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Notwendiger Erfüllungsgrad

Entscheidungen der Gerichte

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 5 S 2883/07 vom 10.09.2008

1. Bei der für eine Auszahlung der Beihilfe für die Umstellung und Umstrukturierung von Rebflächen erforderlichen Feststellung, ob die beihilfefähigen Maßnahmen auf über 80 % der Flächen tatsächlich durchgeführt wurden, ist auf alle im Antrag auf Auszahlung genannten Grundstücke abzustellen. Darauf, ob die jeweiligen Grundstücke auch einzeln sinnvoll zu bewirtschaften waren, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung der Auszahlung einer Fördermaßnahme der Umstrukturierung und Umstellung im Weinbau (§ 5 Abs. 1 der Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Durchführung weinrechtlicher Vorschriften vom 31.05.2005 i.V.m. dem entsprechenden Umstrukturierungs- und Umstellungsplan) in tatsächlicher Hinsicht vorliegen, ist der Zeitpunkt der Stellung des Auszahlungsantrages.

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