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Notlage

Entscheidungen der Gerichte




OLG-FRANKFURT – Beschluss, 19 W 51/06 vom 11.10.2006

Rechtsgebiete:BGB, ZPO
Schlagworte:Einstweilige Verfügung, Verfügungsgrund, Leistungsverfügung, Notlage, Dringlichkeit
Stichwort:Notlage
Leitsatz:1. Kann ein Geschädigter unfallbedingt die Grundlage seiner persönlichen und wirtschaftlichen Existenz nicht aufrechterhalten, kommt wegen seiner Ansprüche aus §§ 842, 843 BGB grundsätzlich der Erlass einer Leistungsverfügung gem. § 940 ZPO in Betracht.

2. Der Verfügungsgrund kann zu verneinen sein, wenn die voraussetzende Notlage von dem Geschädigten dadurch (mit-) verursacht worden ist, dass er es schuldhaft unterlassen hat, seine Ansprüche rechtzeitig im Klageverfahren geltend zu machen.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 19 W 51/06



OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 O 238/04 vom 08.06.2004

Rechtsgebiete:LSA-KAG
Schlagworte:Härte, Unbilligkeit, Lage, wirtschaftliche, Dauerhaftigkeit, Notlage, dauernde, Erlass, Stundung
Stichwort:Notlage
Leitsatz:1. Eine Beitragsschuld kann auch bei einer schlechten wirtschaftlichen Lage des Abgabenschuldners erlassen werden.

2. Die den Erlass rechtfertigende Notlage muss aber auf Dauer bestehen; anderenfalls kommt nur eine Stundung in Betracht.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 O 238/04

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 243/03 vom 08.07.2003

Rechtsgebiete:AuslG, GG
Schlagworte:Altfall-Regelung, Gleichheitssatz, Aufenthaltsbefugnis, Duldung, Hindernis, Ausreise, freiwillige, Notlage, finanzielle, Hindernis, rechtliches, Hindernis, faktisches, Krankheit, Ausweispapier, fehlendes
Stichwort:Notlage
Leitsatz:1. Eine Aufenthaltsbefugnis wird nach § 30 Abs. 3 AuslG nicht erteilt, obwohl die Voraussetzungen für eine Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG vorliegen, wenn einer freiwilligen Ausreise keine Hindernisse entgegen stehen.

2. Ein Hindernis für eine freiwillige Ausreise ist nicht eine unverschuldete finanzielle Notlage. Ein Hindernis ist erst anzunehmen, wenn - rechtlich -sich der Ausländer einem Verlust aussetzen würde, vor dem ihn die deutsche Rechtsordnung schützen soll, oder - tatsächlich - eine Konstellation, in welcher auch der Ausländer selbst gehindert wäre, eine von ihm betriebene Ausreise durchzusetzen (Krankheit, fehlende Ausweispapiere etc.).

3. Solange der Ausländer zumutbare Anforderungen an die Beseitigung des Abschiebungshindernisses nicht beseitigt, scheidet ein Aufenthaltsrecht auch mit Blick auf § 30 Abs. 4 AuslG aus.

4. Anordnungen der obersten Landesbehörde nach § 32 AuslG begründen keinen Rechtsanspruch, sondern binden als Verwaltungsvorschrift nur das Ermessen.

5. Die "Altfall-Regelung" nach dem Erlass vom 28.12.1999 setzt voraus, dass bestimmte Integra-tionsbedingungen am 19.11.1999 vorgelegen haben.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 M 243/03


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