JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > N > Notarkosten
| Rechtsgebiete: | KostO |
| Schlagworte: | Notarkosten - Beurkundung von Eheverträgen (Vereinbarung einer modifizierten Zugewinngemeinschaft) |
| Stichwort: | Notarkosten |
| Leitsatz: | 1. Bei der notariellen Beurkundung von Eheverträgen über die Abwandlung des gesetzlichen Güterstandes ist der Geschäftswert dann, wenn sich die Änderung auf bestimmte Gegenstände beschränkt, nach § 39 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 KostO ohne Schuldenabzug zu ermitteln. 2. Ist auf die Beurkundung eines Ehevertrags § 39 Abs. 3 Satz 3 KostO anwendbar, so hat die Bewertung in Anwendung von § 30 Abs. 1 KostO nach freiem Ermessen zu erfolgen. Allfälligen Unsicherheiten bei der Bewertung einzelner Gegenstände - z.B. Möglichkeit einer Wertveränderung von zum Vermögen eines der Ehegatten gehörenden Geschäftsanteilen; Möglichkeit der Enterbung oder des Nichterlebens des Erbfalls - ist durch einen Abschlag Rechnung zu tragen. 3. Ist auf die Beurkundung eines Ehevertrags § 39 Abs. 3 Satz 3 KostO anwendbar, so ist bei der Bewertung von Gesellschaftsanteilen einer KG deren Aktivvermögen ohne Abzug der Verbindlichkeiten anzusetzen. |
| Volltext: OLG-KARLSRUHE - Beschluss, 14 Wx 60/07 | |
| Rechtsgebiete: | GmbHG, KostO |
| Schlagworte: | Beschlussgebühr, Betreuungsgebühr, Geschäftsführerbestellung, Geschäftsführer, Bestellung, Gesellschafterliste, Liste, Gesellschaftsvertrag, Notarkosten, Kosten |
| Stichwort: | Notarkosten |
| Leitsatz: | 1. Neben der Beurkundungsgebühr nach § 36 Abs. 1 KostO entsteht auch die Gebühr nach § 47 KostO, wenn der Notar die erstmalige Geschäftsführerbestellung bei einer Ein-Personen-GmbH zusammen mit der Errichtung der GmbH beurkundet. Die getrennte Beurkundung des Gesellschaftsvertrags und der Geschäftsführerbestellung stellt keine unrichtige Sachbehandlung dar, wenn der Gesellschaftsvertrag die Einräumung einer Einzelvertretungsbefugnis und/oder die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB für die Geschäftsführer vorsieht und davon Gebrauch gemacht wird. 2. Der Senat hält daran fest, dass eine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO für das Anfertigen der Gesellschafterliste zur Anmeldung einer GmbH zum Handelsregister jedenfalls dann nicht entsteht, wenn der Notar nicht nur die Anmeldung entworfen, sondern auch den Gesellschaftsvertrag beurkundet hat. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 264/04 | |
| Rechtsgebiete: | GmbHG, KostO |
| Schlagworte: | Notarkosten, GmbH |
| Stichwort: | Notarkosten |
| Leitsatz: | Das Erlöschen einer Haftung der für eine GmbH in Gründung handelnden Gründer bzw. Geschäftsführer kann im Verfahren nach § 156 KostO als Einwendung gegenüber einer vollstreckbaren Notarkostenrechnung geltend gemacht werden. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 271/04 | |
| Rechtsgebiete: | KostO |
| Schlagworte: | Notarkosten, Beschwerde, Anhörung der Notarkasse |
| Stichwort: | Notarkosten |
| Leitsatz: | Die Beteiligung der Notarkasse im Verfahren der Notarkostenbeschwerde (vgl. BayObLGZ 2003, 190/191) ist auch dann erforderlich, wenn der Schwerpunkt der Rechtsfragen im Fall einer Aufrechnung gegen die Kostenforderung eines Notars bei der Gegenforderung liegt. |
| Volltext: BAYOBLG - Beschluss, 3Z BR 32/04 | |
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