1. Der Beschluß des Stadtrats einer sächsischen Stadt mit ca. 25.000 Einwohnern, die Vollzeitstelle der Gleichstellungsbeauftragten in eine halbe Stelle umzuwandeln, verstößt nicht gegen § 64 SächsGemO, wonach die entsprechenden Aufgaben hauptamtlich erfüllt werden sollen.
2. Ein solcher Beschluß kann eine Änderungskündigung gegenüber der Gleichstellungsbeauftragten zur entsprechenden Reduzierung ihrer Arbeitszeit sozial rechtfertigen.
3. Die bloße Übertragung der Aufgaben der Frauenbeauftragten auf die kommunale Gleichstellungsbeauftragte gemäß § 18 Abs. 1 Satz 4 SächsFFG begründet nicht den besonderen Kündigungsschutz gem. § 19 Abs. 3 Satz 2 SächsFFG.
4. Waren der Gleichstellungsbeauftragten noch weitere Aufgaben übertragen, die ihr im Zusammenhang mit der Änderungskündigung zur Halbierung der Arbeitszeit entzogen wurden, so hat die im Änderungsschutzverfahren beweisbelastete Arbeitgeberin im einzelnen darzulegen, weshalb die Änderung der Arbeitsbedingungen auch insoweit sozial gerechtfertigt sein soll.
Aktenzeichen: 2 AZR 617/99
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 23. November 2000
- 2 AZR 617/99 -
I. Arbeitsgericht
Chemnitz
- 6 Ca 1016/98 A -
Urteil vom 28. Juli 1998
II. Sächsisches
Landesarbeitsgericht
- 8 Sa 983/98 -
Urteil vom 1. Juli 1999
1. Wenn die Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrages gem. § 5 Abs. 5 Satz 3 TVG mit dessen Ablauf endet, wirken seine Rechtsnormen gem. § 4 Abs. 5 TVG auch gegenüber Nichttarifgebundenen (Außenseitern) nach.
2. Diese Nachwirkung wird durch einen nicht für allgemeinverbindlich erklärten Folgetarifvertrag nicht beendet.
Gehören Sachbezüge zum Arbeitsentgelt und sind sie nicht frei widerruflich - hier: Überlassung eines Firmenfahrzeugs zum unbeschränkten privaten Gebrauch -, so sind sie der Arbeitnehmerin nicht nur während eines Beschäftigungsverbots im Sinne des § 3 Abs. 1, § 4 MuSchG, sondern regelmäßig auch während der Schutzfristen des § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1 MuSchG weiterzugewähren.
Aktenzeichen: 5 AZR 240/99
Bundesarbeitsgericht 5. Senat
Urteil vom 11. Oktober 2000
- 5 AZR 240/99 -
I. Arbeitsgericht
Ulm
Urteil vom 21. November 1997
- 3 Ca 62/97 -
II. Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg
Urteil vom 4. März 1999
- 21 Sa 38/98 -
Führt die unternehmensbezogene Weiterbeschäftigungspflicht (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 b KSchG) dazu, daß mehrere Arbeitnehmer aus verschiedenen Betrieben eines Unternehmens um denselben Arbeitsplatz in einem der Betriebe konkurrieren, so hat der Unternehmer bei seiner Entscheidung über die Besetzung dieses Arbeitsplatzes die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen (Bestätigung von BAG 15. Dezember 1994 - 2 AZR 320/94 - BAGE 79, 66).
Aktenzeichen: 2 AZR 385/99
Bundesarbeitsgericht 2. Senat
Urteil vom 21. September 2000
- 2 AZR 385/99 -
I. Arbeitsgericht
Rostock
Urteil vom 22. Oktober 1996
- 3 Ca 2/96 -
II. Landesarbeitsgericht
Mecklenburg-Vorpommern
Urteil vom 1. März 1999
- 5 Sa 512/96, 5 Sa 123/98 -
Der tariflich vorgesehene jederzeitige Widerruf einer Fahrvereinbarung mit gegenseitigen Rechten und Pflichten unterliegt nicht der Beschränkung billigen Ermessens.
