1. Es gibt keinen Rechtsgrundsatz, wonach über eine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 78a ArbGG möglichst die selben Richter entscheiden sollen, die auch an der angegriffenen Entscheidung mitgewirkt haben.
2. § 9 Abs. 5 ArbGG verpflichtet nicht dazu, über die Voraussetzungen einer Nichtzulassungsbeschwerde oder einer Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu belehren. Verfassungsrechtliche Bedenken dagegen bestehen nicht.
Beamte, die dienstrechtlich der Deutschen Post AG zugeordnet sind und denen nach § 4 Abs. 4 PostPersRG eine Tätigkeit in einem Betrieb eines anderen Unternehmens zugewiesen ist, sind zum Betriebsrat des Betriebs wahlberechtigt und wählbar, bei dem sie die zugewiesene Tätigkeit ausüben, nicht jedoch zum Betriebsrat des Betriebs der Deutschen Post AG, dem sie dienstrechtlich zugeordnet sind.
Die Beiordnung eines Notanwalts für die Einlegung und Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde kann nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. §§ 555, 78b ZPO erfolgen, wenn die Partei nachweist, keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden zu haben, und ein Zulassungsgrund iSv. § 72 Abs. 2 ArbGG in Betracht kommt.
Zur Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Beseitigungsanordnung für eine Wildfütterungsanlage wegen einer erheblichen Gefährdung von Bergschutzwald durch Wildverbiss.
Die Zwei-Wochen-Frist des § 78a Abs. 2 Satz 1 ArbGG beginnt mit der positiven Kenntnis des Beschwerdeführers von der Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Haben die Parteien vereinbart, dass Ausbildungskosten vom Arbeitnehmer zu erstatten sind, wenn das Arbeitsverhältnis auf Grund einer Kündigung des Arbeitnehmers vor Ablauf einer bestimmten Frist beendet wird, entsteht der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers nicht mit dem Zugang der Kündigungserklärung, sondern erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Die Auslegung einer "Beschwerde" gegen einen ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss des Beschwerdegerichts als Rügeschrift in entsprechender Anwendung des § 321a Abs. 2 ZPO kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Schriftsatz keine Verletzung eines Verfahrensgrundrechts der Betroffenen geltend macht.
Die Grundsätze über die Einbeziehung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten in die Sozialauswahl (BAG 3. Dezember 1998 - 2 AZR 341/98 - BAGE 90, 236) gelten auch für die soziale Auswahl zwischen Teilzeitbeschäftigten mit unterschiedlichen Arbeitszeiten.
Auch nach Inkrafttreten des § 61a Abs. 1 Nr. 2 BRAGO mit dem Zivilprozeßreformgesetz bleibt es dabei, daß ein Rechtsanwalt im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nur eine 13/20-Gebühr gemäß den §§ 62, 61 Abs. 1 Nr. 1, § 31 Abs. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO erhält und keine 13/10-Gebühr nach den §§ 62, 61a Abs. 1 Nr. 2 BRAGO.
Zur Frist, innerhalb deren eine versäumte Rechtsbeschwerdebegründung nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nachzuholen ist (Fortführung von BGH, Beschluß vom 9. Juli 2003 - XII ZB 147/02).
Zur Frist, innerhalb deren eine versäumte Rechtsbeschwerdebegründung nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nachzuholen ist (Fortführung von BGH, Beschluß vom 9. Juli 2003 - XII ZB 147/02).
Für die Klage auf Auszahlung einer nach DDR-Recht festgesetzten, jedoch nicht geleisteten (steckengebliebenen) Enteignungsentschädigung ist der Zivilrechtsweg gegeben.
1. Seit der Streichung des Sicherungsfalls der wirtschaftlichen Notlage (§ 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG aF) durch Art. 91 EGInsO besteht das von der Rechtsprechung aus den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage entwickelte Recht zum Widerruf insolvenzgeschütz-ter betrieblicher Versorgungsrechte wegen wirtschaftlicher Notlage (seit BAG 10. Dezember 1971 - 3 AZR 190/71 - BAGE 24, 63, 71 f.) nicht mehr.
2. Ein solches Recht kann auch nicht auf die in einer Versorgungsordnung aufgenommenen steuerunschädlichen Vorbehalte gestützt werden. Diese Vorbehalte wirken nur deklaratorisch; sie begründen kein eigenständiges Recht zum Widerruf (Bestätigung von BAG 8. Juli 1972 - 3 AZR 481/71 - AP BGB § 242 Ruhegehalt Nr. 157 = EzA BGB § 242 Ruhegeld Nr. 15; 26. April 1988 - 3 AZR 277/87 - BAGE 58, 167, 173).
