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BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 B 45.05 vom 08.11.2005

Rechtsgebiete:GG, AAppO
Schlagworte:Prüfung, mündliche Prüfung, Begründung, Einwände, substantiierte Einwände, Prüfungsakte, Prüfungsunterlage, Skizze, Notizen, Aufzeichnungen, Überdenken, Kontrollverfahren, verwaltungsinternes Kontrollverfahren, Rechtsschutz
Stichwort:Notizen
Leitsatz:Ob eine in der mündlichen Prüfung vom Prüfling gefertigte Aufzeichnung als Prüfungsunterlage zur Akte zu nehmen ist, beurteilt sich nach den Umständen der jeweiligen Prüfung und hängt insbesondere davon ab, ob der Prüfling nach der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses seine Absicht, um Rechtsschutz nachzusuchen, zu erkennen gibt und worin er den konkreten Anlass für mögliche Prüfungsfehler sieht.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 6 B 45.05




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