Der Bereichsausschuss für den Rettungsdienst hat keine Zuständigkeit zur einseitigen Regelung der Organisation des Notarztdienstes. Ihm fehlt darüber hinaus auch die Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsaktes gegenüber einem Krankenhausträger, der die Organisation des Notarztdienstes zum Gegenstand hat.
Die Genehmigung zur Fortsetzung des Betriebs der Notfallrettung nach Art. 2 Satz 2 RDG-ÄndG setzt voraus, dass es sich um einen im Sinne des Art. 2 Satz 1 RDG-ÄndG bestandsgeschützten Betrieb handelt.
Genehmigungen, die vor dem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 22.10.2002 - 4 S 220/02 - auf der Grundlage des Art. 2 RDG-ÄndG erteilt wurden, entfalten regelmäßig keine Feststellungswirkung dahingehend, dass Bestandsschutz aufgrund eines zum 31.07.1998 bereits tatsächlich ausgeübten Rettungsdienstbetriebs besteht.
Der in der Übergangsvorschrift des § 13 RettAssG verwendete Begriff des "520-Stunden-Programms" nimmt die am 20. September 1977 vom Bund-Länder-Ausschuss "Rettungswesen" aufgestellten "Grundsätze zur Ausbildung des Personals im Rettungsdienst" in Bezug und stellt keine darüber hinausgehenden Anforderungen auf.
1. Eine landesrechtliche Regelung, die die Zulassung zum qualifizierten Krankentransport von einer Bedarfsprüfung abhängig macht, verstößt nicht gegen das Grundrecht auf Berufsfreiheit.
2. Die Anerkennung eines behördlichen Prognosespielraums bei der Beurteilung des Bedarfs an Rettungsdienstleistungen ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden.
Urteil des 3. Senats vom 17. Juni 1999 - BVerwG 3 C 20.98 -
I. VG Wiesbaden vom 01.12.1993 - Az.: VG 7/2 E 450/93 -
II. VGH Kassel vom 27.01.1997 - Az.: VGH 11 UE 796/94 -