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Notar-Ablehnung

Entscheidungen der Gerichte

OLG-STUTTGART – Beschluss, 8 W 576/01 vom 22.03.2002

1. Die Bestimmungen der - auch im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anwendbaren - §§ 42 ff. ZPO über die Ausschließung und Ablehnung von Richtern gelten nicht im Beurkundungsverfahren.

2. Nach Abschluss der Beurkundung ist eine Ablehnung des beurkundenden Notars zulässig.

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