Aktenzeichen: 4 AZR 560/99
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 30. August 2000
- 4 AZR 560/99 -
I. Arbeitsgericht
Koblenz Kammern Neuwied
- 11 Ca 2185/98 -
Urteil vom 8. Januar 1999
II. Landesarbeitsgericht
Rheinland-Pfalz
- 7 Sa 253/99 -
Urteil vom 31. Mai 1999
Die Tarifvertragsparteien unterliegen bei der Vereinbarung des persönlichen Geltungsbereichs eines Tarifvertrags keiner unmittelbaren Bindung an Art. 3 Abs. 1 GG. Sie sind vielmehr wegen ihres insoweit vorrangigen Grundrechts der Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) bis zur Grenze der Willkür frei, in eigener Selbstbestimmung den persönlichen Geltungsbereich ihrer Tarifregelungen festzulegen. Die Grenze der Willkür ist erst überschritten, wenn die Differenzierung im persönlichen Geltungsbereich unter keinem Gesichtspunkt, auch koalitionspolitischer Art, plausibel erklärbar ist.
Aktenzeichen: 4 AZR 563/99
Bundesarbeitsgericht 4. Senat
Urteil vom 30. August 2000
- 4 AZR 563/99 -
I. Arbeitsgericht
Kassel
- 6 Ca 606/97 -
Urteil vom 12. Februar 1998
II. Hessisches
Landesarbeitsgericht
- 10 Sa 565/98 -
Urteil vom 14. Juni 1999
Die Bezirke und die Landesverbände/Landesorganisationen der SPD sind rechtlich selbständige nicht eingetragene Zweigvereine innerhalb der SPD und damit ihrerseits Unternehmen im Sinne des § 47 Abs. 1 BetrVG. Die für sie gebildeten Betriebsräte können bei dem Bundesvorstand der SPD keinen Gesamtbetriebsrat nach den Vorschriften des BetrVG errichten.
Aktenzeichen: 7 ABR 56/98
Bundesarbeitsgericht 7. Senat Beschluß vom 9. August 2000
- 7 ABR 56/98 -
I. Arbeitsgericht
Bonn
- 4 BV 9/97 -
Beschluß vom 17. September 1997
II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 13 TaBV 97/97 -
Beschluß vom 9. Juni 1998
Ein Angestellter des öffentlichen Dienstes, der verpflichtet ist, auf Anordnung seines Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit ein auf Empfang geschaltetes Funktelefon mitzuführen, um auf telefonischen Abruf Arbeit zu leisten, die darin besteht, daß er über dieses Funktelefon Anordnungen trifft oder weiterleitet, leistet während der Dauer dieser Verpflichtung Rufbereitschaft iSd. § 15 Abs. 6 b BAT.
Aktenzeichen: 6 AZR 900/98
Bundesarbeitsgericht 6. Senat Urteil vom 29. Juni 2000
- 6 AZR 900/98 -
I. Arbeitsgericht
Kiel
- 3 Ca 1270 a/97 -
Urteil vom 18. Februar 1998
II. Landesarbeitsgericht
Schleswig-Holstein
- 4 Sa 318/98 -
Urteil vom 15. Oktober 1998
Das Feststellungsinteresse für eine Klage, mit der das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses in einem bereits abgeschlossenen Zeitraum festgestellt werden soll, läßt sich nicht mit der Erklärung eines Sozialversicherungsträgers begründen, er werde das Ergebnis der arbeitsgerichtlichen Entscheidung bei der Prüfung der sozialrechtlichen Versicherungspflicht übernehmen.
Aktenzeichen: 5 AZR 782/98
Bundesarbeitsgericht 5. Senat
Urteil vom 21. Juni 2000
- 5 AZR 782/98 -
I. Arbeitsgericht
Hamburg
Urteil vom 23. Oktober 1997
- 1 Ca 556/96 -
II. Landesarbeitsgericht
Hamburg
Urteil vom 9. September 1998
- 8 Sa 118/97 -
1. § 15 Nr. 5 MTV Einzelhandel Rheinland-Pfalz setzt jedenfalls bei der ordentlichen Arbeitgeberkündigung die Zustimmung des Betriebsrats voraus.
