Aus den tatsächlichen Feststellungen bei einer Verurteilung wegen Betruges muss sich ergeben, dass der Angeklagte in der Absicht handelte, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.
Ein verbeamteter Disponent einer Rettungsleitstelle verletzt seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten und bei entsprechender Weisungslage seine Gehorsamspflicht, wenn er mit einem Betroffenen in unangemessener Weise ein Einsatzgespräch führt und dadurch bedingt seine Verpflichtung verfehlt, das Hilfeersuchen auf objektiver Grundlage zu beurteilen und ggf. das notwendige Rettungsmittel anzuordnen (hier: Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge).
1. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan nach § 12 Abs. 1 und 3 BauGB muss aus einem Durchführungsvertrag, einem Vorhaben- und Erschließungsplan sowie einem Bebauungsplan bestehen, die weitgehend übereinstimmen müssen. Daran fehlt es, wenn die vertragliche Verpflichtung des Vorhabenträgers zeitlich befristet ist, während der vorhabenbezogene Bebauungsplan unbefristete Festsetzungen enthält.
2. Ob eine obligatorische Berechtigung des Vorhabenträgers den Anforderungen des § 12 BauGB genügt, bleibt offen.
3. § 12 Abs. 4 BauGB ermächtigt die Gemeinde nur zur Einbeziehung von Flächen, die für eine geordnete städtebauliche Entwicklung in Bezug auf das Vorhaben erforderlich sind und die zu keiner substanziellen Veränderung des Planbereiches führen. Dagegen darf die Gemeinde den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht als Gelegenheit nutzen, ihren eigenen Planungswillen für die Umsetzung eines weiteren, vom Vorhaben- und Erschließungsplan nicht erfassten, selbständigen Vorhabens zu verwirklichen.
Versicherte, die ein Fahrzeug nicht für den eigenen Transport benutzen oder keine Hauptleistung einer Krankenkasse in Anspruch nehmen, für die sie auf einen Transport angewiesen sind, können von ihrer Krankenkasse keine Fahrkosten beanspruchen.
1. Die Widerspruchslösung findet auch bei einer zu spät erteilten Belehrung über das Recht auf konsularischen Beistand nach Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 des Wiener Konsularrechtsübereinkommens (WÜK) Anwendung.
2. Zu den Anforderungen an einen solchen Widerspruch.
1. Eine Ordnungswidrigkeit nach § 117 OWiG (ruhestörender Lärm) kann im Einzelfall auch von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit im Sinne von § 37 Abs. 1 Nr. 2 SOG LSA sein und eine Gewahrsamnahme rechtfertigen.
2. Für die Frage, wann diese Erheblichkeitsschwelle überschritten ist, dürfen die Bestimmungen in Art. 5 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) nicht außer Acht gelassen werden.
3. Bei der Begehung von Ordnungswidrigkeiten darf eine Freiheitsentziehung nur unter den Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 lit. b EMRK erfolgen, da Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK ausschließlich Freiheitsentziehungen im Rahmen eines Strafverfahrens erlaubt. Daher muss ein Gleichgewicht hergestellt werden zwischen der Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft, die unverzügliche Erfüllung der fraglichen Verpflichtung zu erzwingen, und der Bedeutung des Rechts auf Freiheit (vgl. EGMR, Urt. v. 24.03.2005 - 77909/01 [Epple/Deutschland] - NVwZ 2006, 797).
4. In diesem Lichte betrachtet spricht Überwiegendes dafür, dass die (bloße) Belästigung für die Allgemeinheit oder Nachbarschaft nicht genügt, um eine Gewahrsamnahme zu rechtfertigen; vielmehr muss der Lärm zumindest geeignet sein, eine Gesundheitsbeschädigung hervorzurufen, was im Fall der anhaltenden Störung der Nachtruhe durchaus der Fall sein kann.
5. Zur freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Der Tatbestand des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist nicht schon mit der Vornahme einer sexuellen Handlung ohne oder gegen den Willen des Tatopfers gegeben, wenn der Täter hierbei eine schutzlose Lage ausnutzt.
Auch die Rechtmäßigkeit eines Feuerwehreinsatzes zur Abwehr von Wassergefahren, die durch wild abfließendes Oberflächenwasser ausgelöst werden, beurteilt sich grundsätzlich danach, ob die Lage aus der Sicht im Zeitpunkt der Einsatzentscheidung in vertretbarer Weise eingeschätzt worden ist.
