1. Von der Verfassungsmäßigkeit des Großen Befähigungsnachweises für das Handwerk ist auch unter Berücksichtigung der für EU-Handwerker geltenden geringeren Anforderungen auszugehen (Bestätigung der Senatsrechtsprechung - Urteil vom 20.01.1998 - 14 S
2698/97 -, GewArch 1998, 195-197).
2. Der zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 8 Abs. 1 HwO erforderliche Nachweis der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten zur Ausübung des Handwerks kann im Einzelfall auch ohne die Ablegung einer (förmlichen) Eignungsprüfung erbracht werden.
3. Ob eine langjährige Berufserfahrung im angestrebten Handwerk als Nachweis der erforderlichen handwerklichen Kenntnisse und Fertigkeiten und des notwendigen fachtheoretischen, betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Grundlagenwissens ausreicht, ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.
4. Bei der Entscheidung hierüber sind u.a. die Eignung der bisherigen handwerklichen Tätigkeiten zur Vermittlung einer meistergleichen Befähigung für das angestrebte Handwerk, fachliche Zeugnisse über frühere handwerkliche Tätigkeiten, die erfolgreiche Ablegung berufsorientierter Prüfungen sowie die Teilnahme an beruflichen Fortbildungen und Lehrgängen zu berücksichtigen.