1. Die vermögensrechtliche Rückübertragung des Eigentums an einem Grundstück ist nicht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG ausgeschlossen, wenn die Fläche durch eine bereits vorhandene Zufahrt erschlossen wird, die über ein im Eigentum des Verfügungsberechtigten verbleibendes Nachbargrundstück verläuft.
2. Geht eine unter § 5 Abs. 1 VermG fallende Verwendung des Restitutionsgrundstücks über eine untergeordnete Mitbenutzung von Teilbereichen nicht hinaus, bleibt die Rückgabefähigkeit des Grundstücks jedenfalls dann unberührt, wenn die Rechtsordnung dem mit dem Restitutionsausschlußgrund verfolgten Anliegen des Gesetzgebers in anderer Weise Rechnung trägt.
Urteil des 7. Senats vom 15. Juni 2000 - BVerwG 7 C 20.99 -
I. VG Dresden vom 28.10.1998 - Az.: VG 12 K 784/96 -
1. Zu den bebauten Grundstücken im Sinne des § 1 Abs. 2 VermG zählen auch Buchgrundstücke, die, ohne selbst bauliche Anlagen aufzuweisen, für die bestimmungsgemäße Nutzung des bebauten Nachbargrundstücks notwendig sind.
2. Ein Anspruch auf Rückgabe eines wegen Überschuldung in Vokseigentum übergegangenen Mietwohngrundstücks (§ 1 Abs. 2 VermG), kann auch dann bestehen, wenn das Grundstück im Eigentum einer Erbengemeinschaft stand und alle Miterben ihr Grundeigentum nacheinander und beschränkt auf ihren Erbanteil aufgaben.
Urteil des 7. Senats vom 5. März 1998 - BVerwG 7 C 13.97 -
I. VG Dresden vom 29.08.1996 - Az.: VG 4 K 1624/95 -