1. Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch wegen einer Geldleistung scheidet aus, wenn es bereits an der Durchsetzbarkeit der Leistungspflicht im sogenannten Valutaverhältnis (Leistungsverhältnis) fehlt. Leistet eine unzuständige öffentlich-rechtliche Körperschaft (hier Landkreis) an einen Dritten (hier niedergelassene Ärzte), kann sie von der anderen - vermeintlich zuständigen - Körperschaft (hier Kassenärztliche Vereinigung) im sog. Deckungsverhältnis keine Erstattung der Geldleistung verlangen, wenn der Dritte im - vermeintlichen -Leistungsverhältnis nicht gegen die andere Körperschaft vorgegangen ist.
2. Der Träger des Rettungsdienstes kann von der Kassenärztlichen Vereinigung in "vereinbarungsloser Zeit" keinen Aufwendungsersatz für die Vergütung der Nulleinsätze gegenüber den im Rettungsdienst eingesetzten Vertragsärzten nach den Vorschriften über die GoA (§ 683 BGB) verlangen. Ein solcher Anspruch steht im Widerspruch zu dem für diese Leistungen geltenden Vertragsmodell (vgl. §§ 72 Abs. 2, 82, 85 und 87 SGB V [a. F.] und dem diesem innewohnenden Prinzip der Verhandlungsparität. Es ist daher systemwidrig, wenn ein Träger des Rettungsdienstes unter Umgehung der von einem erheblichen Gestaltungsspielraum geprägten Budgetverantwortlichkeit der Kassen bzw. der KV und ohne selbst unmittelbar Vertragspartner im gestuften vertragsärztlichen Vergütungssystem zu sein, mit einzelnen Ärzten Honorare aushandelt, die nach Art und Höhe einer vertrags- bzw. satzungsrechtlichen Grundlage entbehren.
Die Verweilgebühr nach Nr 40 EBM-Ä (= Nr 01440 EBM-Ä 2005) setzt voraus, dass das Verweilen auf die konkrete Betreuung eines Patienten und seiner Erkrankung bezogen ist. Dieses Erfordernis ist bei der Rückfahrt des Arztes nach einer Rettungsbegleitfahrt nicht erfüllt.
1. Ein Nichtkassenarzt kann durch eine gemeinsame Notfalldienstordnung zwischen der kassenärztlichen Vereinigung und der Ärztekammer zur Teilnahme am Notfalldienst verpflichtet werden.
2. Der Parlamentsvorbehalt verlangt keine über die bestehenden Vorschriften hinausgehenden gesetzlichen Regelungen über die Ausgestaltung des ärztlichen Notfalldienstes für Nichtkassenärzte.
3. Die Notfallbehandlung von Kassenpatienten und die Höhe des Vergütungsanspruchs werden nicht durch die Ärztekammern geregelt, sondern ergeben sich aus dem gesetzlichen und vertraglichen Leistungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung.
4. Bei der Heranziehung von Nichtkassenärzten zum ärztlichen Notfalldienst handelt es sich um eine Regelung der Berufsausübung, die aus vernünftigen Gründen des Gemeinwohls zulässig ist.