1. Im Verfahren zur gerichtlichen Bestellung von Vorstandsmitgliedern sind die Mitglieder des Aufsichtsrates sowie etwaige andere Vorstandsmitglieder zu hören.
2. Die gerichtliche Bestellung von Vorstandsmitgliedern kommt in der Regel nicht in Betracht, wenn die erforderliche Mindestzahl von Vorstandsmitgliedern zwar durch den Aufsichtsrat bestellt wurde, die Wirksamkeit dieser Bestellung aber rechtlich zweifelhaft ist, weil die Wahl einzelner mitwirkender Aufsichtsratsmitglieder mit der Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage angegriffen wurde, über die noch nicht rechtskräftig entschieden wurde.
Begehrt ein erloschener, ehemals eingetragener wirtschaftlicher Verein die Rückübertragung eines Unternehmens (-restes), so müssen bis zum Ablauf der Ausschlussfrist mehr als 50 v.H. der ehemaligen Mitglieder oder ihrer Rechtsnachfolger namentlich bekannt sein und den Anspruch angemeldet haben.