1. Auslegungsbeschlüsse des Vorstandes der Landesärztekammer zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der von der Vertreterversammlung erlassenen Weiterbildungsordnung sind als Verwaltungsvorschriften gerichtlich voll überprüfbar. Ihnen kommt keine normkonkretisierende Funktion und damit auch keine rechtliche Außenwirkung zu.
2. Es ist unzulässig, die in einer Weiterbildungsordnung festgelegten Voraussetzungen für den Erwerb einer Arztbezeichnung durch Beschluss des Vorstandes über die Grenzen der Auslegung hinaus weiter einzuschränken.