1. Die Bestimmungen der - auch im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anwendbaren - §§ 42 ff. ZPO über die Ausschließung und Ablehnung von Richtern gelten nicht im Beurkundungsverfahren.
2. Nach Abschluss der Beurkundung ist eine Ablehnung des beurkundenden Notars zulässig.