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OLG-KARLSRUHE – Urteil, 1 U 175/08 vom 19.01.2009

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Modifikation des gesetzlichen Güterstands, notarieller Formzwang, Ehegatteninnengesellschaft
Stichwort:notarieller Formzwang
Leitsatz:1. Soll zwischen Eheleuten, die im gesetzlichen Güterstand leben, rechtswirksam vereinbart werden, dass Aufwendungen des einen in den Umbau des Wohnhauses der Familie, welches sich auf dem im Alleineigentum des anderen stehenden Grundstück befindet, zu ersetzen sind - im Gegenzug zu einem Verzicht auf sonstige Rechte an dem Anwesen, so kann sich dies als Modifikation des gesetzlichen Güterstands durch Herausnahme bestimmten Vermögens aus dem Zugewinnausgleich darstellen und bedarf dann der für Eheverträge in § 1410 BGB bestimmten Form (im Anschluss an BGH NJW 1997, 2239).

2. Allein aufgrund einer nach dieser Maßgabe formnichtigen privatschriftlichen Vereinbarung der Eheleute lässt sich in einer solchen Konstellation ohne zusätzliche Anhaltspunkte eine Ehegatteninnengesellschaft nicht annehmen.
Volltext: OLG-KARLSRUHE - Urteil, 1 U 175/08




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