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Notarielle Urkunde

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OLG-KARLSRUHE – Urteil, 2 UF 133/99 vom 27.01.2000

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Notarielle Urkunde - Schuldübernahme - Versagung der Genehmigung
Stichwort:Notarielle Urkunde
Leitsatz:1. Schuldübernahme auch unter Gesmtschuldnern möglich.

2. Haben die Ehegatten in einer notariellen Urkunde u.a. vereinbart, daß der eine Ehegatte von dem anderen Ehegatten dessen Miteigentumsanteil an einem Grundstück gegen befreiende Übernahme der persönlichen Schuld aus einem Darlehnsvertrag der grundschuldgesicherten Bank übernimmt und werden alle getroffenen notariellen Vereinbarungen von der Genehmigung der Bank zu dieser Schuldübernahme abhängig gemacht, so werden die in der notariellen Urkunde getroffenen Vereinbarungen insgesamt mit der Verweigerung der Genehmigung durch die Bank unwirksam, auch wenn kurze Zeit später die persönliche Schuld des Übergebers durch Vertrag zwischen der Bank und dem Übernehmer auf diesen übergeleitet wurde.
Volltext: OLG-KARLSRUHE - Urteil, 2 UF 133/99




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