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OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ss 164/08 vom 24.04.2008

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Verfahrensrüge, notwendiger Verteidiger, Anwesenheit Hauptverhandlung, Jugendgerichtsverfahren, Pflichtverteidiger, Voraussetzungen, Bestellung, Beiordnung
Stichwort:notwendiger Verteidiger
Leitsatz:1. Für die ordnungsgemäße Begründung der Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO ist erforderlich, dass das Revisionsgericht allein aufgrund der Begründung der Verfahrensrüge - ggf. unter Zuhilfenahme der Gründe des angefochtenen Urteils - prüfen können muss, ob ein Fall der "notwendigen Verteidigung" vorgelegen hat und deshalb die Anwesenheit eines Verteidigers in der Hauptverhandlung erforderlich war.

2. Zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Jugendgerichtsverfahren
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ss 164/08




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