Die in § 17 Abs. 2 Nr. 5 S. 2 AVNot vorgesehene Höchstgrenze für die Anrechnung von Leistungen im Bereich der Fortbildung und/oder der Beurkundungstätigkeit ist rechtmäßig.
1) § 17 AVNot NRW in der seit 2004 geltenden Fassung genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen.
2) Tätigkeiten als Notariatsverwalter oder Notarvertreter müssen unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Nr. 6 lit. d) AVNot NRW auch dann durch die Vergabe von Sonderpunkten berücksichtigt werden, wenn die gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 4 AVNot NRW maximal zu vergebende Punktzahl für Beurkundungen noch nicht erreicht ist.
3) Wird ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen einen Bewerber um eine Notarstelle gemäß § 170 Abs. 2 eingestellt, ist dies zu seinen Gunsten bei der Besetzungsentscheidung auch dann noch zu berücksichtigen, wenn die Einstellung erst nach Schluss der Bewerbungsfrist erfolgt.
1) § 17 AVNot NRW in der seit 2004 geltenden Fassung genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen.
2) Eine notarnahe Ausgestaltung der Anwaltstätigkeit bei der anwaltlichen Beratung und insbesondere Vertragsvorbereitung beurkundungsbedürftiger Rechtsgeschäfte, insbesondere im Bereich des Immobilien-, Familien-, Erb- und Gesellschaftsrechts stellt eine zusätzliche Qualifikation dar, die durch Sonderpunkte zu berücksichtigen ist.
1. Im Rahmen der Auswahlentscheidung bei der Notarbestellung ist nicht zum Nachteil eines Bewerbers zu berücksichtigen, dass die Voraussetzungen des § 19 a BNotO (Berufshaftpflichtversicherung) erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist erfüllt worden sind.
2. Die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 20. April 2004 - 1 BvR 838/01 u.a. - NJW 2004, 1935 = DNotZ 2004, 560 = ZNotP 2004, 281 und 8. Oktober 2004 - 1 BvR 702/03 - NJW 2005, 50) und des Bundesgerichtshofs (Beschlüsse vom 22. November 2004 - NotZ 16/04 - NJW 2005, 212 und 11. Juli 2005 - NotZ 29/04 - ZNotP 2005, 431) bei der Entscheidung über die Auswahl von Anwaltsnotaren gebotene individuelle Eignungsprognose lässt sich nicht allein auf das Punktsystem der AVNot SH in der geänderten Fassung vom 16. Februar 2005 stützen.