Die (Ausgangs-)Behörde, die ihre mit einem Widerspruch angegriffene Maßnahme als rechtswidrig erkennt, hat die ihr vor Erlass eines Widerspruchsbescheids zustehende Wahl zwischen Abhilfe und Rücknahme nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Sieht die Behörde von einer Abhilfe nur deswegen ab, um dem zu erwartenden Kostenanspruch des Widerspruchsführers zu entgehen, ist die behördliche Formenwahl unbeachtlich und von einer Abhilfeentscheidung auszugehen.
1. Droht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit einer fristlosen Kündigung, die ein verständiger Arbeitgeber nicht in Betracht gezogen hätte, um den Arbeitnehmer zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags zu veranlassen, wird die Widerrechtlichkeit der Drohung nicht durch eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eingeräumte Bedenkzeit beseitigt.
2. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände ändert eine dem Arbeitnehmer eingeräumte Bedenkzeit auch nichts an der Ursächlichkeit der Drohung für den späteren Abschluss des Aufhebungsvertrags. Für eine von der Drohung nicht mehr maßgeblich beeinflusste Willensbildung spricht jedoch, dass der Anfechtende die Bedenkzeit dazu genutzt hat, die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung durch aktives Verhandeln - zB neue eigene Angebote - erheblich zu seinen Gunsten zu beeinflussen, insbesondere wenn er selbst rechtskundig ist oder zuvor
Rechtsrat eingeholt hat bzw. auf Grund der Dauer der eingeräumten Bedenkzeit hätte einholen können.
Die derzeit geltende Normierung des Verfahrens der Eignungsprüfung zum Studium Künstlerisches Lehramt an Gymnasien im Fach Musik erfüllt den gesetzlichen Regelungsauftrag aus Art. 44 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BayHSchG nur unzureichend.
Es ist ermessensfehlerhaft, bei der Festsetzung der Höhe einer Teilförderungsleistung die Aufwendungen für eine zuvor abgebrochene Maßnahme der Teilhabe am Arbeitsleben auf den Förderungshöchstbetrag anzurechnen.
Eine Fernschreiberin bei der Bundeswehr, die in deren mit verschlüsselten Texten arbeitenden Nachrichtensystemen ein Gerät bedient, welches die Textumwandlung von und in Klartext automatisch ausführt, arbeitet im Schlüsselbetrieb iSd. VergGr. VIb Fallgr. 1 des Teils III Abschn. L ("Sonstige Angestellte im Bereich des Bundesministers der Verteidigung") Unterabschn. VII ("Angestellte im Fernmeldebetriebsdienst") der Anlage 1a zum BAT/BL.
1. Ein Rechtsanwalt darf die Berechnung der üblichen Fristen in Rechtsangelegenheiten, die in seiner Praxis häufig vorkommen und deren Berechnung keine rechtlichen Schwierigkeiten macht, gut ausgebildetem und sorgfältig überwachtem Büropersonal überlassen (hier: Berechnung der Widerspruchsfrist nach § 70 VwGO).
2. Zur Ablage der anwaltlichen Handakten in laufenden Verfahren
Eine Polizeigewerkschaft darf in Dienstgebäuden der Polizei keine Unterschriftenlisten auslegen, mit denen beim Publikum um Unterstützung der Forderung nach einer Vermehrung der Planstellen für Polizeibeamte geworben wird. Die durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistete Betätigungsfreiheit der Koalitionen muss insoweit gegenüber dem durch Art. 20 Abs. 3 GG garantierten Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zurücktreten.
1. Die Niederschrift über das Colloquium darf sich nicht auf die Wiedergabe von Bewertungen beschränken, sondern muss den Inhalt der gegebenen Antworten erkennen lassen.
2. Ein Zuwarten der Prüfer nach einem zu kurz geratenen Kurzreferat bis zum Ablauf der für das Kurzreferat vorgesehenen 10 Minuten kann gegen das Gebot einer fairen Ausgestaltung von Prüfungen verstoßen.
Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zeugnis eine gut durchschnittliche Gesamtleistung bescheinigt, hat der Arbeitnehmer die Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, die eine bessere Schlussbeurteilung rechtfertigen sollen.
