JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > N > Notbedarfsfall
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | 1. Zuwendung, ehebezogene, 2. Zugewinnausgleich, 3. Wegfall der Geschäftsgrundlage |
| Stichwort: | Notbedarfsfall |
| Leitsatz: | In engen Ausnahmefällen kann außerhalb des Zugewinnausgleichsverfahrens im Zivilrechtsweg mit Erfolg auf Ausgleich einer ehebezogenen Zuwendung in angemessener Höhe geklagt werden. Ein solcher Fall liegt vor, wenn ein Ehegatte Versicherungsleistungen, die er aufgrund eines Unfalls mit schwerwiegenden Dauerschäden erhalten hatte, in den Bau eines Hauses auf dem Grundstück des anderen Ehegatten einbringt, selbst nur ganz kurze Zeit darin wohnt, und seine Zuwendung im Zugewinnausgleichsverfahren unberücksichtigt blieb. |
| Volltext: OLG-OLDENBURG - Urteil, 15 U 27/07 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO |
| Schlagworte: | PKH, Ehegatten, unbenannte Zuwendung, Notbedarf |
| Stichwort: | Notbedarfsfall |
| Leitsatz: | Der geschiedene Ehepartner kann während der Ehe gemachte unbenannte Zuwendungen im Rahmen eines schuldrechtlichen Ausgleichungsanspruchs nur ausnahmsweise dann zurückfordern, wenn die güterrechtliche Lösung den im Einzelfall bestehenden Interessenskonflikt nicht zu erfassen vermag und das Ergebnis der güterrechtlichen Abwicklung schlechthin unangemessen und für den Zuwender unzumutbar unbillig ist. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 9 W 20/05 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Stichwort: | Notbedarfsfall |
| Leitsatz: | §§ 242, 516, 530, 532, 1372 BGB 1. Verschafft ein Ehegatte dem anderen im Zusammenhang mit der Schaffung eines Familienheimes Miteigentum an einem Grundstück, liegt regelmäßig keine Schenkung, sondern eine ehebedingte Zuwendung vor, es sei denn, die Ehegatten waren sich ausdrücklich über die Unentgeltlichkeit einig. 2. Ehebedingte Zuwendungen, die Ehegatten einander während des gesetzlichen Güterstandes gemacht haben, werden im Falle des Scheiterns der Ehe grundsätzlich allein güterrechtlich ausgeglichen. 3. Ein Ausgleich nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage ist nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB auf extreme Ausnahmefälle beschränkt, in denen die güterrechtlichen Vorschriften den im Einzelfall bestehenden Interessenkonflikt nicht zu erfassen vermögen und das Ergebnis der güterrechtlichen Abwicklung schlechthin unangemessen und für den Zuwender unzumutbar unbillig ist. 4. Zu den Voraussetzungen eines Schenkungswiderrufs wegen groben Undanks bei Scheitern der Ehe. 5. Der Ablauf der Widerrufsfrist nach § 532 S. 1 BGB ist rechtsvernichtende Einwendung und daher von Amts wegen zu berücksichtigen. Urteil des 22. Zivilsenats vom 30. März 2000 - 22 U 112/99 - |
| Volltext: OLG-HAMM - Urteil, 22 U 112/99 | |
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