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Notarvertreter

Entscheidungen der Gerichte




OLG-OLDENBURG – Beschluss, 10 W 2/09 vom 02.07.2009

Rechtsgebiete:GrdstVG, RSG, LwVG, LWG, KostO
Stichwort:Notarvertreter
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: OLG-OLDENBURG - Beschluss, 10 W 2/09



BGH – Beschluss, NotZ 20/08 vom 20.04.2009

Rechtsgebiete:BNotO, AVNot, BRAO
Stichwort:Notarvertreter
Leitsatz:Zur Frage, ob allein eine "ungewöhnlich hohe Zahl" von Beurkundungen, die der Bewerber um die Stelle eines Anwaltsnotars in der Zeit unmittelbar vor und während des Laufs der Bewerbungsfrist gefertigt hat, Zweifel an der persönlichen Eignung zu begründen vermag, weil der Verdacht bestehe, der Bewerber habe "die Möglichkeiten missbraucht", die das an die reine Zahl der Niederschriften anknüpfende Punktesystem (hier: nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 der Allgemeinen Verfügung über die Angelegenheiten der Notarinnen und der Notare in der Fassung vom 21. August 2006, SchlHA S. 307) einem Notarvertreter biete.
Volltext: BGH - Beschluss, NotZ 20/08

BGH – Beschluss, NotSt (B) 1/09 vom 20.04.2009

Rechtsgebiete:BNotO
Stichwort:Notarvertreter
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: BGH - Beschluss, NotSt (B) 1/09

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 8 OA 37/09 vom 07.04.2009

Rechtsgebiete:ABH, BGB, BRAO, GG
Schlagworte:Beratungsvertrag, Berufsausübungsverbot, Berufsfreiheit, Interessenkollision, Justitiar, Rechtsanwalt, Tätigkeitsverbot, Versorgungswerk, Vertretungsverbot, berufsständisch
Stichwort:Notarvertreter
Leitsatz:1. § 47 Abs. 1 Satz 1 BRAO steht der ständigen Tätigkeit eines Rechtsanwaltes für eine juristische Person des Öffentlichen Rechts nicht entgegen, wenn der Anwalt den Hoheitsträger nur unabhänigig berät und nicht organisatorisch eingegliedert ist.

2. Unter den genannten Bedingungen steht ein Rechtsanwalt auch nicht in "einem ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis" i. S. d. § 46 BRAO.

3. Die beratende Mitwirkung als Justitiar am Erlass einer Norm oder auch an der allgemeinen Gestaltung von Bescheiden, deren Inhalt zwingend aus einer Norm folgt, steht nach § 45 BRAO der anwaltlichen Vertretung in einem nachfolgenden Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit eines solchen Bescheides und mittelbar der Norm nicht entgegen.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 8 OA 37/09


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