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Notarzt

Entscheidungen der Gerichte

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 6 S 2300/08 vom 08.12.2008

Der Bereichsausschuss für den Rettungsdienst hat keine Zuständigkeit zur einseitigen Regelung der Organisation des Notarztdienstes. Ihm fehlt darüber hinaus auch die Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsaktes gegenüber einem Krankenhausträger, der die Organisation des Notarztdienstes zum Gegenstand hat.

THUERINGER-OVG – Urteil, 3 KO 1021/04 vom 20.08.2008

1. Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch wegen einer Geldleistung scheidet aus, wenn es bereits an der Durchsetzbarkeit der Leistungspflicht im sogenannten Valutaverhältnis (Leistungsverhältnis) fehlt. Leistet eine unzuständige öffentlich-rechtliche Körperschaft (hier Landkreis) an einen Dritten (hier niedergelassene Ärzte), kann sie von der anderen - vermeintlich zuständigen - Körperschaft (hier Kassenärztliche Vereinigung) im sog. Deckungsverhältnis keine Erstattung der Geldleistung verlangen, wenn der Dritte im - vermeintlichen -Leistungsverhältnis nicht gegen die andere Körperschaft vorgegangen ist.

2. Der Träger des Rettungsdienstes kann von der Kassenärztlichen Vereinigung in "vereinbarungsloser Zeit" keinen Aufwendungsersatz für die Vergütung der Nulleinsätze gegenüber den im Rettungsdienst eingesetzten Vertragsärzten nach den Vorschriften über die GoA (§ 683 BGB) verlangen. Ein solcher Anspruch steht im Widerspruch zu dem für diese Leistungen geltenden Vertragsmodell (vgl. §§ 72 Abs. 2, 82, 85 und 87 SGB V [a. F.] und dem diesem innewohnenden Prinzip der Verhandlungsparität. Es ist daher systemwidrig, wenn ein Träger des Rettungsdienstes unter Umgehung der von einem erheblichen Gestaltungsspielraum geprägten Budgetverantwortlichkeit der Kassen bzw. der KV und ohne selbst unmittelbar Vertragspartner im gestuften vertragsärztlichen Vergütungssystem zu sein, mit einzelnen Ärzten Honorare aushandelt, die nach Art und Höhe einer vertrags- bzw. satzungsrechtlichen Grundlage entbehren.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 11 LC 74/06 vom 21.02.2008

1. Führt der Rettungsdienstträger den Nachweis, dass ein als Notarzt im Rettungsdienst eingeteilter Arzt eines Krankenhauses während seiner regelmäßigen Arbeitszeit außerhalb seiner Einsatzzeit als Notarzt nicht vollständig zu krankenhausbezogenen Aufgaben herangezogen werden kann, sind diese Leerlaufzeiten als Vorhaltekosten des Rettungsdienstes anzuerkennen.

2. Bei der Berechnung der Abwesenheitszeit des zum Rettungsdienst eingeteilten Notarztes sind neben der reinen Einsatzdauer und weiteren rettungsdienstbezogenen Zeiten auch eine Patientenübergabezeit von 13,2 Minuten pro Einsatz zu berücksichtigen, wenn sich das Notarztfahrzeug unmittelbar nach Rückkehr zum Notarztstandort wieder einsatzbereit meldet.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 11 LC 73/06 vom 15.05.2007

1. Kann der zum Notarztdienst eingeteilte Arzt eines Krankenhauses außerhalb seines Einsatzes als Notarzt zu krankenhausbezogenen Aufgaben herangezogen werden, genügen nur die Kosten dem rettungsdienstrechtlichen Wirtschaftlichkeitsgebot, die auf seine notärztlich-rettungsdienstliche Tätigkeit entfallen.

2. Der Schiedsstelle für den Rettungsdienst steht nicht ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer rettungsdienstfachlicher Beurteilungsspielraum zu (Fortführung der Rechtspr. des OVG Lüneburg, Urt. v. 7.11.1997 - 7 L 7458/95-).

3. Die Wasserrettung ist eine Aufgabe des Rettungsdienstes.

4. Der Wasserrettungsdienst ist von der allgemeinen Badeaufsicht abzugrenzen.

BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 21 C 06.2549 vom 05.03.2007

1. Der Notarztdienst nach Art. 21 BayRDG stellt im Hinblick auf die öffentlich-rechtliche Ausgestaltung des Rettungsdienstes in Bayern hoheitliche Tätigkeit dar.

2. Für die Überprüfung eines Hausverbots, das von einer mit der Durchführung des Rettungsdienstes beauftragten Hilfsorganisation (Art. 18, Art. 19 BayRDG) gegenüber einem Notarzt in Ausübung des Notarztdienstes erlassen wird, ist der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) eröffnet.

3. Die Rechtsform der Hilfsorganisation ist für die Frage des Rechtswegs insoweit unerheblich.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 11 LC 72/06 vom 23.11.2006

1. Die Eintreffzeit des § 2 Abs. 3 BedarfVO-RettD gilt für das erste geeignete Rettungsmittel.

2. Der Rettungswagen (RTW) kann wegen seiner Funktion im Rettungsdienst das erste geeignete Rettungsmittel sein, das am Einsatzort eintrifft.

3. Ob die notärztliche Versorgung im Rettungsdienst bedarfsgerecht ist, beurteilt sich nach dem allgemeinen Bedarfsbemessungsgrundsatz des § 2 Abs. 1 BedarfVO-RettD. Die Eintreffzeit des § 2 Abs. 3 BedarfVO-RettD ist dabei ergänzend als grobe Orientierungshilfe heranzuziehen.

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