2. Diese Regelung und der tariflich für den Konfliktfall vorgesehene direkte Zugang zu den Gerichten für Arbeitssachen unter Umgehung der Einigungsstelle sind zulässig und verstoßen weder gegen Art. 12 Abs. 1 noch gegen Art. 14 Abs. 1 GG.
Hinweise des Senats:
Eine ordentliche personenbedingte Arbeitgeberkündigung, die außerhalb der Dreiwochenfrist des § 4 Satz 1 KSchG angegriffen wurde, ist unwirksam iSd. § 13 Abs. 3 KSchG, weil sie ohne Zustimmung des Betriebsrats ausgesprochen wurde
Aktenzeichen: 4 AZR 379/99
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 21. Juni 2000
- 4 AZR 379/99 -
I. Arbeitsgericht
Trier
- 3 Ca 465/98 -
Urteil vom 13. Oktober 1998
II. Landesarbeitsgericht
Rheinland-Pfalz
- 4 (5) Sa 1427/98 -
Urteil vom 11. März 1999
Nach § 16 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern vom 2. September 1996 hat ein Beschäftigter bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Fortzahlung seines Entgelts in Höhe von 100 %.
Aktenzeichen: 5 AZR 704/98
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Urteil vom 12. April 2000
- 5 AZR 704/98 -
I. Arbeitsgericht
Frankfurt (Oder)
- 8 Ca 1007/97 -
Urteil vom 10. Juli 1997
II. Landesarbeitsgericht
Brandenburg
- 6 Sa 636/97 -
Urteil vom 1. April 1998
1. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BAT-O ist als durchschnittliche Arbeitszeit innerhalb des in § 15 Abs. 1 Satz 2 BAT-O festgelegten Ausgleichszeitraums zu leisten.
2. Der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes hat in Ausübung seines Direktionsrechts die regelmäßige Arbeitszeit den Wochen des Ausgleichszeitraums zuzuordnen und - gegebenenfalls unter Beachtung des Mitbestimmungrechts der Personalvertretung (hier: § 85 Abs. 1 Nr. 1 PersVG Berlin) - die Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage zu verteilen sowie Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit zu bestimmen. Diese Festlegungen sind auch dann erforderlich, wenn im Betrieb die gleitende Arbeitszeit eingeführt ist.
3. Von dem Ausgleichszeitraum von bis zu einem Jahr nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BAT-O in der vom 1. Januar 1996 bis zum 28. Februar 1998 geltenden Fassung konnte nicht abgewichen werden (Abgrenzung zu der eine frühere Fassung des § 15 Abs. 1 Satz 1 BAT betreffenden Entscheidung des erkennenden Senats vom 13. Februar 1992 - 6 AZR 426/90 - AP BAT § 15 Nr. 22 = EzA BAT § 15 Nr. 2).
Aktenzeichen: 6 AZR 680/98
Bundesarbeitsgericht 6. Senat
Urteil vom 30. März 2000
- 6 AZR 680/98 -
I. Arbeitsgericht Berlin
Urteil vom 28. November 1997
- 96 Ca 28747/97 -
II. Landesarbeitsgericht Berlin
Urteil vom 28. Mai 1998
- 16 Sa 27/98 -
An das Merkmal der Fortbildung "im Rahmen des Personalbedarfs" sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Es genügt, daß mit einiger Wahrscheinlichkeit im Rahmen der Bindungsdauer eine Stelle zu besetzen ist, für die die Fortbildung erforderlich ist.
