Die Republik Argentinien kann die Rückzahlung von Staatsanleihen gegenüber Privatgläubigern nicht mehr mit der Berufung auf Staatsnotstand verweigern. Die tatsächlichen Voraussetzungen dieses Rechtfertigungsgrundes sind weggefallen, nachdem das Land ein umfangreiches internationales Umschuldungsverfahren durchgeführt und seine Wirtschafts- und Finanzlage nach dem sog. "Default" Ende 2001 erheblich verbessert hat.
Die gegen die Republik Argentinien anhängigen Zivilverfahren aus Staatsanleihen, die vor dem sog. "Default" herausgegeben wurden, werden wieder aufgenommen, weil sich die Republik Argentinien nicht mehr auf Staatsnotstand berufen kann.
Die gegen die Republik Argentinien anhängigen Zivilverfahren aus Staatsanleihen, die vor dem sog. "Default" herausgegeben wurden, werden wieder aufgenommen, weil sich die Republik Argentinien nicht mehr auf Staatsnotstand berufen kann.
1. Die am 1.7.2004 gebildete Übergangsregierung des Iraks übt staatliche Macht aus, die Grundlage für eine mögliche politische Verfolgung im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG sein kann.
2. Die Gefahr einer an die (Vor-)Verfolgung durch das frühere irakische Regime anknüpfenden erneuten politischen Verfolgung durch die jetzige Regierung des Iraks ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Politische Verfolgung wegen ungenehmigter Ausreise oder Asylantragstellung droht Betroffenen daher nicht (mehr).
3. Mit den Erlässen des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 21.11.2003 und 29.7.2004, wonach irakischen Staatsangehörigen Duldungen zu erteilen bzw. erteilte Duldungen zu verlängern sind, ist eine der Vorgabe in § 54 AuslG vergleichbare Erlasslage entstanden, die eine verfassungskonforme Anwendung von § 53 Abs. 6 AuslG ausschließt.
4. Die Gewährung von Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung von § 53 Abs. 6 AuslG ist auch nicht deshalb geboten, weil sich die Sicherheitslage und die Versorgungslage im Irak derzeit als äußerst angespannt darstellt. Denn eine dabei bestehende Gefährdung ist, auch wenn sie sich als außergewöhnlich ("extrem") darstellt, jedenfalls nicht landesweit gegeben.