Ein Verstoß gegen ein Mitwirkungsverbot i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 4 BeurkG liegt auch dann vor, wenn der Notar einen Kaufvertrag beurkundet, bei dem ein mit ihm zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verbundener Rechtsanwalt und Notar als vollmachtloser Vertreter für eine der beiden Kaufvertragsparteien auftritt; der vollmachtlose Vertreter ist in diesem Fall an der Beurkundung nicht nur formell, sondern auch materiell beteiligt.