JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > N > Notbedarf
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Stichwort: | Notbedarf |
| Leitsatz: | Dass in einem Vertrag als Gegenleistung für die Übertragung eines Hausgrundstücks vereinbarte Versorgungsleistungen nur so lange geschuldet sein sollen, wie sie von dem Verpflichteten in dem übernommenen Haus erbracht werden können, führt nicht ohne weiteres zur Sittenwidrigkeit der vereinbarten Regelung. |
| Volltext: BGH - Urteil, V ZR 130/08 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Stichwort: | Notbedarf |
| Volltext: OLG-KOELN - Urteil, 5 U 39/07 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Verarmung des Schenkers |
| Stichwort: | Notbedarf |
| Leitsatz: | Ist der Anspruch aus einem Schenkungsversprechen durch eine Vormerkung gesichert, kann der verarmte Schenker nicht Beseitigung der Vormerkung, sondern nur Zahlung eines Notbedarfs Zug um Zug gegen Übereignung des Grundstücks verlangen, an dem die Vormerkung besteht. |
| Volltext: OLG-CELLE - Beschluss, 6 W 117/06 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO, SGB VIII |
| Stichwort: | Notbedarf |
| Leitsatz: | a) Der Anspruch auf Rückgewähr des Geschenks wegen Notbedarfs setzt nur voraus, dass die Schenkung überhaupt vollzogen ist und dass der Schenker nach Abschluss des Schenkungsvertrags außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die in § 528 Abs. 1 BGB genannten Unterhaltspflichten zu erfüllen. Es kommt nicht darauf an, ob der Notbedarf vor oder nach Vollziehung der Schenkung entstanden ist. b) Sofern das Geschenk werthaltig ist, wird der Rückgewähranspruch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Schenker das Geschenk zeitweise jedenfalls nicht ohne weiteres zur Unterhaltssicherung verwenden kann. c) Der Rückgewähranspruch ist nur unter den Voraussetzungen des § 852 Abs. 2 ZPO der Pfändung nicht unterworfen. d) Die Kenntnis der Überleitungsvoraussetzungen steht der Aufrechnung des Beschenkten gegenüber dem Sozial- oder Jugendhilfeträger mit einem Schadensersatzanspruch gegen den Schenker nicht entgegen, wenn der Gegenanspruch entstanden ist, bevor der Beschenkte Kenntnis von der Überleitungsanzeige erhalten hat. |
| Volltext: BGH - Urteil, X ZR 184/04 | |
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