Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten, Musterung, Knallphobie.
Stichwort:Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten
Leitsatz:Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren kann nicht damit begründet werden, dass der Widerspruchsführer aufgrund einer psychischen Ausnahmesituation nicht in der Lage gewesen sei, die Erkrankung an der Knallphobie den Wehrersatzbehörden von sich aus mitzuteilen.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 6 B 26.03

BVERWG – Beschluss, BVerwG 8 B 225.98 vom 15.03.1999

Rechtsgebiete:VermG, VwVfG, VwGO
Schlagworte:Widerspruchsverfahren, Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten, Kosten des Widerspruchsverfahrens im Vermögensrecht.
Stichwort:Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten
Leitsatz:Leitsatz:

Auch nach § 38 Abs. 2 Satz 2 VermG ist die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren in der Regel nicht notwendig. Sie ist jedoch dann notwendig, wenn es dem Widerspruchsführer nach seinen persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten ist, das Widerspruchsverfahren selbst zu führen.

Beschluß des 8. Senats vom 15. März 1999 - BVerwG 8 B 225.98 -

I. VG Berlin vom 13.08.1998 - Az.: VG 22 A 135.97 -
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 8 B 225.98


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