1. Die auf eine bestimmte Altersgruppe (12 bis 17 Jahre) beschränkte Impfempfehlung der STIKO für die Impfung gegen Humane Papillomaviren (HPV) schließt die beihilferechtliche Notwendigkeit der Impfung für Frauen jenseits dieser Altersgrenze nach der bis 31.12.2008 geltenden Rechtslage in Baden-Württemberg nicht aus. Die beihilferechtliche Notwendigkeit ist für eine 21jährige Frau jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Impfung ein HPV-Test vorausging, der das Nichtbestehen einer Vorinfektion ergeben hatte.
2. Der Beihilfestelle steht bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Impfung kein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum zu. Eine Typisierungs- oder Gestaltungsbefugnis ist dem Verordnungsgeber vorbehalten.
Zum beitragsrechtlich relevanten Vorteil durch die Anschlussmöglichkeit an einen Niederschlagswasserkanal.
Bei der Planung eines Niederschlagswasserkanals hat die abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft einen Einschätzungsspielraum hinsichtlich der Notwendigkeit einer Abwasseranlage.
Die Frage, ob wenigstens ein Grundstück zur ordnungsgemäßen Beseitigung des dort anfallenden Oberflächenwassers auf einen solchen Kanal angewiesen ist, muss auch unter Einbeziehung der vorhandenen Verwertungs-, Versickerungs- bzw. Ableitungsmöglichkeiten beantwortet werden (§ 52 Abs. 5 Satz 1 LWG i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 3 LWG). Dabei sind nicht lediglich die Umstände im Zeitpunkt der Planung zu berücksichtigen, sondern auch zulässige und zukünftig mögliche Nutzungsänderungen der Grundstücke.
Darüber hinaus besteht im Rahmen der Planung nur insoweit Veranlassung, vorhandene Verwertungs-, Versickerungs- bzw. Ableitungsmöglichkeiten der Grundstücke im Einzelnen aufzuklären, als konkrete Anhaltspunkte für solche Möglichkeiten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vorliegen.
Zum beitragsrechtlich relevanten Vorteil durch die Anschlussmöglichkeit an einen Niederschlagswasserkanal.
Von bebauten oder befestigten Flächen abfließendes Niederschlagswasser, das im Rahmen des Gemeingebrauchs ortsnah schadlos in ein natürliches oberirdisches Gewässer eingeleitet werden darf, stellt kein beseitigungspflichtiges Abwasser dar.
Es steht mit höherrangigem Recht in Einklang, dass gemäß § 12 Abs. 3 Satz 3 AUV ein Berechtigter bei einem erneuten Umzug in ein Land der Europäischen Union keinen weiteren Ausstattungsbeitrag erhält.
Übersetzungskosten gehören grundsätzlich zu den erstattungsfähigen Kosten eine Rechtsstreits, sofern sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung notwendig waren. Insoweit bedarf es der Prüfung, ob die Bedeutung der einzelnen Schriftstücke eine wörtliche Übersetzung rechtfertigt. Die Höhe der erstattungsfähigen Übersetzungskosten ist in entsprechender Anwendung des § 11 JVEG auf die dort genannten Beträge begrenzt.
Kosten eines Privatgutachtens gehören dann zu den gemäß § 91 ZPO zu erstattenden Kosten des Rechtsstreits, wenn diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Im Kostenfestsetzungsverfahren bedarf es daher einer substantiierten Darlegung, dass die in Ansatz gebrachten Kosten tatsächlich entstanden sind und dass diese Kosten notwendig waren. Hierzu ist die Einreichung einer aufgegliederten Rechnung des Sachverständigen und eine detaillierte Darlegung seiner konkreten Tätigkeit erforderlich.
Die Regelungen über den Ausschluss der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b BhV sind in dem Übergangszeitraum bis zu der gebotenen normativen Neuregelung des Beihilferechts des Bundes weiter anwendbar.
Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht fordert eine Ausgleichsregelung für die Härtefälle, die sich aus dem Leistungsausschluss des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b BhV ergeben können. Dies führt im Übergangszeitraum zur entsprechenden Anwendung der Regelungen über die Belastungsgrenzen gemäß § 12 Abs. 2 BhV.
