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Notarkasse

Entscheidungen der Gerichte




BGH – Beschluss, V ZB 70/08 vom 02.04.2009

Rechtsgebiete:KostO
Stichwort:Notarkasse
Leitsatz:Neben der Hebegebühr fällt für die Prüfung und Mitteilung der Kaufpreisfälligkeit keine weitere Gebühr an.
Volltext: BGH - Beschluss, V ZB 70/08



LAG-MUENCHEN – Urteil, 2 Sa 784/08 vom 22.01.2009

Rechtsgebiete:TzBfG
Schlagworte:Betriebliches Organisationskonzept bei Teilzeitverlangen
Stichwort:Notarkasse
Leitsatz:Das Verlangen einer einem Notar zugewiesenen Fachkraft nach einer Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG kann nicht ohne Prüfung der Belange im Einzelfall wegen eines entgegenstehenden Organisationskonzepts abgelehnt werden.
Volltext: LAG-MUENCHEN - Urteil, 2 Sa 784/08

SAECHSISCHES-OVG – Urteil, 4 D 2/06 vom 19.01.2009

Rechtsgebiete:VwGO, GVG, BNotO, BRRG
Schlagworte:Senat, Urteil, Notar, Notarversorgung, Ländernotarkasse, Normenkontrolle, Antragsfrist, Antragsbefugnis, Verwaltungsrechtsweg, Versicherungsprinzip
Stichwort:Notarkasse
Leitsatz:1. Im Normenkontrollverfahren bedarf es keiner Vorabentscheidung über den Rechtsweg. Fehlt die "Gerichtsbarkeit" des Oberverwaltungsgerichts i. S. v. § 47 Abs. 1 VwGO, weil sich aus der Anwendung der Angegriffenen Rechtsvorschrift keine Streitigkeiten ergeben können, für die der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, ist ein Normenkontrollantrag als unzulässig abzulehnen.

2. Für Streitigkeiten über Versorgungsansprüche von Notaren in den neuen Ländern ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

3. "Bekanntmachung" i. S. v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist der Abschluss jenes Rechtssetzungsverfahrens, durch den der Normgeber der konkret angegriffenen Vorschrift Geltung verschafft hat (wie BVerwG, Urt. v. 21.4.2004, BVerwGE 120, 82).

4. Zur Antragsfrist bei der Bekanntmachung einer Neuregelung (Abgrenzung zu SächsOVG, Nk-Urt. v. 20.8.2008 - 5 D 24/06 -, Juris).

5. Die Bemessung der Notarversorgung in den neuen Ländern nach der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit (§ 113 Abs. 3 Nr. 2 BNotO) statt nach der Höhe der geleisteten Abgaben ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

6. Der Ländernotarkasse ist es nicht verwehrt, die Versorgung der Notare in den neuen Ländern an der Besoldungsstufe A 13 (statt R 1) auszurichten.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Urteil, 4 D 2/06

BGH – Beschluss, V ZB 89/08 vom 23.10.2008

Rechtsgebiete:KostO
Stichwort:Notarkasse
Leitsatz:Der Geschäftswert für die Beglaubigung der Unterschriften unter einen Beschluss über die Bestellung eines Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist nach § 30 Abs. 2 KostO zu bestimmen.
Bei der Ermessensentscheidung, ob von dem Regelwert abzuweichen ist, sind die Umstände des Einzelfalls, darunter insbesondere die wirtschaftliche Bedeutung des Geschäfts für die Beteiligten, zu berücksichtigten.
Volltext: BGH - Beschluss, V ZB 89/08


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