Die auf Verfassungsbeschwerde eines Arbeitnehmers vom Bundesverfassungsgericht aufgehobene - zunächst rechtskräftige - Abweisung einer Kündigungsschutzklage ist als solche keine "höhere Gewalt" iSd. § 203 Abs. 2 BGB aF. Sie hemmt die Verjährungsfrist für vom Ausgang des Kündigungsschutzprozesses abhängige Annahmeverzugsansprüche nicht, wenn der Kläger keinerlei Anstrengungen zur Wahrung der Verjährungsfrist unternommen hat, obwohl er dazu in der Lage war.
Die Beschwerde nach § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG an den obersten Gerichtshof des Bundes ist seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S 1887) am 1. Januar 2002 eine Rechtsbeschwerde iSv. §§ 574 ff. ZPO nF.
Die Notfrist von einem Monat zur Erhebung der Wiederaufnahmeklage (§ 586 Abs. 1 ZPO) beginnt, sobald die Partei vom Nichtigkeits- oder Restitutionsgrund erfährt (§ 586 Abs. 2 Satz 1 ZPO). "Kenntnis vom Anfechtungsgrund" im Sinne dieser Vorschrift bedeutet grundsätzlich die positive, sichere Kenntnis der Tatsachen, die den Wiederaufnahmegrund ausfüllen. Diesem positiven Wissen stehen aber Tatsachen gleich, deren Kenntnisnahme sich die Partei bewußt verschließt. Weiß sie schon länger um die Anfechtungsgründe, unterläßt sie es aber, sich positive, sichere Kenntnis der näheren Umstände zu verschaffen, so hemmt dies den Lauf der Notfrist des § 586 Abs. 1 ZPO nicht. Sinn und Zweck der Notfrist ist es, dem Gebot der Rechtssicherheit Geltung zu verschaffen. Dem widerspräche es, wenn ein Wiederaufnahmekläger die Ermittlungen, die ihm die Präzisierung seines Vortrages erlauben, innerhalb der Fünf-Jahres-Frist des § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO beliebig lange hinaus zögern könnte.
Die rechtsfehlerhafte Abweisung einer unzulässigen Klage als unbegründet hindert steht der Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht entgegen.
Zur Frage, inwieweit ein Verweisungsbeschluss bindet, wenn der Kläger nach Widerspruch des Beklagten sich auf eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung beruft und deswegen die Abgabe an ein anderes als im Mahnbescheidsantrag benanntes Gericht beantragt.
Zur Auflösung eines Arbeitsverhältnisses auf Antrag des Arbeitgebers an sich geeignete Gründe können auf Grund der zeitlichen Entwicklung und damit verbundener veränderter tatsächlicher oder rechtlicher Umstände ihr Gewicht verlieren.
Fällt eine Krankenkasse mit dem ihr zustehenden Anteil an den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen nach § 183 Abs. 1 i.V.m. § 208 Abs. 1 SGB III bei Annahme des Schuldenbereinigungsplans aus und wird der anspruchsberechtigte Gläubiger dadurch wirtschaftlich benachteiligt so kann dies der gerichtlichen Ersetzung durch Zustimmung entgegenstehen.
Wird der Ergänzungsaufforderung des Insolvenzgerichts gemäß § 305 Abs. 3 Satz 1 InsO nicht fristgerecht nachgekommen, so gilt Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens lediglich nach § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO als zurückgenommen.
1. Eine Vergütungsregelung für Gewerkschaftsbeschäftigte, die auf Arbeitnehmerseite von der Betriebsvertretung geschlossen wird, ist zulässig, da entsprechende tarifvertragliche Regelungen bisher weder bestehen noch üblich sind.
2. Sieht eine solche Vereinbarung die Verkürzung der Wochenarbeitszeit um eine Stunde ohne Lohnausgleich bei gleichzeitiger Erweiterung der Mitbestimmung bei Kündigungen vor, um das Beschäftigungsniveau trotz wirtschaftlicher Schwierigkeiten zu sichern, so ist dies nicht unbillig (§ 75 BetrVG).
3. Hat der Nutzer eines Telefaxgeräts durch ordnungsgemäße Verwendung eines funktionsfähigen Sendegeräts und korrekte Eingabe der Empfängernummer das seinerseits Erforderliche zur Versendung des Telefaxes getan, geht ein für ihn nicht erkennbares Scheitern der Faxsendung nicht zu seinen Lasten.
1. Zur ordnungsgemäßen Begründung einer Divergenzbeschwerde gehört die Darlegung, daß in der anzufechtenden Entscheidung das Landesarbeitsgericht zu einer bestimmten Rechtsfrage einen fallübergreifenden Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem Rechtssatz abweicht, den zu derselben Rechtsfrage eines der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG genannten Gerichte aufgestellt hat.