Aktenzeichen: 5 AZR 584/98
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Urteil vom 15. März 2000
- 5 AZR 584/98 -
I. Arbeitsgericht
Berlin
- 91 Ca 39461/96 -
Urteil vom 6. November 1997
II. Landesarbeitsgericht
Berlin
- 18 Sa 3/98 -
Urteil vom 11. Mai 1998
1. Einem Arbeitnehmer soll auch dann im Sinne von § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG idF des Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBl. I S 1476) gekündigt werden, wenn die Kündigung im Interessenausgleich von dem Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses gemäß § 613 a BGB abhängig gemacht wird.
2. Eine Einigungsstellensitzung muß vor Unterzeichnung einer Betriebsvereinbarung nicht in jedem Falle unterbrochen werden, um eine Beschlußfassung des Betriebsrats mit den in der Sitzung der Einigungsstelle nicht anwesenden Betriebsratsmitgliedern herbeizuführen. Auch ohne Unterbrechung ist ein Handeln des Betriebsratsvorsitzenden im Rahmen der vom Betriebsrat gefaßten Beschlüsse (§ 26 Abs. 3 Satz 1 BetrVG) möglich.
Aktenzeichen: 8 AZR 180/99
Bundesarbeitsgericht 8. Senat Urteil vom 24. Februar 2000
- 8 AZR 180/99 -
I. Arbeitsgericht
Frankfurt am Main
- 10 Ca 5661/97 -
Urteil vom 3. Juni 1998
II. Landesarbeitsgericht
Hessisches
- 9/3 Sa 1893/98 -
Urteil vom 19. Januar 1999
1. Der als Soll-Vorschrift ausgestaltete § 62 Abs. 5 MTL II (in der bis 31. Dezember 1984 geltenden Fassung) ist aus Gründen eines wirksamen arbeitsrechtlichen Bestandsschutzes dahin auszulegen, daß dem wegen Gewährung einer Zeitrente ausgeschiedenen Arbeitnehmer im Falle der Wiederherstellung seiner Berufsfähigkeit ein unbedingter Anspruch auf Wiedereinstellung auf einem für ihn geeigneten freien Arbeitsplatz zusteht.
2. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorhandensein eines freien geeigneten Arbeitsplatzes ist die letzte mündliche Tatsachenverhandlung.
3. Dem Arbeitgeber kann die Berufung auf das Fehlen eines freien Arbeitsplatzes aus dem in § 162 Abs. 1 und 2 BGB normierten allgemeinen Rechtsgedanken verwehrt sein, wenn er diesen Zustand selbst treuwidrig herbeigeführt hat. Dies kann der Fall sein, wenn er einen freien geeigneten Arbeitsplatz in Kenntnis des Wiedereinstellungsverlangens anderweitig besetzt hat. In einem solchen Fall kommt außerdem ein auf Wiedereinstellung gerichteter Schadensersatzanspruch in Betracht.
Aktenzeichen: 7 AZR 891/98
Bundesarbeitsgericht 7. Senat
Urteil vom 23. Februar 2000
- 7 AZR 891/98 -
I. Arbeitsgericht Hamburg
Urteil vom 31. März 1998
- 15 Ca 15/96 -
II. Landesarbeitsgericht Hamburg
Urteil vom 11. November 1998
- 8 Sa 38/98 -
1. Ist ein Betriebsübergang (§ 613 a BGB) mit Maßnahmen verbunden, die als solche einen der Tatbestände des § 111 Satz 2 Nr. 1 - 5 BetrVG (Betriebsänderung) erfüllen, so stehen dem Betriebsrat die Beteiligungsrechte nach §§ 111, 112 BetrVG zu.
2. In einem solchen Fall ist ein von der Einigungsstelle durch Mehrheitsbeschluß aufgestellter Sozialplan nicht schon deshalb wegen Kompetenzüberschreitung unwirksam, weil in der Begründung des Spruchs ausschließlich Nachteile der Arbeitnehmer aufgeführt sind, die auf dem Betriebsübergang beruhen. Ein Rechtsverstoß liegt vielmehr nur vor, wenn bei Aufstellung des Sozialplans keine Nachteile zu erwarten waren, welche die vorgesehenen Ausgleichs- oder Milderungsmaßnahmen (zB Abfindungen) rechtfertigen konnten.
