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OLG-FRANKFURT – Urteil, 4 U 59/04 vom 12.01.2005

Rechtsgebiete:BNotO
Schlagworte:Notarhaftungsrecht, Notar, Verfrühungsschaden
Stichwort:Notarhaftungsrecht
Leitsatz:Auch bei der pflichtwidrig verfrühten Anzeige der Fälligkeit des Kaufpreises ist ein Schadensersatzanspruch gegen den Notar dann nicht begründet, wenn sich die Vermögenslage des Käufers auch bei pflichtgemäßem Verhalten des Notars nicht besser darstellte.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 4 U 59/04




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