Dass in einem Vertrag als Gegenleistung für die Übertragung eines Hausgrundstücks vereinbarte Versorgungsleistungen nur so lange geschuldet sein sollen, wie sie von dem Verpflichteten in dem übernommenen Haus erbracht werden können, führt nicht ohne weiteres zur Sittenwidrigkeit der vereinbarten Regelung.
Ist der Anspruch aus einem Schenkungsversprechen durch eine Vormerkung gesichert, kann der verarmte Schenker nicht Beseitigung der Vormerkung, sondern nur Zahlung eines Notbedarfs Zug um Zug gegen Übereignung des Grundstücks verlangen, an dem die Vormerkung besteht.
a) Der Anspruch auf Rückgewähr des Geschenks wegen Notbedarfs setzt nur voraus, dass die Schenkung überhaupt vollzogen ist und dass der Schenker nach Abschluss des Schenkungsvertrags außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die in § 528 Abs. 1 BGB genannten Unterhaltspflichten zu erfüllen. Es kommt nicht darauf an, ob der Notbedarf vor oder nach Vollziehung der Schenkung entstanden ist.
b) Sofern das Geschenk werthaltig ist, wird der Rückgewähranspruch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Schenker das Geschenk zeitweise jedenfalls nicht ohne weiteres zur Unterhaltssicherung verwenden kann.
c) Der Rückgewähranspruch ist nur unter den Voraussetzungen des § 852 Abs. 2 ZPO der Pfändung nicht unterworfen.
d) Die Kenntnis der Überleitungsvoraussetzungen steht der Aufrechnung des Beschenkten gegenüber dem Sozial- oder Jugendhilfeträger mit einem Schadensersatzanspruch gegen den Schenker nicht entgegen, wenn der Gegenanspruch entstanden ist, bevor der Beschenkte Kenntnis von der Überleitungsanzeige erhalten hat.
Der geschiedene Ehepartner kann während der Ehe gemachte unbenannte Zuwendungen im Rahmen eines schuldrechtlichen Ausgleichungsanspruchs nur ausnahmsweise dann zurückfordern, wenn die güterrechtliche Lösung den im Einzelfall bestehenden Interessenskonflikt nicht zu erfassen vermag und das Ergebnis der güterrechtlichen Abwicklung schlechthin unangemessen und für den Zuwender unzumutbar unbillig ist.
1. Das italienische Recht schließt für den an der Trennung verantwortlichen Ehegatten einen Trennungsunterhaltsanspruch nach gerichtlicher Trennung der Eheleute und Verschuldensfeststellung nicht generell aus. Der Bedürftige behält in solchen Fällen einen bedürftigkeitsabhängigen Anspruch auf den sog. Notunterhalt "alimenti".
2. Unter Anwendung des gemeinsamen italienischen Heimatrechts kann auch der Bezug von Erziehungsgeld die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten vermindern. § 9 Bundeserziehungsgeldgesetz steht dem insoweit nicht entgegen.
3. Zur Bestimmung des Notbedarfs des getrennt lebenden Ehegatten nach italienischem Recht.
Wird einem im Sinne von § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB bedürftigen Schenker Sozialhilfe gewährt und der Rückforderungsanspruch gegen den Beschenkten nach § 90 BSHG auf den Träger der Sozialhilfe übergeleitet, ist für die Einstandspflicht des verschenkten Vermögens die Einkommens- und Vermögenslage des Schenkers im Zeitpunkt der zur Bewilligung der Hilfe führenden Beantragung von Sozialhilfe maßgeblich, nicht dagegen die Einkommens- und Vermögenslage des Schenkers im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung über den übergeleiteten Anspruch (Ergänzung zu BGHZ 96, 380, 382).
1. Es stellt einen Verstoß gegen § 286 ZPO dar, wenn das Gericht einen durch die Klägerin alleine im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereichten Schriftsatz zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Rechtsstreit zu ihren Gunsten dadurch berücksichtigt, dass er diesen im Termin zur mündlichen Verhandlung dem Beklagtenvertreter aushändigt, ohne dass sich aus dem Vorbringen der Klägerin im Übrigen ergibt, dass sie die dort aufgestellten Behauptungen auch zu ihrem Prozessvortrag machen will.
2. Der im Übrigen einkommens- und vermögenslose Beschenkte kann sich gegenüber dem Rückforderungsanspruch des verarmten Schenkers aus § 528 BGB gem. § 529 Abs. 2 BGB auf die Gefährdung seines eigenen Unterhalts berufen, wenn sein eigenes Vermögen im Wesentlichen nur aus der Miteigentumshälfte an einem Wohngrundstück besteht, das von ihm, seinem Ehegatten und den beiden Kindern bewohnt wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Wohngrundstück als Schonvermögen gem. § 115 Abs. 2 ZPO i. V. m. §§ 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG anzusehen ist.