Aktenzeichen: 1 ABR 1/99
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 25. Januar 2000
- 1 ABR 1/99 -
I. Arbeitsgericht
Freiburg
- 2 BV 47/96 -
Beschluß vom 5. März 1997
II. Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg
- 9 TaBV 4/97 -
Beschluß vom 5. November 1998
Ein programmgestaltender Rundfunkmitarbeiter ist nicht deshalb Arbeitnehmer, weil er zur Herstellung seines Beitrags auf technische Einrichtungen und Personal der Rundfunkanstalt angewiesen ist und aus diesem Grunde in Dispositions- und Raumbelegungspläne aufgenommen wird.
Aktenzeichen: 5 AZR 644/98
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Urteil vom 19. Januar 2000
- 5 AZR 644/98 -
I. Arbeitsgericht
Köln
- 18 Ca 10593/96 -
Urteil vom 31. Oktober 1997
II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 4 Sa 139/98 -
Urteil vom 12. Juni 1998
1. Ein Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers besteht während einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, wenn diese von einem sozialen Leistungsträger bewilligt worden ist und in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation stationär durchgeführt wird.
2. Die stationäre Durchführung setzt voraus, daß in der Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation Unterbringung, Verpflegung und medizinische Anwendung erbracht werden. Die tatsächliche Durchführung der Maßnahme muß zu einer maßgeblichen Gestaltung der Lebensführung des Arbeitnehmers während seines Aufenthalts in der Einrichtung geführt haben.
Aktenzeichen: 5 AZR 685/98
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Urteil vom 19. Januar 2000
- 5 AZR 685/98 -
I. Arbeitsgericht
Saarbrücken
- 4 A Ca 2130/96 -
Urteil vom 17. November 1997
II. Landesarbeitsgericht
Saarland
- 2 Sa 32/98 -
Urteil vom 24. Juni 1998
Vertragliche Pflichten des Versicherungsvertreters, die lediglich Konkretisierungen der Vorgaben aus § 86 HGB oder aufsichts- und wettbewerbsrechtlichen Vorschriften sind, begründen keine Weisungsabhängigkeit als Arbeitnehmer.
Aktenzeichen: 5 AZR 169/99
Bundesarbeitsgericht 5. Senat
Urteil vom 15. Dezember 1999
- 5 AZR 169/99 -
I. Arbeitsgericht Nürnberg
Urteil vom 31. Juli 1996
- 2 Ca 4546/95 -
II. Landesarbeitsgericht Nürnberg
Urteil vom 26. Januar 1999
- 7 Sa 658/98 -
Wenn mehrere Personen verklagt werden sollen und dafür gemäß § 52 Nr. 5 VwGO verschiedene Verwaltungsgerichte örtlich zuständig sind, kommt die Bestimmung eines gemeinsam zuständigen Gerichts nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO nur in Betracht, wenn die Annahme zumindest nicht fernliegt, daß eine notwendige Streitgenossenschaft besteht (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).
Beschluß des 11. Senats vom 22. November 1999 - BVerwG 11 AV 2.99 -
1. Kündigt der Arbeitgeber nicht schon aufgrund des Verdachts einer strafbaren Handlung, sondern wartet er das Ergebnis des Strafverfahrens ab, so wird die Ausschlußfrist des § 626 Abs. 2 BGB jedenfalls dann gewahrt, wenn der Arbeitgeber die außerordentliche Kündigung binnen zwei Wochen seit Kenntniserlangung von der Tatsache der Verurteilung ausspricht.
2. Stellt der Arbeitgeber allein hierauf ab, ohne die schriftlichen Gründe des Strafurteils zu kennen, so genügt eine entsprechende Information gegenüber dem Personalrat jedenfalls dann den Anforderungen an die Mitteilungspflicht gemäß § 77 Abs. 3 LPVG Baden-Württemberg, wenn der Personalrat die näheren Umstände des Tatvorwurfs bereits kennt (im Anschluß an BAG Urteil vom 27. Juni 1985 - 2 AZR 412/84 - AP Nr. 37 zu § 102 BetrVG 1972 1972).
3. Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit erstinstanzlicher Zeugenaussagen durch das Berufungsgericht.
Aktenzeichen: 2 AZR 852/98
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 18. November 1999
- 2 AZR 852/98 -
I. Arbeitsgericht
Karlsruhe
- 2 Ca 582/94 -
Urteil vom 4. November 1997
II. Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg
- 12 Sa 20/98 -
Urteil vom 12. August 1998
1. Die Leistungsordnung des Bochumer Verbandes 1985 (LO 1985) hat die in der Leistungsordnung 1974 (LO 1974) enthaltenen Regelungen über die Anpassung laufender Ruhegelder wirksam geändert (Bestätigung des Urteil des Senats vom 27. August 1996 - 3 AZR 466/95 - BAGE 84, 38, 53 ff.).
2. Auch für die Ruhegeldanpassungen nach § 20 LO 1985 gilt die reallohnbezogene Obergrenze, wobei folgendes zu beachten ist.
a) § 20 LO 1985 schreibt eine branchenweite Betrachtung der reallohnbezogenen Obergrenze vor. Dies verstößt nicht gegen § 16 BetrAVG.
b) Der Bochumer Verband darf bei der Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze nicht von der Entwicklung des ruhegeldfähigen Einkommens im Sinne des § 3 LO 1985 ausgehen, sondern muß auf den Gesamtverdienst der aktiven Arbeitnehmer abstellen.
3. Der Bochumer Verband darf für Bergbauunternehmen einerseits und die übrigen Mitgliedsunternehmen andererseits unterschiedliche Anpassungssätze beschließen (Fortführung des Urteils vom 27. August 1996 - 3 AZR 466/95 - BAGE 84, 38, 46 ff.). Ordnet der Vorstand des Bochumer Verbandes die Mitgliedsunternehmen in einer Aufstellung einer der beiden Branchen zu, so unterliegt auch diese Liste einer gerichtlichen Kontrolle. Die Zuordnung kann nur dann gebilligt werden, wenn der Aufstellung ein sachgerechtes, branchenbezogenes System zugrunde liegt und dieses System bei den betroffenen Unternehmen berücksichtigt wird.
4. Entspricht die Anpassungsentscheidung des Bochumer Verbandes nicht billigem Ermessen, so ist sie unverbindlich. Die erforderliche Leistungsbestimmung erfolgt durch Urteil, wenn nicht der Bochumer Verband bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz eine neue unternehmensfehlerfreie Anpassungsentscheidung trifft.
Hinweise des Senats:
Nach der Satzung des Bochumer Verbandes kann der Vorstand über die Anpassungen der laufenden Ruhegelder im schriftlichen Umlaufverfahren entscheiden.
Zur rechtlichen Bedeutung der Niederschrift nach § 8 Abs. 10 der Satzung des Bochumer Verbandes.
Aktenzeichen: 3 AZR 432/98
Bundesarbeitsgericht 3. Senat Urteil vom 9. November 1999
- 3 AZR 432/98 -
I. Arbeitsgericht
Oberhausen
- 2 Ca 1264/97 -
Urteil vom 11. August 1997
II. Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
- 11 Sa 1613/97 -
Urteil vom 13. Februar 1998
Wird eine Betriebsabteilung stillgelegt und kann ein dort beschäftigtes Betriebsratsmitglied nach entsprechender Änderungskündigung zu im übrigen unveränderten Bedingungen auf einem freien Arbeitsplatz in einer anderen Betriebsabteilung weiterbeschäftigt werden, so ist der Arbeitgeber grundsätzlich nicht verpflichtet, einen örtlich näher gelegenen und deshalb das Betriebsratsmitglied weniger belastenden Arbeitsplatz freizukündigen.
