Die Bewertung eines Grundstück ist auch dann nach dem Vergleichswertverfahren (und nicht nach dem Ertragswertverfahren) vorzunehmen, wenn der Mieter das Grundstück vorübergehend (§ 95 BGB) mit einer Tankstelle bebaut hat und erhebliche Beträge aus der Vermietung erlöst werden.
Beurkundet ein Notar einen Bauträgervertrag, in dem der Veräußerer die Erschließungs- und Anschlusskosten für das Hausgrundstück übernimmt, der Erwerbspreis gleichwohl aber allein nach den Baufortschrittstufen zu zahlen ist, so muss der Notar den Erwerber auf diese ungesicherte Vorleistung hinweisen und den Parteien eine Vertragsgestaltung empfehlen, mit der das Risiko, dass der Veräußerer die Erschließungs- und Anschlusskosten nicht zahlt und der Erwerber sie deshalb zu tragen hat, für den Erwerber vermieden wird.
1. Werden bei der Beurkundung eines Vertrages im Rahmen einer einheitlichen Amtshandlung mehrere Amtspflichten verletzt und stellt sich der Ersatzanspruch hinsichtlich Kausalverlauf und Schaden als identisch dar, bedarf es verjährungsrechtlich gleichwohl der genauen Differenzierung zwischen den unter Umständen verschiedenen Zeitpunkten der Kenntniserlangung von den unterschiedlichen Amtspflichtverletzungen. Insoweit gilt nichts anderes als in den Fällen, in denen mehrere selbstständige Handlungen jeweils unterschiedliche Schäden zur Folge hatten (vgl. dazu BGH NJW 1993, 650).
2. Besteht die Amtspflichtverletzung in der Beurkundung eines materiell unwirksamen Vertrages, verfügt der Geschädigte über die zum Inlaufsetzen der Verjährungsfrist notwendige Kenntnis, wenn er weiß, dass der Notar einen unwirksamen Vertrag beurkundet hat. Kennt der Geschädigte die normative Tatsache "Nichtigkeit des Vertrages", kommt es nicht darauf an, ob er diese Kenntnis auf der Grundlage einer rechtlich zutreffenden Argumentation erlangt hat.
Unterlässt der Notar eine an sich notwendige Beurkundung eines Vertrages und erleidet ein am beurkundeten Vertrag nicht beteiligter Dritter dadurch einen Schaden, ist der Dritte im Regressprozess aktivlegitimiert.
Auch bei einem engen wirtschaftlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen Grundstücks und Bauvertrag ist für die Frage der Beurkundungspflichtigkeit des Bauvertrages ausschließlich auf die rechtliche Abhängigkeit der Verträge voneinander abzustellen.
1. Auslegung der Treuhandauflage "Sicherstellung der Eigentumsumschreibung" der finanzierenden Bank als Übernahme der kaufvertraglichen Auszahlungsvoraussetzungen
2. Zu den Folgen der Unwirksamkeit einer Auszahlungsregelung im Grundstückskaufvertrag wegen Verstosses gegen § 3 II MaBV auf die Auszahlungsanweisung der finanzierenden Bank an den Notar im Rahmen eines erteilten Treuhandauftrages
1. Zur gleichzeitigen Ankündigung eines Treuhandauftrages im Zusammenhang mit einer Banküberweisung auf das Notaranderkonto durch die darlehengebende Bank
2. Solange der die Eintragung bewilligende Sicherungsgeber noch nicht als Eigentümer des betroffenen Grundstücks eingetragen ist, ist die Eintragung eines Grundpfandrechtes auch dann noch nicht sicher gestellt, wenn aufgrund eines Kaufvertrages für diesen eine Eigentumswohnung eingetragen ist.
Durch die Gestaltung eines Kaufvertrages, nach dessen Inhalt einer der Urkundsbeteiligten eine ungesicherte Vorleistung zu erbringen hat, verstößt der Notar gegen die ihm obliegende Pflicht zur betreuenden Belehrung nach § 14 I 2 BNotO.
Ein Verstoß gegen § 17 BeurkG liegt zudem vor, wenn der Notar § 3 Abs. 1 Nr. 3 MaBV - Keine Vermögenswerte an den Gewerbetreibenden bevor eine Freistellung von den Grundpfandrechten erfolgt ist - nicht beachtet.
Zu den Voraussetzungen eines Auftrags an den Notar, für den grundbuchmäßigen Vollzug eines Grundstückstauschvertrages zu sorgen und diesen zu überwachen.
Ein Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten ist keine anderweitige Ersatzmöglichkeit i. S. d. § 19 Abs. 1 Satz 2, 1. Hs. BNotO, wenn der Dritte ebenfalls in den Schutzbereich der verletzten Notarpflicht einbezogen war, denn der Notar würde, falls er den Geschädigten auf den Ersatzanspruch gegen den Dritten verweisen dürfte, sofort von diesem in Anspruch genommen.
1.Der Treugeber kann bis zur Übergabe des Treugutes Treuhandanweisungen erteilen oder auch sich vorbehalten, an die der Notar auch ohne Annahmeerklärung gebunden ist. Will der Notar nicht gebunden sein, hat er die Annahme des Treuhandauftrages abzulehnen.
2. Die Treuhandanweisungen des Treugebers können über die vertragliche Vereinbarung des Treugebers mit einem Dritten als Darlehensnehmer hinausgehen.
3. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes ist Voraussetzung für die Eigentumsumschreibung und damit die Eintragung einer Grundschuld des Käufers.
4. Der Notar kann auch dann fahrlässig handeln, wenn er sich für sein Handeln auf die Rechtsprechung eines Kollegialgerichts berufen kann.
Die Belehrungspflicht des Notars gemäß § 17 I BeurkG kann bei der Beurkundung eines Gesellschaftsvertrages sich auch auf den Zusammenhang mit § 25 HGB bestehenden Gefahren erstrecken.
1. Der Notar hat bei der Beurkundung eines Vertrages auf die Möglichkeit des Anfalls von Schenkungssteuer hinzuweisen.
2. Der Grundstückserwerb durch den früheren Eigentümer des Veräußerers im Rahmen des Zugewinnausgleichs stellt keine Schenkung dar. Das gilt aber nicht beim Erwerb durch die Schwiegermutter.
Zur Belehrungspflicht eines Notars bei Beurkundunggen von Grundstückskaufverträgen, die im Wesentlichen das gesamte Vermögen des Veräußerers erfassen können.
Die Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB greift auch dann ein, wenn der Geschädigte eine früher vorhandene, anderweitige Ersatzmöglichkeit schuldhaft versäumt hat.
Der einen Grundstückskaufvertrag protokollierende Notar ist nicht verpflichtet, auf aus den Bebauungsplan sich ergebende zukünftige, aber noch nicht umgesetzte Erschließungsmaßnahmen und die damit verbundenen Lastenhinzuweisen. Hierzu muss der Erwerber, der das Grundstück kauft "wie es steht und liegt", grundsätzlich selbst die notwendigen Erkundigungen einholen.