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Notarkostenbeschwerde

Entscheidungen der Gerichte




OLG-CELLE – Beschluss, 2 W 43/08 vom 05.03.2008

Rechtsgebiete:KostO
Schlagworte:Notarkostenbeschwerde, Einstellung der Zwangsvollstreckung.
Stichwort:Notarkostenbeschwerde
Leitsatz:1. § 156 Abs. 4 Satz 3 KostO enthält eine eigenständige und abschließende Regelung über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung im Verfahren der Notarkostenbeschwerde.

2. Der Vorsitzende des Gerichts der weiteren Beschwerde gegen eine Notarkostenrechnung ist auch zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erstbeschwerde befugt.
Volltext: OLG-CELLE - Beschluss, 2 W 43/08



OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 305/02 vom 09.06.2005

Rechtsgebiete:BGB, GBO, KostO
Schlagworte:Notarkostenbeschwerde, Aktenverwahrer, Beschwerdebefugnis, Geschäftswert, Wertfestsetzung, Testamentsvollstreckervermerk
Stichwort:Notarkostenbeschwerde
Leitsatz:1. Der für einen verstorbenen Notar bestellte Aktenverwahrer ist als Beteiligter eines Verfahrens nach § 156 KostO jedenfalls zur Einlegung einer weiteren Beschwerde gegen eine Entscheidung des Landgerichts befugt, durch die die Kostenrechnung des Notars ermäßigt wurde.

2. Bei der Geschäftswertberechnung des Notars nach § 30 Abs. 1 KostO steht dem Notar Ermessen zu, dass vom Beschwerdegericht nur auf seine Gesetzmäßigkeit überprüft werden kann.

3. Für die Beurkundung einer eidesstattlichen Versicherung mit dem Ziel der Löschung eines Testamentsvollstreckervermerks ist ein Geschäftswert von 10 % des betroffenen Grundbesitzes angemessen, wenn wahrscheinlich die Frist für die Dauervollstreckung verstrichen und das Amt des Testamentsvollstreckers erloschen ist.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 305/02

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 328/01 vom 07.06.2005

Rechtsgebiete:KostO
Schlagworte:Notarkostenbeschwerde, Zulässigkeit, Kostenberechnung, Ehevertrag
Stichwort:Notarkostenbeschwerde
Leitsatz:1. Die weitere Beschwerde des Notars gegen eine Entscheidung des Landgerichts, die ihn zur Neuberechnung des Geschäftswertes und Nachforderung von Gebühren anweist, ist zulässig, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 15.04.2002 -1 BvR 358/02-) der Notar in seiner Berufsausübungsfreiheit betroffen ist, soweit eine erstinstanzliche Entscheidung ihm auferlegt, entgegen seiner Rechtsauffassung höhere Gebühren zu verlangen (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats).

2. Die Verpflichtung des Beschwerdegerichts, die Kostenberechnung bei seiner Entscheidung über eine Notarkostenbeschwerde selbst vorzunehmen, gilt dann nicht, wenn es für die Bestimmung des neuen Geschäftswertes weiterer Ermittlungen bedarf und diese effektiver durch den Notar durchgeführt werden können.

3. Die Bestimmung des § 39 Abs. 2 KostO gilt für den (generellen oder speziellen) Ehevertrag im Sinn der §§ 1408 ff. BGB, nicht den funktional erweiterten Ehevertrag.

4. Wird statt der bisherigen Zugewinngemeinschaft Gütertrennung in einer notariellen Urkunde vereinbart und eine Zahlung zum Ausgleich des Zugewinns, handelt es sich um gegenstandsgleiche Erklärungen im Sinn von § 44 Abs. 1 KostO. Die in derselben Urkunde enthaltenen Vereinbarungen über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs und Unterhalt im Fall von Scheidung/Getrenntleben sind gegenstandsverschieden nach § 44 Abs. 2 a KostO.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 328/01

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 330/03 vom 02.12.2004

Rechtsgebiete:BGB, FGG, KostO
Schlagworte:Notarkostenbeschwerde, Hauptsacheerledigung, Erledigung, Rechtsprechung, Rechtsfrage
Stichwort:Notarkostenbeschwerde
Leitsatz:Über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der weiteren Beschwerde nach § 156 Abs. 2 Satz 1 KostO ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Dabei tritt das voraussichtliche Unterliegen eines Beteiligten in den Hintergrund, wenn es darauf beruht, dass der BGH zwischenzeitlich eine bisher in Rechtsprechung und Literatur kontrovers behandelte Rechtsfrage nach Vorlage zu Lasten des Beteiligten entschieden hat.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 330/03


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