1. Offenbart ein Arzt, der zufällig am Unglücksort anwesend ist und einem Unfallopfer Erste Hilfe leistet, seinen Beruf, lässt dies noch nicht den Rückschluss auf den Abschluss eines Behandlungsvertrages mit dem Unfallopfer oder anwesenden Angehörigen zu.
2. Dem Arzt kommt in dieser Situation - ebenso wie jedem Dritten - das Haftungsprivileg des § 680 BGB zugute. Die im Arzthaftungsrecht entwickelten Grundsätze zur Beweislastumkehr bei groben Behandlungs- oder Diagnosefehlern finden keine Anwendung.
a) Eine Telekopie der Erklärung nach § 12 Abs. 3 VVG genügt nicht dem Schriftformerfordernis. Die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG beginnt erst mit dem Zugang des vom Aussteller unterzeichneten Originals zu laufen.
b) Der Tatrichter hat Widersprüche aufzuklären, die sich daraus ergeben, dass sich eine Partei auf andere Erfahrungssätze beruft als sie der Sachverständige seinem Gutachten zugrunde gelegt hat.
1. Ein eingetragener Verein kann auch im Rahmen seiner Mitgliederwerbung als Mitbewerber i.S.d. § 2 Nr. 3 UWG zu qualifizieren sein. Maßgeblich ist, ob er dabei im geschäftlichen Verkehr agiert und mit anderen Marktteilnehmern in Konkurrenz tritt. Für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr spricht es, wenn der Verein nicht als gemeinnützig anerkannt ist und wirtschaftliche Ziele verfolgt.
2. Wirbt ein Verein in Konkurrenz zu anderen Marktteilnehmern um Mitglieder, stellt auch sein Name eine werbliche Angabe i.S.d. § 5 Abs. 2 Satz 1 UWG dar, welche irreführend sein kann.
3. Die Vorschrift des § 13 UWG, welche erstmals die ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Landgerichte für wettbewerbsrechtliche Ansprüche normiert, lässt eine vor Inkrafttreten der Rechtsänderung zum 08. Juli 2004 begründete Zuständigkeit des originären Einzelrichters nach § 348 Abs. 1 Satz 1 ZPO entsprechend § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO unberührt. Die Zuständigkeit des originären Einzelrichters ist gemäß § 348 Abs. 1 Satz 2 lit. k ZPO nur für solche Wettbewerbssachen ausgeschlossen, welche erst nach Inkrafttreten der Rechtsänderung rechtshängig geworden sind.
1. Ein Eigentümerbeschluss über eine Jahresabrechnung kann bei unbeschränkter Anfechtung nur hinsichtlich derjenigen selbstständigen Abrechnungsposten für ungültig erklärt werden, die mit Mängeln behaftet sind.
2. Zur Frage, wann eine teilweise Ungültigerklärung nicht mehr in Betracht kommt
Wird die Einholung einer amtlichen Auskunft beantragt, handelt es sich nicht um einen Beweisantrag, da die Einholung einer amtlichen Auskunft kein Strengbeweismittel im Sinne der StPO darstellt.
Eine einmalige Verfehlung gegen den anderen Ehegatten kann zum Ausschluß des Versorgungsausgleichs allenfalls dann führen, wenn es sich um ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten handelt (hier Körperverletzung mit einem gefährlichen Werkzeug).
1. Betrifft die Anfechtungsklage einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, kann die Begründetheit der Klage von der aktuellen Rechtslage abhängen.
2. Ein Heim umfasst die zu dem in § 1 Abs. 1 HeimG genannten Zweck angelegte Zusammenfassung von sächlichen und persönlichen Mitteln, also im Hinblick auf die Räume nur die Gebäudeteile, die tatsächlich diesem Zweck dienen.
3. Die Ermessensentscheidung über den Erlass einer heimaufsichtlichen Anordnung hat auch die finanzeillen Folgen für die Bewohner zu berücksichtigen.
4. Ein Anspruch auf Zustimmung zu einer Ausnahme nach § 5 Abs. 2 HeimPersV von den Anforderungen des Abs. 1 besteht jeweils dann, wenn auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls eine geringere Beteiligung von Pflegefachkräften für eine fachgerechte Betreuung der Heimbewohner ausreichend ist.
1. Wenden die Wohnungseigentümer im Einzelfall auf die Kostenverteilung für eine Instandsetzungsmaßnahme einen fehlerhaften Kostenverteilungsschlüssel an, ist ein solcher Eigentümerbeschluss nicht deshalb nichtig.
2. Nimmt ein Eigentümerbeschluss auf ein Ereignis oder einen Gegenstand Bezug, so reicht es aus, dass dieser mit genügender Bestimmtheit feststellbar ist.