2. Ein Beschwerdeführer genügt seiner Begründungslast nicht schon dadurch, daß er die von der Rechtsprechung anderer Gerichte abweichenden Erwägungen des Landesarbeitsgerichts wiedergibt. Hat das Landesarbeitsgericht seiner Subsumtion keinen Obersatz vorangestellt, muß der Beschwerdeführer den sich aus den einzelfallbezogenen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts ergebenden Rechtssatz selbst formulieren.
Aktenzeichen: 9 AZN 878/00
Bundesarbeitsgericht 9. Senat Beschluß vom 14. Februar 2001
- 9 AZN 878/00 -
I. Arbeitsgericht
Köln
- 3 Ca 10964/98 -
Urteil vom 18. August 1999
II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 10 Sa 131/00 -
Urteil vom 17. August 2000
§ 20 Abs. 2 KostO ist beim Ankaufsrecht, das in der Kostenordnung nicht ausdrücklich erwähnt wird, jedenfalls dann entsprechend anzuwenden, wenn das Ankaufsrecht in seiner konkreten Ausgestaltung mit den in der Vorschrift genannten Rechten vergleichbar ist.
Die Durchführung einer anerkannten Bildungsveranstaltung verstieß während der Geltung des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes in der Fassung vom 6. November 1984 nicht gegen die Bestimmungen des Weiterbildungsgesetzes, wenn im Durchschnitt an jedem Tag der Bildungsveranstaltung ein organisierter Lernprozeß über sechs Lerneinheiten a 45 Minuten stattgefunden hat.
Hat der Anwalt durch allgemeine organisatorische Maßnahmen eine wirksame Ausgangskontrolle sichergestellt und Fehlerquellen bei der Versendung von fristwahrenden Schriftsätzen per Telefax in größtmöglichem Umfang ausgeschlossen, so muß er nicht über die wirksam angeordnete Ausgangskontrolle durch das Büropersonal hinaus selbst den Sendebericht des Fax überprüfen (im Anschluß an BGH Beschluß vom 17. November 1999 - IV ZB 18/99 - VersR 2000, 338, 339).
Aktenzeichen: 2 AZR 163/00
Bundesarbeitsgericht 2. Senat
Urteil vom 21. September 2000
- 2 AZR 163/00 -
I. Arbeitsgericht
Berlin
Urteil vom 23. Oktober 1998
- 96 Ca 18533/98 -
II. Landesarbeitsgericht
Berlin
Urteil vom 10. Mai 1999
- 9 Sa 156/99 -
1. Die Beschwerdefrist des § 45 Abs. 1 WEG i.V.m. § 22 Abs. 1 FGG steht einer Notfrist im Sinn des § 187 Satz 2 ZPO gleich.
2. Im Geschäftslokal kann nicht ersatzweise zugestellt werden, wenn der Zustellungsempfänger nicht Bediensteter des Zustellungsadressaten ist, mag er von diesen auch stillschweigend bevollmächtigt sein, Zustellungen entgegenzunehmen.
1. Die durch den Erlaß des Ministers für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. März 1971 - I B 4 41-05/1 Nr. 201/71 - vorgesehenen in der Folgezeit nicht tarifvertraglich vereinbarten Eingruppierungsmerkmale der VergGr. IV a BAT für Angestellte in Bibliotheken bestimmen das Arbeitsverhältnis nur, wenn deren Anwendung einzelarbeitsvertraglich vereinbart ist.
2. Eine Rechtsgrundlage für die Anpassung eines nicht mehr für zeitgemäß angesehenen Erlasses ist nicht gegeben.
Hinweise des Senats:
Diplom-Bibliothekarin mit abgeschlossener Fachausbildung für den bibliothekarischen Dienst an öffentlichen Büchereien in der Tätigkeit als fachliche Leiterin der Bibliothek des Instituts für Deutsche Sprache und Literatur der Universität Köln
Aktenzeichen: 4 AZR 439/99
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 9. August 2000
- 4 AZR 439/99 -
I. Arbeitsgericht
Köln
- 5 Ca 6000/98 -
Urteil vom 30. Oktober 1998
II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 9 Sa 44/99 -
Urteil vom 25. Mai 1999
Zum Wert des Beschwerdegegenstandes bei der Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung auf Grund der Vorschriften des bürgerlichen Rechts (hier: zur Frage, ob die Kosten der Abnahme dieser Versicherung bei der Bewertung mitzuberücksichtigen sind).
BGH, Beschluß vom 30. März 2000 - III ZB 2/00 -
OLG Stuttgart
LG Stuttgart