Zu den Indizien, die dafür sprechen können, dass der Bank bei Abschluss des Darlehensvertrages eine notarielle Ausfertigung einer Vollmacht vorlag, die die für den Kreditnehmer handelnde Treuhänderin bevollmächtigte, für diesen zu handeln, obwohl sie hierfür keine Erlaubnis nach dem RBerG besaß.
Bei einem auf Grund durchgeführter Beweisaufnahme feststehenden Einheitlichkeitswillen erfasst die sich aus einem Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 RBerG ergebende Unwirksamkeit einer notariell beurkundeten Treuhändervollmacht auch die in einem Zeichnungsschein enthaltene als solche wirksame Bevollmächtigung des Treuhänders.