1) Es erscheint zweifelhaft, ob die Aufforderung eines Notarassessors zur Bewerbung um eine bestimte Notarstelle vor ihrer Bestandskraft dazu führen kann, dass der Notarassessor bei der Bewerbung um andere Notarstellen nicht berücksichtigt wird oder hinter weiniger geeignete Bewerber zurücktreten muss.
2) Jedenfalls eine rechtswirdrige Aufforderung zur Bewerbung kann keine wie auch immer gartete "Sperrwirkung" entfalten.
Die erneute Ausschreibung einer Notarstelle hat jedenfalls dann Vorrang vor der Aufforderung zur Bewerbung gemäß § 7 Abs. 7 BNotO, wenn konkrete Aussichten bestehen, dass sich geeignete Personen um die Stelle bewerben werden.
§ 6 Abs. 2 Satz 3 NVKG, der für die Mitglieder der Notarversorgungskasse Koblenz, die zu Beginn ihrer Mitgliedschaft bis zu 35 Jahre alt waren, einen einheitlichen Beitrag vorsieht, steht mit höherrangigem Recht in Einklang.