3. Verfügt in einer Mehrhausanlage nur ein Teil der Häuser über einen Aufzug, so sind gleichwohl die Aufzugskosten auf alle Wohnungseigentümer umzulegen, wenn nicht eine andere Kostenverteilung klar und eindeutig vereinbart ist.
1. Ändert sich bei einem feststellenden Verwaltungsakt die ihm zugrundeliegende Rechtslage, bestimmt sich die für die Überprüfung maßgebliche Rechtslage danach, auf welchen Zeitpunkt bzw. Zeitraum sich die getroffene Feststellung bezieht und wogegen sich die vom Adressaten erhobene (Anfechtungs-) Klage richtet.
2. Hat die durch Bescheid getroffene Feststellung der Behörde den Charakter eines Dauerverwaltungsakts, kann bei einer Änderung der Rechtslage dessen rechtliche Überprüfung zeitabschnittsweise anhand der Rechtslage vor und nach der Rechtsänderung erfolgen.
3. Die Anzeigepflicht nach § 12 HeimG bildet eine ausreichende Rechtsgrundlage für eine Feststellung der Behörde über die Anwendbarkeit des Heimgesetzes auf eine Wohnanlage für Senioren.
4. § 1 Abs. 2 HeimG (i.d.F.vom 5.11.2001, BGBl. S.2970) bezweckt, bestimmte Formen des Betreuten Wohnens vom Anwendungsbereich des Heimgesetzes auszunehmen.
5. Unter "Betreutem Wohnen" ist eine Wohnform für ältere oder behinderte Menschen zu verstehen, bei der im Interesse der Wahrung einer möglichst langdauernden eigenständigen Lebensführung neben der alten- und behindertengerechten Wohnung die Sicherheit einer Grundversorgung gegeben ist und im Bedarfsfall weitere Dienste in Anspruch genommen werden können.
6. Vorhalten von Betreuung und Verpflegung im Sinne des § 1 Abs. 1 HeimG setzt voraus, dass hierzu dienende Angebote des Trägers der Einrichtung Bestandteil einer dem Bewohner der Wohnanlage gewährten Versorgungsgarantie und Rundumversorgung sind, denen sich dieser rechtlich nicht entziehen kann oder vernünftigerweise nicht entziehen will.
7. Bei den Regelungen in § 1 Abs. 2 HeimG handelt es sich um Auslegungsregeln zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs des Heimgesetzes von hierzu nicht rechnenden Formen des Betreuten Wohnens, so dass u.U. auch andere Formen des Betreuten Wohnens als die in § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 HeimG erwähnten vom Geltungsbereich dieses Gesetzes auszunehmen sind.
8. Der Grundsatz, dass der Aufwand für allgemeine Betreuungskosten im Vergleich zur Wohnungsmiete nicht mehr von untergeordneter Bedeutung (§ 1 Abs. 2 Satz 2 HeimG) ist, wenn er 20 % des Mietentgelts erheblich übersteigt, stellt bloß eine - widerlegbare - Regelvermutung dar.
9. Bei einem über diesen Richtwert hinausgehenden Entgelt für allgemeine Betreuungsleistungen ist für die Einordnung der Einrichtung als Heim maßgeblich, inwieweit die damit abgegoltenen Leistungen auf den für ein Heim charakteristischen Personenkreis zugeschnitten sind und vorwiegend den Bedürfnissen älterer oder behinderter Menschen entsprechen.
10. Die Abgrenzung des Anwendungsbereichs des Heimgesetzes von den hiervon ausgenommenen Formen des Betreuten Wohnens war nach der bis zum 01.01.2002 geltenden Fassung des Heimgesetzes nach denselben inhaltlichen Kriterien vorzunehmen wie nach der seitdem geltenden Neufassung dieses Gesetzes.
In der Versendung von Speisesalz enthaltenden Briefen unter Hinweis auf das "supersensationelle Gesundheitspulver von Dr. med. Mills-Brandt" liegt wegen des Hinweises auf Milzbrand eine Störung des öffentlichen Friedens und die Vortäuschung einer Straftat (§§ 126 Abs. 2, 145 Abs. 1. Nr. 2, 145 d Abs. 1 StGB).
Ordnet der Arbeitgeber in einem dem BAT unterworfenen Arbeitsverhältnis in dem in § 15 Abs. 6 BAT vorgesehenen Umfang an, dass Bereitschaftsdienst zu leisten sei, so ist der Arbeitnehmer aus § 15 Abs. 6 BAT verpflichtet, Bereitschaftsdienst zu leisten.
