Die Entscheidung der Widerspruchsbehörde, die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren sei notwendig gewesen, entfaltet nur Rechtswirkungen, wenn die Widerspruchsbehörde dem anwaltlich vertretenen Beteiligten dem Grunde nach einen Anspruch auf Erstattung seiner notwendigen Aufwendungen zuerkennt.
Art. 80 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG räumt dem Widerspruchsführer, dessen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses erhobener Widerspruch erfolglos geblieben ist, keinen Anspruch auf Erstattung seiner notwendigen Aufwendungen ein.