1. Die Zulässigkeit eines notariellen Vorbescheids setzt regelmäßig Entscheidungsreife voraus. Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn der Notar die für die angekündigte Amtshandlung noch fehlende Bedingung bestimmt bezeichnet und entweder zu erwarten ist, dass diese durch Zeitablauf oder das Handeln eines Dritten demnächst eintritt, oder die Bedingung von einem der Beteiligten jederzeit herbeigeführt werden kann.
2. Sind die Voraussetzungen für einen zulässigen Vorbescheid nicht gegeben, ist die Ankündigung des Notars auch dann nicht mit der Beschwerde nach § 15 Abs.1 S.2 BNotO anfechtbar, wenn sie in die Form eines Vorbescheids gekleidet wird.