Aktenzeichen: 2 AZR 437/98
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 28. Oktober 1999
- 2 AZR 437/98 -
I. Arbeitsgericht
Trier
- 1 Ca 2261/96 -
Urteil vom 14. Mai 1997
II. Landesarbeitsgericht
Rheinland-Pfalz
- 5 Sa 793/97 -
Urteil vom 29. Januar 1998
1. Hat sich ein Arbeitgeber selbst gebunden, bei bestimmten Verhaltensverstößen vor Ausspruch einer Kündigung zunächst mit dem Arbeitnehmer ein klärendes Gespräch zu führen, so verstößt eine Kündigung, die der Arbeitgeber ausspricht, ohne ein solches Gespräch zu führen, regelmäßig gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und ist deshalb sozialwidrig (vgl. Senatsurteil vom 24. April 1996 - 2 AZR 74/95 - AP Nr. 18 zu § 1 KSchG Personenbedingte Kündigung).
2. Art. 5 Abs. 1 der Grundordnung der Katholischen Kirche für den kirchlichen Dienst im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 22. September 1993, wonach bei Verstößen gegen Loyalitätsobliegenheiten vor Ausspruch einer Kündigung mit der kirchlichen Mitarbeiterin bzw. mit dem kirchlichen Mitarbeiter ein Beratungsgepräch bzw. ein "klärendes Gespräch" zu führen ist, enthält eine solche bindende Verfahrensnorm.
3. Zu den Voraussetzungen einer Parteivernehmung von Amts wegen (§ 448 ZPO).
Aktenzeichen: 2 AZR 712/98
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 16. September 1999
- 2 AZR 712/98 -
I. Arbeitsgericht
Essen
- 6 Ca 2708/97 -
Urteil vom 9. Dezember 1997
II. Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
- 7 Sa 425/98 -
Urteil vom 13. August 1998
1. Betriebsvereinbarungen über betriebliche Altersversorgung sind nach § 77 Abs. 5 BetrVG kündbar. Die Ausübung des Kündigungsrechts bedarf keiner Rechtfertigung und unterliegt keiner inhaltlichen Kontrolle. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit begrenzen aber die Kündigungswirkungen. Soweit hiernach Versorgungsbesitzstände unangetastet bleiben, ist deren Rechtsgrundlage weiterhin die gekündigte Betriebsvereinbarung (Bestätigung des Senatsurteils vom 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
2. Der Betriebsrat ist befugt, im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren feststellen zu lassen, welche Wirkungen die Kündigung hat und in welchem Umfang die Betriebsvereinbarung noch fortgilt. Es spricht alles dafür, daß die Entscheidung über einen solchen Antrag auch den Arbeitgeber und die betroffenen Arbeitnehmer im Verhältnis zueinander bindet. Eine konkrete Billigkeitskontrolle im Individualverfahren ist hierdurch nicht ausgeschlossen.
Aktenzeichen: 3 ABR 55/98
Bundesarbeitsgericht 3. Senat Beschluß vom 17. August 1999
- 3 ABR 55/98 -
I. Arbeitsgericht
Ludwigshafen
- 8 BV 143/97 -
Beschluß vom 21. Januar 1998
II. Landesarbeitsgericht
Rheinland-Pfalz
- 4 TaBV 12/98 -
Beschluß vom 14. Juli 1998
Die Grundsätze, die der Senat zur Vergleichbarkeit von teilzeitbeschäftigten und vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern bei der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG im Urteil vom 3. Dezember 1998 (- 2 AZR 341/98 - AP Nr. 39 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) aufgestellt hat, wonach es entscheidend auf die betriebliche Organisation der Arbeitszeigestaltung ankommt, gelten auch im öffentlichen Dienst.
Die Streichung einer Halbtagsstelle im öffentlichen Haushalt sagt danach für sich genommen noch nichts dazu aus, ob nicht lediglich eine Überkapazität im Umfang einer Halbtagsstelle abgebaut werden soll, so daß dem durch eine entsprechende Änderungskündigung gegenüber einer sozial weniger schutzbedürftigen Vollzeitkraft Rechnung getragen werden könnte.
Aktenzeichen: 2 AZR 12/99
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 12. August 1999
- 2 AZR 12/99 -
I. Arbeitsgericht
Dresden
- 6 Ca 3912/97 RI -
Urteil vom 06. April 1998
II. Sächsisches
Landesarbeitsgericht
- 3 Sa 641/98 -
Urteil vom 09. Oktober 1998
Ein Arbeitnehmer ist regelmäßig nicht verpflichtet, im laufenden Arbeitsverhältnis routinemäßigen Blutuntersuchungen zur Klärung, ob er alkohol- oder drogenabhängig ist, zuzustimmen.
Aktenzeichen: 2 AZR 55/99
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 12. August 1999
- 2 AZR 55/99 -
I. Arbeitsgericht
Bielefeld
- 3 (7) Ca 3176/97 -
Urteil vom 25. März 1998
II. Landesarbeitsgericht
Hamm
- 19 Sa 853/98 -
Urteil vom 02. November 1998
Nach § 8 Nr. 1, Nr. 2 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Tarifgemeinschaft Großbäckereien für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 3. November 1995 hat ein Arbeitnehmer bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Fortzahlung seines Lohns in Höhe von 100 %.
Aktenzeichen: 5 AZR 465/98
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Urteil vom 04. August 1999
- 5 AZR 465/98 -
I. Arbeitsgericht
Neustrelitz
- 4 Ca 1262/97 -
Urteil vom 21. Oktober 1997
II. Landesarbeitsgericht
Mecklenburg-Vorpommern
- 4 Sa 550/97 -
Urteil vom 03. März 1998
1. § 21 Nr. 1 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer der Papierindustrie in der Bundesrepublik Deutschland in der Fassung vom 6. Januar 1995 enthält keine konstitutive Regelung zur Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle und begründet keinen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts in Höhe von 100 %.
2. Die arbeitsvertragliche Bindung des Betriebsübernehmers an die Normen der beim alten Betriebsinhaber anwendbaren Tarifverträge für die Dauer eines Jahres nach Betriebsübergang gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB umfaßt allein die zur Zeit des Betriebsübergangs geltenden Tarifnormen.
3. Die im Arbeitsvertrag getroffene Abrede der Geltung der jeweiligen Tarifverträge ist bei Tarifbindung des Arbeitgebers im Zweifel als sogenannte Gleichstellungsabrede auszulegen. Danach soll die vertragliche Bezugnahme eine Gleichstellung der nichtorganisierten mit den tarifgebundenen Arbeitnehmern bewirken (im Anschluß an BAG Urteil vom 4. September 1996 - 4 AZR 135/95 - BAGE 84, 97 = AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 5).
Aktenzeichen: 5 AZR 642/98
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Urteil vom 04. August 1999
- 5 AZR 642/98 -
I. Arbeitsgericht
Köln
- 15 Ca 5106/97 -
Urteil vom 05. November 1997
II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 8 Sa 79/98 -
Urteil vom 20. Mai 1998
1. Ein Betriebsratsmitglied ist wegen Interessenkollision verhindert, an einer die eigene Umgruppierung betreffenden Beschlußfassung des Betriebsrats und auch an der ihr vorangehenden Beratung teilzunehmen.
2. Für das verhinderte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu laden. Die Nichtbeachtung dieser Pflicht führt zur Unwirksamkeit des Beschlusses, mit dem der Betriebsrat die Zustimmung zur Umgruppierung verweigert. Mit Ablauf der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG gilt in diesem Fall die Zustimmung mangels wirksamer Verweigerung als erteilt.
Aktenzeichen: 1 ABR 30/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 3. August 1999
- 1 ABR 30/98 -
I. Arbeitsgericht
Gera
- 4 BV 7/95 -
Beschluß vom 23. Oktober 1995
II. Landesarbeitsgericht
Thüringer
- 9 TaBV 6/96 -
Beschluß vom 17. Dezember 1997