Wird dem Berufungsbeklagten mit der Berufungsbegründung ein Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zugestellt und zugleich eine Frist zur Berufungserwiderung gesetzt, kann der Berufungsbeklagte nach Zurücknahme der Berufung im Kostenfestsetzungsverfahren eine 1,6 Gebühr gem. Nr. 3200 VVRVG als "notwendige Kosten" in Ansatz bringen, wenn er innerhalb der Berufungserwiderungsfrist einen Sachabweisungsantrag stellt und inhaltlich zur Berufung Stellung nimmt.
Wird dem Berufungsbeklagten zugleich mit der Berufungsbegründung ein Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO ohne Bestimmung einer Berufungserwiderungsfrist zugestellt, kann der Berufungsbeklagte nach Zurückweisung der Berufung im Kostenfestsetzungsverfahren nur eine 1,1 Gebühr gem. Nr. 3201 VV-RVG als "notwendige Kosten" erstattet verlangen, wenn er einen Sachabweisungsantrag schon vor Eingang der Berufungsbegründung bei Gericht sowie seine Berufungserwiderung vor Ablauf der dem Berufungskläger zu Stellungnahme gesetzten Frist bei Gericht eingereicht und keine weitere Tätigkeit nach diesem Zeitpunkt entfaltet hat.
Kosten für eine von dem Beamten am neuen Dienstort angemietete Wohnung im Eigentum des Ehegatten sind jedenfalls dann keine notwendigen Kosten im Sinne des Trennungsgeldrechts, wenn die Wohnung gerade deshalb auf den Namen des Ehegatten angeschafft worden ist, um dem Beamten eine trennungsgeldbegünstigte Unterkunft zu verschaffen. In diesem Fall ist der Beamte trennungsgeldrechtlich so zu behandeln wie ein Beamter, der am neuen Dienstort eine in seinem Eigentum stehende Wohnung beziehen kann (s. dazu Senatsurteil vom 8. November 2006 - OVG 4 B 14.05 - DÖD 2007, 113).
Anders als im isolierten Vorverfahren besteht ein Anspruch auf Erstattung der Kosten des Vorverfahrens auch in Verfahren betreffend die Rundfunkgebührenbefreiung, wenn durch gerichtliche Entscheidung die Hinzuziehung einer Bevollmächtigen im Vorverfahren für notwendig erklärt wird.
Führt eine im Vergleich zu einer anderen Heilmethode kostenaufwendigere Heilmethode zu geringeren Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit des Patienten, so können die Aufwendungen für die kostenaufwendigere Heilbehandlung gleichwohl als notwendig i.S. des § 5 Abs. 1 BhV anerkannt werden.
Auch in NC-Verfahren ist die beklagte Universität berechtigt, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Dies gilt auch dann, wenn die Klage lediglich zur Fristwahrung erhoben sein soll und das Verwaltungsgericht in der Eingangsverfügung darauf hinweist, dass es die Vertretung durch einen Rechtsanwalt bis auf weiteres nicht für erforderlich halte und einstweilen insbesondere weder ein Sachvortrag noch eine Antragstellung erforderlich sei. Die Kosten für einen gleichwohl von der Universität bevollmächtigten Rechtsanwalt sind auch in diesem Fall grundsätzlich erstattungsfähig.
1. Eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren hat das Gericht nur zu treffen, wenn und soweit es im Hauptsacheverfahren über die Kostentragungspflicht entscheidet.
2. Mit dem ein Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs abschließenden (Kosten-) Beschluss wird nur über die Kosten dieses Verfahrens entschieden. Von diesen Kosten sind die Kosten des Hauptsacheverfahrens (im vorliegenden Fall des Widerspruchsverfahrens) zu unterscheiden.
3. Im Rahmen der das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO abschließenden (Kosten-) Entscheidung ist § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO in Bezug auf die Kosten der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Hauptsacheverfahren (hier: Widerspruchsverfahren) nicht anwendbar. Dies gilt auch dann, wenn im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ein Vergleich geschlossen worden ist, durch den das Widerspruchsverfahren materiell mit erledigt worden ist.
4. Die Antragsteller (Widerspruchsführer) sind darauf zu verweisen, bei der Widerspruchsbehörde über eine Entscheidung zur Erstattungsfähigkeit der Gebühren und Auslagen ihres Bevollmächtigten im Vorverfahren auf der Grundlage des § 120 Abs. 2 LVwG nachzusuchen. Diese hat -unter Berücksichtigung der Besonderheiten, die zur Beendigung des Widerspruchsverfahrens geführt haben- darüber eine Entscheidung zu treffen.
