1) § 17 AVNot NRW in der seit 2004 geltenden Fassung genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen.
2) Tätigkeiten als Notariatsverwalter oder Notarvertreter müssen unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Nr. 6 lit. d) AVNot NRW auch dann durch die Vergabe von Sonderpunkten berücksichtigt werden, wenn die gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 4 AVNot NRW maximal zu vergebende Punktzahl für Beurkundungen noch nicht erreicht ist.
3) Wird ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen einen Bewerber um eine Notarstelle gemäß § 170 Abs. 2 eingestellt, ist dies zu seinen Gunsten bei der Besetzungsentscheidung auch dann noch zu berücksichtigen, wenn die Einstellung erst nach Schluss der Bewerbungsfrist erfolgt.