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Notargebühren bei Gründung einer GmbH durch Vor-AG

Entscheidungen der Gerichte




KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 1 W 7349/00 vom 18.05.2004

Rechtsgebiete:KostO, AktG, GmbHG
Schlagworte:Notargebühren bei Gründung einer GmbH durch Vor-AG
Stichwort:Notargebühren bei Gründung einer GmbH durch Vor-AG
Leitsatz:1. Die Gründer einer AG können durch eine entsprechende Ermächtigung vorsehen, dass die AG bereits vor Eintragung aus ihrem Gründungskapital eine GmbH als 100%ige Tochtergesellschaft gründet. Die Beurkundung des Gesellschaftsvertrags der GmbH im Anschluss an diejenige der AG durch den Notar stellt keine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 16 KostO dar. Der Notar genügt i.d.R. seiner Hinweis- und Belehrungspflicht gemäß § 17 BeurkG, wenn er die Gründer darauf hinweist, dass die Frage der wertgleichen Deckung durch Gründungsprüfer und das Handelsregister geprüft werden muss.

2. Bei der Gründung einer GmbH durch eine Vor-AG als alleinige Gesellschafterin fällt für die Beurkundung des Gesellschaftsvertrages nur eine Gebühr nach § 36 Absatz 1 KostO an.
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 1 W 7349/00




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