Das Benachteiligungsverbot nach § 8, § 46 Abs. 5 SächsPersVG kann den Arbeitgeber verpflichten, bei einer für eine Höhergruppierung maßgeblichen Beurteilung eines teilweise freigestellten Personalratsmitglieds auch dessen Werdegang ohne Freistellung fiktiv nachzuzeichnen und die Ergebnisse der Nachzeichnung neben der Bewertung der dienstlichen Leistungen zu berücksichtigen.
Dienstkleidung iSv. § 21 Abs. 2 AVR-Caritas sind solche Kleidungsstücke, die auf Anordnung des Arbeitgebers zur besonderen Kenntlichmachung im dienstlichen Interesse während der Arbeitszeit zu tragen sind. Dieser Zweck kann durch eine Vorgabe hinsichtlich der Farbe und des Materials der während der Arbeit zu tragenden Kleidung erreicht werden.
Die Prüfungsentscheidung über eine Teilprüfung einer abgeschichteten Fachprüfung (hier: Diplomvorprüfung Betriebswirtschaftslehre), von deren Bestehen der Prüfungserfolg insgesamt abhängt, kann als Verwaltungsakt zu qualifizieren sein
1. Auch im Beschlußverfahren steht die Rücknahme eines von mehreren Anträgen in erster Instanz der neuerlichen Antragstellung in zweiter Instanz grundsätzlich nicht entgegen.
2. Beim ehrenamtlichen Einsatz von Mitgliedern des Deutschen Roten Kreuzes auf Krankenkraftwagen im Rahmen des von einem DRK-Kreisverband betriebenen Rettungsdienstes hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG.
Eine in der Rechtsform einer GmbH betriebene Einrichtung der katholischen Kirche ist nach § 118 Abs. 2 BetrVG vom Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes ausgenommen, wenn sie karitative oder erzieherische Zwecke verfolgt. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach dem Selbstverständnis der Kirche.
Die im Sozialrecht begründete Versicherungs- und Beitragsfreiheit von Personen, die "während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule ... gegen Entgelt beschäftigt werden", endet nicht ohne weiteres, wenn der Beschäftigte nach dem erfolgreichen Bestehen der ersten juristischen Staatsprüfung sein Studium fortsetzt, um durch eine Wiederholungsprüfung eine Notenverbesserung zu erreichen.
1. Ein Arbeitgeber kann auf den betriebsverfassungsrechtlichen Tendenzschutz jedenfalls dann verzichten, wenn dieser sich aus einer karitativen oder erzieherischen Zwecksetzung ergibt.
2. Bei der Berechnung der für die Bildung eines Wirtschaftsausschusses erforderlichen Regelzahl beschäftigter Arbeitnehmer sind auch Personen zu berücksichtigen, die im Rahmen eines als "Hilfe zur Arbeit" abgeschlossenen Arbeitsvertrages gem. § 19 Abs. 2 Satz 1 1. Alternative BSHG beschäftigt werden, wenn ihre Tätigkeit dem arbeitstechnischen Zweck des Betriebes dient. Diese Voraussetzungen können auch bei der Beschäftigung durch eine gemeinnützige Beschäftigungsgesellschaft erfüllt sein.
1. Bundesrecht verbietet es nicht, daß der Prüfer eine objektiv mehrdeutige Einzelbewertung im gerichtlichen Verfahren erläutert und die Bewertung in der klargestellten Fassung sodann Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung wird.
2. Mit Rücksicht auf das föderalistische Prinzip verstößt es nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn das für den Prüfling maßgebliche Landesrecht die Zulassung zur zweiten Wiederholung der zweiten juristischen Staatsprüfung von strengeren Voraussetzungen abhängig macht als das Recht anderer Bundesländer.