Ist - wie bei einem betroffenen Bürger - der "Kenntnisstand" von Belang, über den die Ausgangsbehörde verfügt, die eine Erstattung von Gebühren und Auslagen für die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren begehrt, ist regelmäßig deren Fach- und Sachkompetenz zu berücksichtigen und daher dem Grunde nach die Zuziehung nicht für notwendig zu halten.
Dies gilt im Regelfall auch für das Erschließungs(beitrags)recht (Bestätigung der bisherigen Senatsrechtsprechung; vgl. zuletzt Beschluss vom 7.11.1995 - 2 S 2591/95 - EKBW SV 3 E 25).
1. Das Tatbestandsmerkmal der "Erforderlichkeit" gilt nicht nur für den Anlass, sondern auch für den Inhalt des Bauleitplans.
2. Eine Darstellung oder Ausweisung für ein Gebiet ist fehlerhaft, wenn dieses nur über das Gebiet einer Nachbargemeinde erreicht werden kann, über das die planende Gemeinde keine Verfü-gungsgewalt hat.
Auch wenn man davon ausgeht, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren lediglich "ausnahmsweise" notwendig im Sinne von § 80 LVwVfG ist, kann die Durchführung dieses Verfahrens bezüglich eines Grundsteuererlasses durch den davon Betroffenen selbst auch dann als nicht zumutbar zu beurteilen sein, wenn dieser als promovierter Architekt auch mit Vermietung und Verpachtung von Großprojekten befasst ist.
1. Auf die landesrechtliche Vorschrift des § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG können erkennungsdienstliche Maßnahmen zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten nur gestützt werden, soweit nicht § 81 b 2. Alt. StPO aus Anlass eines Strafverfahrens gegen einen "Beschuldigten" zur Vornahme präventiv-polizeilicher erkennungsdienstlicher Maßnahmen ermächtigt (wie OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.10.2000, NVwZ-RR 2001, 238; Sächs. OVG, Beschluss vom 10.10.2000, NVwZ-RR 2001, 238 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.1.1999, DÖV 1999, 522 f.; vgl. auch Senatsbeschluss vom 10.12.2002 - 1 S 2244/02 -).
2. Mit Blick auf den Wortlaut des § 81 b 2. Alt. StPO ("Soweit") und den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bedarf es in jedem Einzelfall der Prüfung, ob die im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung durchzuführenden Maßnahmen auch ihrem Umfang nach notwendig sind. Dabei ist das Erfordernis, dass die angefertigten Unterlagen bzw. die gespeicherten Daten in zukünftigen Ermittlungsverfahren die Ermittlungen der Polizei fördern können, dahingehend zu konkretisieren, dass die Unterlagen bzw. Daten gerade für die Aufklärung solcher Straftaten geeignet und erforderlich sein müssen, für die im konkreten Fall eine Wiederholungsgefahr begründet werden kann.
Der Dienstherr ist bei der Entscheidung über die Gewährung einer Reisekostenvergütung an eine vorausgegangene Genehmigung der Dienstreise auch insoweit gebunden, als deren zeitlicher Umfang rechtserheblich ist.
Die durch die Unterbringung eines Pflegebedürftigen in einem Einzelzimmer eines Pflegeheims verursachten Mehrkosten stellen nur dann notwendige (Pflege)Aufwendungen im Sinne des Beihilferechts dar, wenn diese Art der Unterbringung aus medizinischen, von einem Arzt bestätigten Gründen erfolgen muss.
1. Ist ein Arbeitnehmer aufgrund einer tariflichen Vorschrift nur noch aus wichtigem Grund kündbar, so ist an den wichtigen Grund kein strengerer Prüfungsmaßstab anzulegen als im Normalfall des § 626 Abs. 1 BGB (gegen die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. zuletzt 08.06.2000 - 2 AZR 638/99 - NZA 2000, 1282 unter B I 1 der Gründe).
2. Da sich der tarifliche Kündigungsschutz bei der Prüfung einer außerordentlichen Kündigung materiell-rechtlich nicht zugunsten des Arbeitnehmers auswirkt, braucht der Arbeitgeber diesen dem Betriebsrat jedenfalls dann nicht mitzuteilen, wenn er sich vom Arbeitnehmer aufgrund des Kündigungssachverhaltes mit sofortiger Wirkung trennen möchte.