1. Bei der notariellen Beurkundung von Eheverträgen über die Abwandlung des gesetzlichen Güterstandes ist der Geschäftswert dann, wenn sich die Änderung auf bestimmte Gegenstände beschränkt, nach § 39 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 KostO ohne Schuldenabzug zu ermitteln.
2. Ist auf die Beurkundung eines Ehevertrags § 39 Abs. 3 Satz 3 KostO anwendbar, so hat die Bewertung in Anwendung von § 30 Abs. 1 KostO nach freiem Ermessen zu erfolgen. Allfälligen Unsicherheiten bei der Bewertung einzelner Gegenstände - z.B. Möglichkeit einer Wertveränderung von zum Vermögen eines der Ehegatten gehörenden Geschäftsanteilen; Möglichkeit der Enterbung oder des Nichterlebens des Erbfalls - ist durch einen Abschlag Rechnung zu tragen.
3. Ist auf die Beurkundung eines Ehevertrags § 39 Abs. 3 Satz 3 KostO anwendbar, so ist bei der Bewertung von Gesellschaftsanteilen einer KG deren Aktivvermögen ohne Abzug der Verbindlichkeiten anzusetzen.
1. Neben der Beurkundungsgebühr nach § 36 Abs. 1 KostO entsteht auch die Gebühr nach § 47 KostO, wenn der Notar die erstmalige Geschäftsführerbestellung bei einer Ein-Personen-GmbH zusammen mit der Errichtung der GmbH beurkundet. Die getrennte Beurkundung des Gesellschaftsvertrags und der Geschäftsführerbestellung stellt keine unrichtige Sachbehandlung dar, wenn der Gesellschaftsvertrag die Einräumung einer Einzelvertretungsbefugnis und/oder die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB für die Geschäftsführer vorsieht und davon Gebrauch gemacht wird.
2. Der Senat hält daran fest, dass eine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO für das Anfertigen der Gesellschafterliste zur Anmeldung einer GmbH zum Handelsregister jedenfalls dann nicht entsteht, wenn der Notar nicht nur die Anmeldung entworfen, sondern auch den Gesellschaftsvertrag beurkundet hat.
Das Erlöschen einer Haftung der für eine GmbH in Gründung handelnden Gründer bzw. Geschäftsführer kann im Verfahren nach § 156 KostO als Einwendung gegenüber einer vollstreckbaren Notarkostenrechnung geltend gemacht werden.
Die Beteiligung der Notarkasse im Verfahren der Notarkostenbeschwerde (vgl. BayObLGZ 2003, 190/191) ist auch dann erforderlich, wenn der Schwerpunkt der Rechtsfragen im Fall einer Aufrechnung gegen die Kostenforderung eines Notars bei der Gegenforderung liegt.
Über die Zulassung der weiteren Beschwerde nach § 156 Abs. 2 Satz 2 KostO entscheidet allein das Landgericht nach pflichtgemäßem Ermessen, Zulassung und Nichtzulassung sind nicht selbständig anfechtbar. Dass das Landgericht sich einer in Rechtsprechung und Lehre vertretenen Rechtsauffassung entgegen einer Entscheidung des BGH angeschlossen hat, führt nicht zur Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde.