JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > N > Notstandsrecht
| Rechtsgebiete: | AufenthG |
| Stichwort: | Notstandsrecht |
| Leitsatz: | 1. In Sri Lanka sind tamilische Volkszugehörige im allgemeinen oder Untergruppen hiervon, wie etwa zurückkehrende Asylbewerber, männliche Tamilen jüngeren bzw. mittleren Alters oder Tamilen aus dem Norden und Osten allein aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit landesweit oder regional weder einer staatlichen noch einer von der Karuna-Gruppe/TMVP oder der LTTE ausgehenden Gruppenverfolgung ausgesetzt. 2. Hinsichtlich eines unverfolgt ausgereisten tamilischen Volkszugehörigen kann sich im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka je nach den Umständen des Einzelfalles die Gefahr einer staatlichen Verfolgung bis zur beachtlichen Wahrscheinlichkeit verdichten, wenn in seiner Person noch weitere individuell ausgeprägte Risikomerkmale hinzutreten. |
| Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Urteil, 3 A 627/07.A | |
| Rechtsgebiete: | AsylVfG, AufenthG |
| Stichwort: | Notstandsrecht |
| Leitsatz: | Die im Jahr 1999 erfolgte Anerkennung eines Tamilen srilankischer Staatsangehörigkeit als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kann derzeit nicht nach § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG mit der Begründung widerrufen werden, in Sri Lanka habe sich die allgemeine Lage in Bezug auf die Einhaltung der Menschenrechte gebessert. Die im Widerrufsbescheid zusätzlich getroffenen Feststellungen zu § 60 Abs. 1 AufenthG und § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG sind in der Regel gegenstandslos, wenn der Widerruf aufgehoben wird. |
| Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Urteil, 21 A 2275/06.A | |
| Rechtsgebiete: | AufenthG, AuslG, VwGO, EMRK |
| Stichwort: | Notstandsrecht |
| Leitsatz: | 1. Kurden unterliegen in keinem Landesteil der Türkei einer Gruppenverfolgung; dessen ungeachtet steht ihnen in der Westtürkei trotz der auch dort problematischen Sicherheitslage und der schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen eine inländische Fluchtalternative offen. 2. Eine inländische Fluchtalternative haben auch diejenigen Kurden, die in Ostanatolien im Zuge kollektiver Maßnahmen von asylerheblicher Verfolgung betroffen waren, ohne dabei in einen auf ihre Person bezogenen individualisierten Separatismusverdacht geraten zu sein. Das gilt auch für Binnenvertriebene, denen die Rückkehr in ihre Heimatorte deshalb verwehrt wird, weil sie nicht bereit sind, sog. freiwillige Dorfschützer zu stellen. 3. Individuelle politische Verfolgung findet in der Türkei trotz der umfangreichen Reformen weiterhin statt. Folter wird allerdings seltener als früher und vorwiegend mit anderen, weniger leicht nachweisbaren Methoden praktiziert. Von politischer Verfolgung sind in besonderem Maße Politiker, Journalisten, Menschenrechtsaktivisten und andere Personen bedroht, die sich für die Interessen der kurdischen Bevölkerung einsetzen und deshalb strafrechtlichen Vorwürfen ausgesetzt sind. 4. Kurden droht im Allgemeinen weder bei der Erfüllung ihrer Wehrpflicht noch im Zusammenhang mit einer etwaigen Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung oder Fahnenflucht in der Türkei politische Verfolgung. 5. Exilpolitische Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland begründen ein beachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko für türkische Staatsangehörige im Allgemeinen nur, wenn die Aktivitäten nach türkischem Strafrecht strafbar sein können und wenn sich der Betreffende politisch exponiert hat. Ob der Asylbewerber in so hinreichendem Maße als Ideenträger oder Initiator in Erscheinung getreten ist, dass von einem Verfolgungsinteresse des türkischen Staates auszugehen ist, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu ermitteln. Das gilt auch für Mitglieder des Vorstandes eines eingetragenen exilpolitischen Vereins, der als von einer PKK-Nachfolgeorganisation dominiert oder beeinflusst gilt oder von türkischer Seite als vergleichbar militant staatsfeindlich eingestuft wird. 6. Es ist nicht auszuschließen, dass die türkischen Sicherheitskräfte in Einzelfällen Sippenhaft praktizieren; Sippenhaft droht aber auch nahen Angehörigen (Ehegatten, Eltern, Kindern und Geschwistern) von landesweit gesuchten Aktivisten einer militanten staatsfeindlichen Organisation gegenwärtig nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. 7. Aleviten sind in der Türkei keiner an ihre Religionszugehörigkeit anknüpfenden Gruppenverfolgung ausgesetzt. 8. Asylbewerber, denen politische Verfolgung nicht aus sonstigen Gründen droht, müssen auch bei der Abschiebung in die Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung befürchten. 9. Die wirtschaftliche Lage oder die Situation im Gesundheitswesen der Türkei rechtfertigen im Allgemeinen nicht die Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG. |
| Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Urteil, 8 A 273/04.A | |
| Rechtsgebiete: | EMRK |
| Schlagworte: | Aussetzung, Gerichtshof, Konvention, Menschenrechte, Vorlage |
| Stichwort: | Notstandsrecht |
| Leitsatz: | Die Aussetzung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zum Zwecke der Vorlage einer Rechtsfrage an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist weder in der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch sonst gesetzlich vorgesehen. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 6 UE 2163/01.A | |
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