Beschluß des 6. Senats vom 30. März 2000 - BVerwG 6 B 8.00 -
I. VG Stuttgart vom 19.02.1999 - Az.: VG 10 K 3574/97 -
II. VGH Mannheim vom 30.11.1999 - Az.: VGH 9 S 1277/99 -
1. Dienstliche Beurteilungen sind auf der Grundlage geänderter Laufbahnbestimmungen einheitlich für den gesamten Beurteilungszeitraum zu erstellen, auch wenn die geänderten Vorschriften im Verlaufe des Beurteilungszeitraumes in Kraft getreten sind.
2. Hat in einer Beurteilungskampagne eine große Zahl der Beurteiler den vorgegebenen Noten einen Aussagegehalt beigelegt, der von der Definition in der Beurteilungsrichtlinie abweicht, ist eine dienstliche Beurteilung, bei der sich der Beurteiler an die Notendefinition der Richtlinie gehalten hat, rechtswidrig.
(Wie Urteil vom heutigen Tage - BVerwG 2 C 7.99 -)
Urteil des 2. Senats vom 2. März 2000 - BVerwG 2 C 10.99 -
I. VG Koblenz vom 28.01.1997 - Az.: VG 6 K 2455/96 -
II. OVG Koblenz vom 13.03.1998 - Az.: OVG 2 A 11195/97 -
1. Dienstliche Beurteilungen sind auf der Grundlage geänderter Laufbahnbestimmungen einheitlich für den gesamten Beurteilungszeitraum zu erstellen, auch wenn die geänderten Vorschriften im Verlaufe des Beurteilungszeitraumes in Kraft getreten sind.
2. Hat in einer Beurteilungskampagne eine große Zahl der Beurteiler den vorgegebenen Noten einen Aussagegehalt beigelegt, der von der Definition in der Beurteilungsrichtlinie abweicht, ist eine dienstliche Beurteilung, bei der sich der Beurteiler an die Notendefinition der Richtlinie gehalten hat, rechtswidrig.
Urteil des 2. Senats vom 2. März 2000 - BVerwG 2 C 7.99 -
I. VG Koblenz vom 28.01.1997 - Az.: VG 6 K 1658/96 -
II. OVG Koblenz vom 13.03.1998 - Az.: OVG 2 A 11196/97 -
1. Dienstliche Beurteilungen sind auf der Grundlage geänderter Laufbahnbestimmungen einheitlich für den gesamten Beurteilungszeitraum zu erstellen, auch wenn die geänderten Vorschriften im Verlaufe des Beurteilungszeitraumes in Kraft getreten sind.
2. Hat in einer Beurteilungskampagne eine große Zahl der Beurteiler den vorgegebenen Noten einen Aussagegehalt beigelegt, der von der Definition in der Beurteilungsrichtlinie abweicht, ist eine dienstliche Beurteilung, bei der sich der Beurteiler an die Notendefinition der Richtlinie gehalten hat, rechtswidrig. (Wie Urteil vom heutigen Tage BVerwG 2 C 7.99)
Urteil des 2. Senats vom 2. März 2000 - BVerwG 2 C 8.99 -
I. VG Koblenz vom 28.01.1997 - Az.: VG 6 K 2756/96 -
II. OVG Koblenz vom 13.03.1998 - Az.: OVG 2 A 11194/97 -
1. Dienstliche Beurteilungen sind auf der Grundlage geänderter Laufbahnbestimmungen einheitlich für den gesamten Beurteilungszeitraum zu erstellen, auch wenn die geänderten Vorschriften im Verlaufe des Beurteilungszeitraumes in Kraft getreten sind.
2. Hat in einer Beurteilungskampagne eine große Zahl der Beurteiler den vorgegebenen Noten einen Aussagegehalt beigelegt, der von der Definition in der Beurteilungsrichtlinie abweicht, ist eine dienstliche Beurteilung, bei der sich der Beurteiler an die Notendefinition der Richtlinie gehalten hat, rechtswidrig.
(Wie Urteil vom 2. März 2000 - BVerwG 2 C 7.99)
Urteil des 2. Senats vom 2. März 2000 - BVerwG 2 C 9.99 -
I. VG Koblenz vom 28.01.1997 - Az.: VG 6 K 2939/96 -
II. OVG Koblenz vom 13.03.1998 - Az.: OVG 2 A 11193/97 -