1) Entscheidet das Arbeitsgericht in einem Teilurteil über eine Frage oder Vorfrage, die sich vor der Entscheidung über den nicht entschiedenen Teil erneut stellt, so ist - soweit es sich nicht um eine abstrakte Rechtsfrage handelt - das Teilurteil unzulässig (im Anschluss an die Rechtsprechung des BGH und des BAG).
2) Wird gegen ein solches Teilurteil Berufung eingelegt, so ist auch ohne Antrag einer Partei das Teilurteil aufzuheben und der Rechtsstreit zurückzuverweisen. Es darf keine Sachentscheidung des Berufungsgerichts ergehen.