1. Ist die Verbindung zweier gleichartiger Prozesse unterblieben und sind zwei Kostengrundentscheidungen ergangen, kann die Rechtspflegerin die Verbindung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht nachholen.
2. Im Kostenfestsetzungsverfahren kann jedoch geprüft werden, ob die Geltendmachung von Ansprüchen in mehreren Prozessen zu nicht vertretbaren Mehrkosten geführt hat.
1. Ist die Verbindung zweier gleichartiger Prozesse unterblieben und sind zwei Kostengrundentscheidungen ergangen, kann die Rechtspflegerin die Verbindung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht nachholen.
2. Im Kostenfestsetzungsverfahren kann jedoch geprüft werden, ob die Geltendmachung von Ansprüchen in mehreren Prozessen zu nicht vertretbaren Mehrkosten geführt hat.