Die Zeit des Bereitschaftsdienstes ist, soweit nicht eine Heranziehung erfolgt, als Ruhezeit zu werten. Diese Zeit ist auch dann nicht als reguläre Arbeitszeit zu werten, wenn der Bereitschaftsdienst an einem vom Arbeitgeber vorgeschriebenen Ort abgeleistet werden muss.
Wird in eine insgesamt 12-stündige Arbeitsschicht eine Bereitschaftsdienstzeit von 4 Stunden eingelagert und nach Ende der Schicht eine mehr als 11-stündige ununterbrochene Ruhezeit gewährt , so stellt diese Schichtgestaltung weder einen Verstoß gegen §§ 3 und 5 ArbZG noch gegen Art. 2 Ziff. 1, Ziff. 2 RiL 93/104 EG dar, sofern die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden eingehalten wird.
Die Vergütung von Bereitschaftsdiensten, die nach § 15 Abs. 6 BAT geleistet wurden, richtet sich allein nach dieser Vorschrift. Die RiL 93/104 EG ist nicht als Anspruchsgrundlage geeignet.
Wegfall der Prozessführungsbefugnis eines Zwangsverwalters mit Aufhebung der Zwangsverwaltung infolge Antragsrücknahme durch den betreibenden Gläubiger.
1. Albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo sind gegenwärtig und auf absehbare Zeit in der serbischen Provinz Kosovo mangels effektiver Gebietsgewalt des jugoslawischen Staates hinreichend sicher vor politischer Verfolgung.
2. Aufgrund der hinreichenden Sicherheit vor politischer Verfolgung für jeden zurückkehrenden albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo kann offen bleiben, ob dieser seine Heimat vorverfolgt verlassen hat bzw. ob ihm heute in Jugoslawien außerhalb der Provinz Kosovo politische Verfolgung unter dem Gesichtspunkt einer staatlichen Gruppenverfolgung oder aus individuellen Gründen drohen würde.
3. Die zum Asylrecht entwickelten Grundsätze zur "inländischen Fluchtalternative" sind auch im Rahmen der Prüfung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zu berücksichtigen.
4. Der Bejahung einer inländischen Fluchtalternative im Kosovo für zurückkehrende Kosovo-Albaner steht weder entgegen, dass der jugoslawische Staat dort seine Gebietsgewalt vorübergehend verloren hat noch, dass in diesen Fällen der Herkunftsort und das gegenwärtig und auf absehbare Zeit verfolgungssichere Gebiet zusammenfallen.
5. Fallen Herkunftsort und verfolgungssicheres Gebiet zusammen, so erübrigt sich die Prüfung anderer als durch die politische Verfolgung bedingter Nachteile und Gefahren am Ort der inländischen Fluchtalternative. Solche Gefahren können dann allein im Rahmen der Prüfung des § 53 AuslG Berücksichtigung finden.
6. Das Nichtbestehen einer Abschiebemöglichkeit in das verfolgungssichere Gebiet steht der Bejahung einer inländischen Fluchtalternative dann nicht entgegen, wenn der Betroffene dieses Gebiet jedenfalls freiwillig in zumutbarer Weise erreichen kann.
7. Ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i. V. m. Art. 3 EMRK oder nach § 53 Abs. 6 AuslG steht albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo regelmäßig nicht zur Seite.
8. Ein beschränkender Hinweis in der Abschiebungsandrohung auf das sichere Teilgebiet des Herkunftsstaates (hier: die Provinz Kosovo) ist weder bundesgesetzlich vorgesehen noch zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten.
1. Die tariflichen Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppen VI b, V c und V b für Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst i. d. F. des Tarifvertrags zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT vom 21. Dezember 1994, die auf die Tätigkeit von beamteten Brandmeistern, Oberbrandmeistern und Hauptbrandmeistern verweisen, sind nicht wegen Verstoßes gegen das Bestimmheitsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG unwirksam.
2. Die Eingruppierung eines Einsatzsachbearbeiters im Schichtdienst in einer Feuerwehr-Einsatz-Leitstelle i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 5 des Nds. Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Nds BrandSchG) richtet sich nach den speziellen Tätigkeitsmerkmalen für Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst.
Aktenzeichen: 4 AZR 662/97
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 22. Juli 1998
- 4 AZR 662/97 -
I. Arbeitsgericht
Emden
Urteil vom 07. Januar 1997
- 2 Ca 354/95 E -
II. Landesarbeitsgericht
Niedersachsen
Urteil vom 16. September 1997
- 13 Sa 350/97 E -