Die Anknüpfung an den angemessenen Unterhalt des Schenkers in § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB verweist den Schenker auf einen Unterhalt, der nicht zwingend seinem bisherigen individuellen Lebensstil entsprechen muß, sondern der objektiv seiner Lebensstellung nach der Schenkung angemessen ist.
Der Anspruch des Schenkers nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Herausgabe des Geschenks erlischt nicht mit dessen Tod, sofern er bereits vom Schenker geltend gemacht oder abgetreten worden ist. Das gleiche gilt, wenn der Schenker durch die Inanspruchnahme unterhaltssichernder Leistungen Dritter zu erkennen gegeben hat, daß er ohne die Rückforderung des Geschenks nicht in der Lage war, seinen notwendigen Unterhalt zu bestreiten.
BGH, Urteil vom 25. April 2001 - X ZR 229/99 -
OLG Düsseldorf
LG Duisburg
a) Für die Berechtigung der Einrede nach § 529 Abs. 2 BGB ist es grundsätzlich unerheblich, wann und wodurch die eigene Bedürftigkeit des Beschenkten bzw. seines Erben entstanden ist.
b) Die Berufung auf die eigene Bedürftigkeit stellt allerdings eine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn der Beschenkte bzw. sein Erbe Kenntnis von dem Notbedarf des Schenkers gehabt und gleichwohl die eigene Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat.
BGH, Urt. v. 19. Dezember 2000 - X ZR 146/99 -
OLG Köln
LG Aachen
Die nebeneinander bestehenden Unterhaltsverpflichtungen des geschiedenen Ehemannes und des Vaters eines nicht ehelich geborenen Kindes gegenüber der Kindesmutter sind zu quoteln.
SchlHOLG, Urteil vom 07. November 2000, - 8 UF 220/99 -
Wirksame anderweitige Regelung im Sinne des § 620f ZPO ist in Unterhaltssachen ein in der Hauptsache ergehendes Urteil bereits dann, wenn es nur vorläufig vollstreckbar ist, auch wenn die Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängt oder durch eine solche abgewendet werden kann (im Anschluss an OLG Hamm FamRZ 1984, 718; gegen BGH FamRZ 2000,750).
Da die Beschwerdeberechtigung der Versorgungsträger gemäß § 20 FGG gegen die durch das Gericht getroffene Entscheidung zum Versorgungsausgleich nicht von einer finanziellen Mehrbelastung abhängt bzw. der Realisierung eines mit der Gesetzeslage übereinstimmenden Versorgungsausgleichs dient, ist auch der Versorgungsträger beschwerdeberechtigt, der aufgrund mangelnder Information der Parteien in erster Instanz überhaupt nicht beteiligt war.
Bei notariell vereinbarten beiderseitigen Unterhaltsverzicht für den Fall einer rechtskräftigen Scheidung, auch bei Notbedarf, kann eine Sittenwidrigkeit nicht schon dann angenommen werden, wenn sie eine Belastung des Sozialhilfeträgers zur Folge hat. Eine Sittenwidrigkeit kann jedoch angenommen werden, wenn sich die Parteien zum Zeitpunkt der notariellen Vereinbarung der Sozialhilfebedürftigkeit eines der beiden Parteien bewußt gewesen waren.
Für den Eintritt der Bedüftigkeit beim Schenker innerhalb der Zehnjahresfrist des § 529 Abs. 1 BGB genügt es nicht, wenn vor Ablauf dieser Frist die Umstände eingetreten sind, aus denen sich (früher oder später) eine Erschöpfung des Vermögens des Schenkers ergeben kann oder voraussichtlich ergeben wird; es ist vielmehr erforderlich, daß die Erschöpfung des Vermögens innerhalb der Frist bereits eingetreten ist.
BGH, Urt. v. 26. Oktober 1999 - X ZR 69/97 -
OLG Köln
LG Köln
Ob der Empfänger das Erlangte seinem Ehegatten als Drittem unentgeltlich zugewendet hat, ist im Verhältnis zum Gläubiger nicht nach Gesichtspunkten des ehelichen Güterrechts zu beurteilen. Vom Merkmal der Unentgeltlichkeit im Sinne des § 822 BGB sind sowohl unentgeltliche Zuwendungen im Sinn des Schenkungsrechts als auch jedenfalls im Regelfall sonstige, objektiv unentgeltliche "unbenannte" Zuwendungen erfaßt.
BGH, Urt. v. 23. September 1999 - X ZR 114/96 -
OLG Stuttgart
LG Hechingen