JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > N > Notgeschäftsführung
| Rechtsgebiete: | BGB, WEG |
| Schlagworte: | Wohnungseigentümer, Aufwendungsersatzanspruch, Aufwendungsersatzansprüche, Notgeschäftsführung, Geschäftsführung, Beweissicherungsverfahren, Auftrag, Einleitung, Mietminderung, Schadenersatz, Schadensersatz |
| Stichwort: | Notgeschäftsführung |
| Leitsatz: | 1. Eine Notgeschäftsführung nach § 21 Abs. 2 WEG liegt nicht vor, wenn die Gefahrenlage nicht so dringlich ist, dass ein verständiger Wohnungseigentümer nicht zuvor den vorhandenen Verwalter bzw. wenn der Umfang der Maßnahme dessen Befugnisse überschreitet, die übrigen Wohnungseigentümer einschalten könnte. 2. Einem Wohnungseigentümer, der entgegen dem eindeutigen, erkennbaren Willen der Eigentümergemeinschaft ein Beweissicherungsverfahren beantragt, steht kein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag zu. 3. Ein verschuldensunabhängiger Schadensersatzanspruch nach § 14 Nr. 4 Hs. 2 WEG ist nicht gegeben, wenn der Schaden des Wohnungseigentümers keine Folge von Instandsetzungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum ist, sondern Folge einer Verzögerung oder Unterlassung der Mangelbeseitigung durch die Gemeinschaft. Letzteres führt nur bei Verschulden zu einem Schadensersatzanspruch. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 347/05 | |
| Rechtsgebiete: | VermG, AnmeldeVO, BGB, EGBGB, EGZGB |
| Schlagworte: | Vermögenswert, geschützter, geschützter Vermögenswert, Eigentum, subjektiv-dinglich, subjektiv-dingliches Eigentum, Verfügungsbeschränkung, Rezessbeteiligte, Berechtigter, untergegangen, untergegangener Berechtigter, Gemeinschaft, Gesamthandsgemeinschaft, Wiederbelebung, Vertretungsbefugnis, Notgeschäftsführung |
| Stichwort: | Notgeschäftsführung |
| Leitsatz: | Das durch Art. 113 EGBGB aufrechterhaltene deutsch-rechtliche Gesamteigentum altrechtlicher Gemeinschaften ist ein Vermögenswert im Sinne des Vermögensgesetzes. Eine mit der Überführung des Gesamteigentums in das Eigentum des Volkes untergegangene Gemeinschaft lebt mit dem Antrag auf Restitution als vermögensrechtliches Zuordnungssubjekt wieder auf. Ehemalige Mitglieder der Gemeinschaft und deren Rechtsnachfolger im Eigentum des berechtigten Grundstücks durften im Rahmen einer Notgeschäftsführung auch einzeln für die Gemeinschaft vermögensrechtliche Ansprüche anmelden. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 8 C 21.05 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, WEG |
| Schlagworte: | Aufrechnung, Wohngeld, Notgeschäftsführung |
| Stichwort: | Notgeschäftsführung |
| Leitsatz: | 1. Mit einem Anspruch auf Wohngeld ist eine Aufrechnung nur mit gemeinschaftsbezogenen Gegenforderungen nach § 21 Abs. 2 WEG oder §§ 680, 683 BGB möglich, es sei denn, die Gegenforderung ist anerkannt oder rechtskräftig festgestellt. 2. Wird allerdings ein für eine Verwaltungsschuld gesamtschuldnerisch haftender Wohnungseigentümer durch die Aufrechnung des Außengläubigers gezwungen, Verwaltungsschulden der Gemeinschaft zu begleichen, liegt ein der Notgeschäftsführung vergleichbarer Tatbestand vor, der den Wohnungseigentümer berechtigt, seinerseits gegen laufende monatliche Wohngeldvorschüsse aufzurechnen. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 327/04 | |
| Rechtsgebiete: | WEG, BGB |
| Schlagworte: | Notgeschäftsführung, GOA, Bereicherungsanspruch |
| Stichwort: | Notgeschäftsführung |
| Leitsatz: | 1) Eine Notgeschäftsführung nach § 21 Abs. 2 WEG liegt nicht vor, wenn die Gefahrenlage nicht so dringlich ist, dass ein verständiger Wohnungseigentümer nicht zuvor den vorhandenen Verwalter bzw. wenn der Umfang der Maßnahme dessen Befugnis überschreitet, die übrigen Wohnungseigentümer einschalten könnte. 2) Einem Wohnungseigentümer, der entgegen dem eindeutigen, erkennbaren Willen der Eigentümergemeinschaft die Sanierung von Gemeinschaftseigentum beauftragt, steht kein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag zu. Einem Anspruch auf Ersatz nach Bereicherungsrecht steht ein Schadensersatzanspruch der Gemeinschaft wegen Übernahmeverschuldens entgegen. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 203/02 | |
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