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Notarielle Beurkundung von im Zusammenhang mit der Verschmelzung zweier GmbHs abgegebenen Erklärungen durch einen Notar mit Sitz im OLG-Bezirk Karlsruhe: Auswirkung der europäischen Gesellschaftssteuerrichtlinie auf die Höhe der zu erhebenden Gebühren

Entscheidungen der Gerichte




OLG-KARLSRUHE – Beschluss, 14 Wx 133/00 vom 24.09.2002

Rechtsgebiete:KostO, UmwG, BeurkG, GmbHG, HGB, EWGRL 335/69
Schlagworte:Notarielle Beurkundung von im Zusammenhang mit der Verschmelzung zweier GmbHs abgegebenen Erklärungen durch einen Notar mit Sitz im OLG-Bezirk Karlsruhe: Auswirkung der europäischen Gesellschaftssteuerrichtlinie auf die Höhe der zu erhebenden Gebühren
Stichwort:Notarielle Beurkundung von im Zusammenhang mit der Verschmelzung zweier GmbHs abgegebenen Erklärungen durch einen Notar mit Sitz im OLG-Bezirk Karlsruhe: Auswirkung der europäischen Gesellschaftssteuerrichtlinie auf die Höhe der zu erhebenden Gebühren
Leitsatz:1. Aufgrund des Beschlusses des EuGH vom 21.3.2002 - Gründerzentrum - ist davon auszugehen, daß die Gebühren für die durch einen badischen Amtsnotar erfolgte Beurkundung eines unter die Gesellschaftssteuerrichtlinie fallenden Vorgangs als "Steuer" i.S. der Richtlinie anzusehen sind.

2. Kostenansätze für die Leistungen eines badischen Amtsnotars sind - nur - dann mit der Gesellschaftssteuerrichtlinie unvereinbar, wenn sie, ohne unter die Ausnahmeregelung nach Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie zu fallen, vom Verbotstatbestand des Art. 10 der Richtlinie erfaßt werden.

3. Erfolgt die Verschmelzung zweier GmbHs in der Weise, daß das Kapital der übernehmenden Gesellschaft durch Einbringung des gesamten Vermögens der übertragenden Gesellschaft erhöht wird, so widerspricht der Ansatz einer Gebühr nach § 36 Abs. 2 KostO für die Beurkundung des Verschmelzungsvertrags durch einen badischen Amtsnotar der Gesellschaftssteuerrichtlinie, soweit sich durch die Anwendung der Bestimmung Gebühren errechnen, die den tatsächlichen Aufwand übersteigen. Entsprechendes gilt für den Ansatz einer Gebühr nach § 47 Satz 1 KostO für die Beurkundung von Zustimmungserklärungen der Anteilsinhaber zum Verschmelzungsvertrag sowie für den Ansatz einer Gebühr nach § 45 Abs. 1 Satz 1 KostO für die Unterschriftsbeglaubigung zum Zecke der Anmeldung der Verschmelzung zum Handelsregister.
Volltext: OLG-KARLSRUHE - Beschluss, 14 Wx 133/00




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